Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

verwandt sei, aber doch nicht ganz dasselbe bedeute, während man
andererseits bei dem Mangel des Begriffes und Inhalts des verfassungs-
mäßigen Verwaltungsrechts und der Verordnung gegenüber dem Gesetze,
wieder das Nothverordnungsrecht und die Lehre von der Verantwort-
lichkeit und der Indemnity nicht ganz durchschaute. So ist es gekom-
men, daß das "Staatsnothrecht" in den Lehrbüchern des Staatsrechts
ein unklares Dasein fortführt, vielfach mit der Expropriationslehre
verschmolzen, wie bei Klüber, vielfach äußerlich mit derselben ver-
bunden, wie bei Zachariä und Zöpfl, vielfach ganz weggelassen,
wie bei Pölitz, Aretin und Mohl. Die Theorie der Expropriation
hat dasselbe, mit Ausnahme Häberlins, der einige Worte darüber
sagt, ohne genauer auf die Sache einzugehen (a. a. O. S. 217. 218)
bei Seite liegen lassen, obgleich die Gesetzgebungen Anlaß genug boten.
Die Darstellung der "zwangsweise vorübergehenden Benützung frem-
den Eigenthums" bei Koch, Deutschlands Eisenbahnen Tit. II. S. 129
bezieht sich nur auf das, was wir oben die Enteignung des Gebrauches
genannt haben. Erst Thiel hat demselben unter dem nicht glücklichen
Titel: "Außergewöhnliches Expropriationsverfahren" (S. 167 ff.) einen
eigenen eingehenden Abschnitt gewidmet, bei dem jedoch die Beziehung
auf die früheren Rechtsbegriffe fehlt. Dagegen hat H. Bischof: Das
Nothrecht der Staatsgewalt in Gesetzgebung und Regierung (Linde,
Archiv des deutschen Bundes, Bd. III. Heft 3. 1860) unter fast gänz-
licher Zurücksetzung des Expropriationsrechts die erste gründliche Be-
handlung des Nothverordnungsrechts der Regierung, freilich nicht
gerade von streng verfassungsmäßigem Standpunkt der Verantwortlich-
keit gegeben (s. vollziehende Gewalt). -- Durch beide Arbeiten ist nun
das Material, wenn auch nicht für die Geschichte dieses wichtigen Be-
griffes, so doch für seinen Inhalt, gegeben. Indem wir unsererseits
für die erstere auf das bereits Angeführte uns beziehen, glauben wir
demnach jetzt mit der Charakterisirung des Systems dieser Lehre hier
unserer Aufgabe genügen zu können.

II. Unterschied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht,
und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Gesetzgebung.

Das Nothverordnungsrecht ist demnach dasjenige Recht der Regie-
rung, vermöge dessen sie auf Grundlage der unabweisbaren Nothlage
des Staats Verordnungen erläßt, welche das gesetzliche Recht des Staats
aufheben, und die Befolgung solcher Verordnung mit denselben Mitteln
erzwingt, mit denen sie die verfassungsmäßigen Verordnungen vollzieht.
Das Rechtsprincip dieser Nothverordnung ist dabei die Haftung der

verwandt ſei, aber doch nicht ganz daſſelbe bedeute, während man
andererſeits bei dem Mangel des Begriffes und Inhalts des verfaſſungs-
mäßigen Verwaltungsrechts und der Verordnung gegenüber dem Geſetze,
wieder das Nothverordnungsrecht und die Lehre von der Verantwort-
lichkeit und der Indemnity nicht ganz durchſchaute. So iſt es gekom-
men, daß das „Staatsnothrecht“ in den Lehrbüchern des Staatsrechts
ein unklares Daſein fortführt, vielfach mit der Expropriationslehre
verſchmolzen, wie bei Klüber, vielfach äußerlich mit derſelben ver-
bunden, wie bei Zachariä und Zöpfl, vielfach ganz weggelaſſen,
wie bei Pölitz, Aretin und Mohl. Die Theorie der Expropriation
hat daſſelbe, mit Ausnahme Häberlins, der einige Worte darüber
ſagt, ohne genauer auf die Sache einzugehen (a. a. O. S. 217. 218)
bei Seite liegen laſſen, obgleich die Geſetzgebungen Anlaß genug boten.
Die Darſtellung der „zwangsweiſe vorübergehenden Benützung frem-
den Eigenthums“ bei Koch, Deutſchlands Eiſenbahnen Tit. II. S. 129
bezieht ſich nur auf das, was wir oben die Enteignung des Gebrauches
genannt haben. Erſt Thiel hat demſelben unter dem nicht glücklichen
Titel: „Außergewöhnliches Expropriationsverfahren“ (S. 167 ff.) einen
eigenen eingehenden Abſchnitt gewidmet, bei dem jedoch die Beziehung
auf die früheren Rechtsbegriffe fehlt. Dagegen hat H. Biſchof: Das
Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung (Linde,
Archiv des deutſchen Bundes, Bd. III. Heft 3. 1860) unter faſt gänz-
licher Zurückſetzung des Expropriationsrechts die erſte gründliche Be-
handlung des Nothverordnungsrechts der Regierung, freilich nicht
gerade von ſtreng verfaſſungsmäßigem Standpunkt der Verantwortlich-
keit gegeben (ſ. vollziehende Gewalt). — Durch beide Arbeiten iſt nun
das Material, wenn auch nicht für die Geſchichte dieſes wichtigen Be-
griffes, ſo doch für ſeinen Inhalt, gegeben. Indem wir unſererſeits
für die erſtere auf das bereits Angeführte uns beziehen, glauben wir
demnach jetzt mit der Charakteriſirung des Syſtems dieſer Lehre hier
unſerer Aufgabe genügen zu können.

