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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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arbeiten hat. Die Theilung selbst wird auf schriftlichen Antrag von
einem Drittheil der Interessenten begonnen; die Enclosure Commission
entscheidet über die Zulässigkeit, sowie über den, durch die zu
dem Ende berufene Generalversammlung der Betheiligten beschlossenen
Theilungsplan und sendet daher eigene Commissioners ab, welche dem
ganzen Geschäfte vorstehen. Gegen den Ausspruch dieser Commissioners
geht die Appellation an die Enclosure Commission selbst. Das Re-
sultate, mit dem ganzen Theilungsplan, wird dann noch einmal der
Generalversammlung vorgelegt. Wenn diese ihre Zustimmung mit zwei
Drittheilen
der Stimmen gibt, so geht der ganze Vorschlag an das
Parlament, das ihn als Public Act dann bestätigt; der Lord muß
jedoch ausdrücklich seine Zustimmung geben. Dabei hat diese Enclosure
Act
den Grundsatz durchgeführt, daß von der Auftheilung ausgenommen
sind alle Plätze, die der Gemeinde zur öffentlichen Erholung dienen
(Towns und Village Greens u. s. w.). Die Kosten dieser Verkoppelung
betragen nach Gneist bis zur Erledigung des Public Act des Parla-
ments nur 20 Pf. Weßhalb durch 16. 17. Vict. 79 beschlossen ist,
daß die Enclosure Commission keine neuen Verkoppelungen ohne Zu-
stimmung des Parlaments beginnen soll, ist im Grunde nicht abzusehen;
sind es die Mindereinnahmen der Parlamentsglieder, die daran Schuld
sind? In der That ist der praktische Erfolg kein besonders großer
gewesen; bis 1853 waren wirklich aufgetheilt 80,238 Acres, in Ver-
handlung begriffen 298,228 Acres (Gneist, Englisches Verfassungs-
und Verwaltungsrecht I. §. 117. Andere Angaben bei Rau, Ver-
waltungspflege 85 nach Porter und Couling).

III. Das Gemeindegut, die Weide- und die Walddienstbarkeiten in
Frankreich.

(Die Allotissements, die vaine pature, der parcours, die droits d'usage und
das Cantonnement.)

Ein ganz anderes, in vieler Beziehung höchst eigenthümliches Bild
bietet nun das Gemeindegut Frankreichs dar. Hier hat sich auf der
gleichen Basis wie in England und Deutschland, auf der Grundlage
des Gesammteigenthums der Dorfschaft an der ganzen Dorfmark und
seines Gegensatzes, dem Einzeleigenthum, ein noch gegenwärtig gelten-
des System gebildet, das durch den sog. Code rural und forestier im
Einzelnen geordnet und wenig bekannt ist, obgleich es in der That dem
großen Entwickelungsgange des gesellschaftlichen Grundeigenthums und
seines Rechts durch und durch angehört, und uns zeigt, wie reich die

arbeiten hat. Die Theilung ſelbſt wird auf ſchriftlichen Antrag von
einem Drittheil der Intereſſenten begonnen; die Enclosure Commission
entſcheidet über die Zuläſſigkeit, ſowie über den, durch die zu
dem Ende berufene Generalverſammlung der Betheiligten beſchloſſenen
Theilungsplan und ſendet daher eigene Commissioners ab, welche dem
ganzen Geſchäfte vorſtehen. Gegen den Ausſpruch dieſer Commissioners
geht die Appellation an die Enclosure Commission ſelbſt. Das Re-
ſultate, mit dem ganzen Theilungsplan, wird dann noch einmal der
Generalverſammlung vorgelegt. Wenn dieſe ihre Zuſtimmung mit zwei
Drittheilen
der Stimmen gibt, ſo geht der ganze Vorſchlag an das
Parlament, das ihn als Public Act dann beſtätigt; der Lord muß
jedoch ausdrücklich ſeine Zuſtimmung geben. Dabei hat dieſe Enclosure
Act
den Grundſatz durchgeführt, daß von der Auftheilung ausgenommen
ſind alle Plätze, die der Gemeinde zur öffentlichen Erholung dienen
(Towns und Village Greens u. ſ. w.). Die Koſten dieſer Verkoppelung
betragen nach Gneiſt bis zur Erledigung des Public Act des Parla-
ments nur 20 Pf. Weßhalb durch 16. 17. Vict. 79 beſchloſſen iſt,
daß die Enclosure Commission keine neuen Verkoppelungen ohne Zu-
ſtimmung des Parlaments beginnen ſoll, iſt im Grunde nicht abzuſehen;
ſind es die Mindereinnahmen der Parlamentsglieder, die daran Schuld
ſind? In der That iſt der praktiſche Erfolg kein beſonders großer
geweſen; bis 1853 waren wirklich aufgetheilt 80,238 Acres, in Ver-
handlung begriffen 298,228 Acres (Gneiſt, Engliſches Verfaſſungs-
und Verwaltungsrecht I. §. 117. Andere Angaben bei Rau, Ver-
waltungspflege 85 nach Porter und Couling).