II. Unterſchied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht,
und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Geſetzgebung.

Das Nothverordnungsrecht iſt demnach dasjenige Recht der Regie-
rung, vermöge deſſen ſie auf Grundlage der unabweisbaren Nothlage
des Staats Verordnungen erläßt, welche das geſetzliche Recht des Staats
aufheben, und die Befolgung ſolcher Verordnung mit denſelben Mitteln
erzwingt, mit denen ſie die verfaſſungsmäßigen Verordnungen vollzieht.
Das Rechtsprincip dieſer Nothverordnung iſt dabei die Haftung der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0362" n="344"/>
verwandt &#x017F;ei, aber doch nicht ganz da&#x017F;&#x017F;elbe bedeute, während man<lb/>
anderer&#x017F;eits bei dem Mangel des Begriffes und Inhalts des verfa&#x017F;&#x017F;ungs-<lb/>
mäßigen Verwaltungsrechts und der Verordnung gegenüber dem Ge&#x017F;etze,<lb/>
wieder das Nothverordnungsrecht und die Lehre von der Verantwort-<lb/>
lichkeit und der <hi rendition="#aq">Indemnity</hi> nicht ganz durch&#x017F;chaute. So i&#x017F;t es gekom-<lb/>
men, daß das &#x201E;Staatsnothrecht&#x201C; in den Lehrbüchern des Staatsrechts<lb/>
ein unklares Da&#x017F;ein fortführt, vielfach mit der Expropriationslehre<lb/>
ver&#x017F;chmolzen, wie bei <hi rendition="#g">Klüber</hi>, vielfach äußerlich mit der&#x017F;elben ver-<lb/>
bunden, wie bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi> und <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, vielfach ganz weggela&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
wie bei <hi rendition="#g">Pölitz, Aretin</hi> und <hi rendition="#g">Mohl</hi>. Die Theorie der Expropriation<lb/>
hat da&#x017F;&#x017F;elbe, mit Ausnahme <hi rendition="#g">Häberlins</hi>, der einige Worte darüber<lb/>
&#x017F;agt, ohne genauer auf die Sache einzugehen (a. a. O. S. 217. 218)<lb/>
bei Seite liegen la&#x017F;&#x017F;en, obgleich die Ge&#x017F;etzgebungen Anlaß genug boten.<lb/>
Die Dar&#x017F;tellung der &#x201E;zwangswei&#x017F;e vorübergehenden <hi rendition="#g">Benützung</hi> frem-<lb/>
den Eigenthums&#x201C; bei <hi rendition="#g">Koch</hi>, Deut&#x017F;chlands Ei&#x017F;enbahnen Tit. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 129<lb/>
bezieht &#x017F;ich nur auf das, was wir oben die Enteignung des Gebrauches<lb/>
genannt haben. Er&#x017F;t <hi rendition="#g">Thiel</hi> hat dem&#x017F;elben unter dem nicht glücklichen<lb/>
Titel: &#x201E;Außergewöhnliches Expropriationsverfahren&#x201C; (S. 167 ff.) einen<lb/>
eigenen eingehenden Ab&#x017F;chnitt gewidmet, bei dem jedoch die Beziehung<lb/>
auf die früheren Rechtsbegriffe fehlt. Dagegen hat H. <hi rendition="#g">Bi&#x017F;chof</hi>: Das<lb/>
Nothrecht der Staatsgewalt in Ge&#x017F;etzgebung und Regierung (<hi rendition="#g">Linde</hi>,<lb/>
Archiv des deut&#x017F;chen Bundes, Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> Heft 3. 1860) unter fa&#x017F;t gänz-<lb/>
licher Zurück&#x017F;etzung des Expropriationsrechts die er&#x017F;te gründliche Be-<lb/>
handlung des <hi rendition="#g">Nothverordnungsrechts</hi> der Regierung, freilich nicht<lb/>
gerade von &#x017F;treng verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigem Standpunkt der Verantwortlich-<lb/>
keit gegeben (&#x017F;. vollziehende Gewalt). &#x2014; Durch beide Arbeiten i&#x017F;t nun<lb/>
das Material, wenn auch nicht für die Ge&#x017F;chichte die&#x017F;es wichtigen Be-<lb/>
griffes, &#x017F;o doch für &#x017F;einen Inhalt, gegeben. Indem wir un&#x017F;erer&#x017F;eits<lb/>
für die er&#x017F;tere auf das bereits Angeführte uns beziehen, glauben wir<lb/>
demnach jetzt mit der Charakteri&#x017F;irung des Sy&#x017F;tems die&#x017F;er Lehre hier<lb/>
un&#x017F;erer Aufgabe genügen zu können.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Unter&#x017F;chied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht,<lb/>
und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Ge&#x017F;etzgebung.</hi> </head><lb/>
                  <p>Das Nothverordnungsrecht i&#x017F;t demnach dasjenige Recht der Regie-<lb/>
rung, vermöge de&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ie auf Grundlage der unabweisbaren Nothlage<lb/>
des Staats Verordnungen erläßt, welche das ge&#x017F;etzliche Recht des Staats<lb/>
aufheben, und die Befolgung &#x017F;olcher Verordnung mit den&#x017F;elben Mitteln<lb/>
erzwingt, mit denen &#x017F;ie die verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigen Verordnungen vollzieht.<lb/>
Das Rechtsprincip die&#x017F;er Nothverordnung i&#x017F;t dabei die Haftung der<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[344/0362] verwandt ſei, aber doch nicht ganz daſſelbe bedeute, während man andererſeits bei dem Mangel des Begriffes und Inhalts des verfaſſungs- mäßigen Verwaltungsrechts und der Verordnung gegenüber dem Geſetze, wieder das Nothverordnungsrecht und die Lehre von der Verantwort- lichkeit und der Indemnity nicht ganz durchſchaute. So iſt es gekom- men, daß das „Staatsnothrecht“ in den Lehrbüchern des Staatsrechts ein unklares Daſein fortführt, vielfach mit der Expropriationslehre verſchmolzen, wie bei Klüber, vielfach äußerlich mit derſelben ver- bunden, wie bei Zachariä und Zöpfl, vielfach ganz weggelaſſen, wie bei Pölitz, Aretin und Mohl. Die Theorie der Expropriation hat daſſelbe, mit Ausnahme Häberlins, der einige Worte darüber ſagt, ohne genauer auf die Sache einzugehen (a. a. O. S. 217. 218) bei Seite liegen laſſen, obgleich die Geſetzgebungen Anlaß genug boten. Die Darſtellung der „zwangsweiſe vorübergehenden Benützung frem- den Eigenthums“ bei Koch, Deutſchlands Eiſenbahnen Tit. II. S. 129 bezieht ſich nur auf das, was wir oben die Enteignung des Gebrauches genannt haben. Erſt Thiel hat demſelben unter dem nicht glücklichen Titel: „Außergewöhnliches Expropriationsverfahren“ (S. 167 ff.) einen eigenen eingehenden Abſchnitt gewidmet, bei dem jedoch die Beziehung auf die früheren Rechtsbegriffe fehlt. Dagegen hat H. Biſchof: Das Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung (Linde, Archiv des deutſchen Bundes, Bd. III. Heft 3. 1860) unter faſt gänz- licher Zurückſetzung des Expropriationsrechts die erſte gründliche Be- handlung des Nothverordnungsrechts der Regierung, freilich nicht gerade von ſtreng verfaſſungsmäßigem Standpunkt der Verantwortlich- keit gegeben (ſ. vollziehende Gewalt). — Durch beide Arbeiten iſt nun das Material, wenn auch nicht für die Geſchichte dieſes wichtigen Be- griffes, ſo doch für ſeinen Inhalt, gegeben. Indem wir unſererſeits für die erſtere auf das bereits Angeführte uns beziehen, glauben wir demnach jetzt mit der Charakteriſirung des Syſtems dieſer Lehre hier unſerer Aufgabe genügen zu können. II. Unterſchied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht, und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Geſetzgebung. Das Nothverordnungsrecht iſt demnach dasjenige Recht der Regie- rung, vermöge deſſen ſie auf Grundlage der unabweisbaren Nothlage des Staats Verordnungen erläßt, welche das geſetzliche Recht des Staats aufheben, und die Befolgung ſolcher Verordnung mit denſelben Mitteln erzwingt, mit denen ſie die verfaſſungsmäßigen Verordnungen vollzieht. Das Rechtsprincip dieſer Nothverordnung iſt dabei die Haftung der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/362
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/362>, abgerufen am 22.12.2024.