III. Das Gemeindegut, die Weide- und die Walddienſtbarkeiten in
Frankreich.

(Die Allotissements, die vaine pâture, der parcours, die droits d’usage und
das Cantonnement.)

Ein ganz anderes, in vieler Beziehung höchſt eigenthümliches Bild
bietet nun das Gemeindegut Frankreichs dar. Hier hat ſich auf der
gleichen Baſis wie in England und Deutſchland, auf der Grundlage
des Geſammteigenthums der Dorfſchaft an der ganzen Dorfmark und
ſeines Gegenſatzes, dem Einzeleigenthum, ein noch gegenwärtig gelten-
des Syſtem gebildet, das durch den ſog. Code rural und forestier im
Einzelnen geordnet und wenig bekannt iſt, obgleich es in der That dem
großen Entwickelungsgange des geſellſchaftlichen Grundeigenthums und
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[270/0288] arbeiten hat. Die Theilung ſelbſt wird auf ſchriftlichen Antrag von einem Drittheil der Intereſſenten begonnen; die Enclosure Commission entſcheidet über die Zuläſſigkeit, ſowie über den, durch die zu dem Ende berufene Generalverſammlung der Betheiligten beſchloſſenen Theilungsplan und ſendet daher eigene Commissioners ab, welche dem ganzen Geſchäfte vorſtehen. Gegen den Ausſpruch dieſer Commissioners geht die Appellation an die Enclosure Commission ſelbſt. Das Re- ſultate, mit dem ganzen Theilungsplan, wird dann noch einmal der Generalverſammlung vorgelegt. Wenn dieſe ihre Zuſtimmung mit zwei Drittheilen der Stimmen gibt, ſo geht der ganze Vorſchlag an das Parlament, das ihn als Public Act dann beſtätigt; der Lord muß jedoch ausdrücklich ſeine Zuſtimmung geben. Dabei hat dieſe Enclosure Act den Grundſatz durchgeführt, daß von der Auftheilung ausgenommen ſind alle Plätze, die der Gemeinde zur öffentlichen Erholung dienen (Towns und Village Greens u. ſ. w.). Die Koſten dieſer Verkoppelung betragen nach Gneiſt bis zur Erledigung des Public Act des Parla- ments nur 20 Pf. Weßhalb durch 16. 17. Vict. 79 beſchloſſen iſt, daß die Enclosure Commission keine neuen Verkoppelungen ohne Zu- ſtimmung des Parlaments beginnen ſoll, iſt im Grunde nicht abzuſehen; ſind es die Mindereinnahmen der Parlamentsglieder, die daran Schuld ſind? In der That iſt der praktiſche Erfolg kein beſonders großer geweſen; bis 1853 waren wirklich aufgetheilt 80,238 Acres, in Ver- handlung begriffen 298,228 Acres (Gneiſt, Engliſches Verfaſſungs- und Verwaltungsrecht I. §. 117. Andere Angaben bei Rau, Ver- waltungspflege 85 nach Porter und Couling). III. Das Gemeindegut, die Weide- und die Walddienſtbarkeiten in Frankreich. (Die Allotissements, die vaine pâture, der parcours, die droits d’usage und das Cantonnement.) Ein ganz anderes, in vieler Beziehung höchſt eigenthümliches Bild bietet nun das Gemeindegut Frankreichs dar. Hier hat ſich auf der gleichen Baſis wie in England und Deutſchland, auf der Grundlage des Geſammteigenthums der Dorfſchaft an der ganzen Dorfmark und ſeines Gegenſatzes, dem Einzeleigenthum, ein noch gegenwärtig gelten- des Syſtem gebildet, das durch den ſog. Code rural und forestier im Einzelnen geordnet und wenig bekannt iſt, obgleich es in der That dem großen Entwickelungsgange des geſellſchaftlichen Grundeigenthums und ſeines Rechts durch und durch angehört, und uns zeigt, wie reich die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/288>, abgerufen am 22.12.2024.