ihr Verhältniß zur Ablösung aber charakterisirt sich dadurch, daß bei Freigebung der Produktion eine Ablösung überhaupt nicht begründet erscheint, da die Realgerechtigkeit überall keine Ausschließlichkeit des Gewerbes enthielt, und die Gewerbefreiheit nur Allen gab, was sie keinem Einzelnen zu nehmen brauchte. Sie verschwinden daher von selbst, aber nicht durch die Entlastung, sondern durch die Einführung der Gewerbefreiheit, und gehören dem Ablösungswesen, ja der ganzen Entwährungslehre nur in dem entferntern Sinne an, als sie einen letzten Ausdruck des Princips bilden, daß das Gewerbe in jeder Hin- sicht von der alten ständischen Verbindung mit dem Grundbesitz be- freit wird.
Die Gemeinheitstheilungen.
I. Wesen und Verhältniß zur Geschlechterordnung der Dorfverfassung.
Die Gemeinheitstheilungen bilden eines von jenen Gebieten der Verwaltungslehre, die durch Inhalt und Geschichte verschiedenen Theilen der letzteren zugleich angehören. Sie sind ein Theil der Landwirth- schaftspflege, sofern man diese für sich betrachtet; sie sind ein Theil der Verwaltung der gesellschaftlichen Ordnung und Entwicklung, und end- lich gehören sie auch der Entwährungslehre an. Wir nun stellen sie hier unter die letztere, weil sie eine Seite der großen socialen Erschei- nung bilden, die wir bisher dargestellt haben, und das Bild der letz- teren sowohl an sich als in Beziehung auf das, was der Staat gethan und zu thun hat, ohne sie ein unvollständiges sein würde; vorzüglich aber deßhalb, weil das bisher Dargestellte am besten Alles verständlich macht, was sich auf die Gemeinheitstheilung als einen Theil desjenigen Processes bezieht, durch welchen sich die staatsbürgerliche Gesellschaft aus der Geschlechterordnung entwickelt.
Faßt man jene Erscheinung von diesem Standpunkt aus auf, so werden alle Verhältnisse desselben sehr einfach.
Das Objekt der Gemeinheitstheilung, die Allmend, Gemeindeflur und Wald, ist nicht etwa identisch mit dem Begriffe des Gemeindever- mögens, obgleich es natürlich einen Theil desselben bildet. Es hängt aufs Innigste mit der alten Dorfschaft zusammen. Wir setzen als be- kannt voraus, daß dieser Gemeindebesitz der vermöge der alten Dorf- schafts- und Markenverfassung nicht aufgetheilte Theil der Gemeinde- mark ist; daß derselbe daher der Gemeinschaft aller Bauern des Dorfes gehört, und daher diejenige Form des Eigenthums enthält, in welcher die alte Geschlechterordnung der Bauern dorfschaftsweise Eigenthümerin
ihr Verhältniß zur Ablöſung aber charakteriſirt ſich dadurch, daß bei Freigebung der Produktion eine Ablöſung überhaupt nicht begründet erſcheint, da die Realgerechtigkeit überall keine Ausſchließlichkeit des Gewerbes enthielt, und die Gewerbefreiheit nur Allen gab, was ſie keinem Einzelnen zu nehmen brauchte. Sie verſchwinden daher von ſelbſt, aber nicht durch die Entlaſtung, ſondern durch die Einführung der Gewerbefreiheit, und gehören dem Ablöſungsweſen, ja der ganzen Entwährungslehre nur in dem entferntern Sinne an, als ſie einen letzten Ausdruck des Princips bilden, daß das Gewerbe in jeder Hin- ſicht von der alten ſtändiſchen Verbindung mit dem Grundbeſitz be- freit wird.
Die Gemeinheitstheilungen.
I. Weſen und Verhältniß zur Geſchlechterordnung der Dorfverfaſſung.
Die Gemeinheitstheilungen bilden eines von jenen Gebieten der Verwaltungslehre, die durch Inhalt und Geſchichte verſchiedenen Theilen der letzteren zugleich angehören. Sie ſind ein Theil der Landwirth- ſchaftspflege, ſofern man dieſe für ſich betrachtet; ſie ſind ein Theil der Verwaltung der geſellſchaftlichen Ordnung und Entwicklung, und end- lich gehören ſie auch der Entwährungslehre an. Wir nun ſtellen ſie hier unter die letztere, weil ſie eine Seite der großen ſocialen Erſchei- nung bilden, die wir bisher dargeſtellt haben, und das Bild der letz- teren ſowohl an ſich als in Beziehung auf das, was der Staat gethan und zu thun hat, ohne ſie ein unvollſtändiges ſein würde; vorzüglich aber deßhalb, weil das bisher Dargeſtellte am beſten Alles verſtändlich macht, was ſich auf die Gemeinheitstheilung als einen Theil desjenigen Proceſſes bezieht, durch welchen ſich die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft aus der Geſchlechterordnung entwickelt.
Faßt man jene Erſcheinung von dieſem Standpunkt aus auf, ſo werden alle Verhältniſſe deſſelben ſehr einfach.
Das Objekt der Gemeinheitstheilung, die Allmend, Gemeindeflur und Wald, iſt nicht etwa identiſch mit dem Begriffe des Gemeindever- mögens, obgleich es natürlich einen Theil deſſelben bildet. Es hängt aufs Innigſte mit der alten Dorfſchaft zuſammen. Wir ſetzen als be- kannt voraus, daß dieſer Gemeindebeſitz der vermöge der alten Dorf- ſchafts- und Markenverfaſſung nicht aufgetheilte Theil der Gemeinde- mark iſt; daß derſelbe daher der Gemeinſchaft aller Bauern des Dorfes gehört, und daher diejenige Form des Eigenthums enthält, in welcher die alte Geſchlechterordnung der Bauern dorfſchaftsweiſe Eigenthümerin
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ihr Verhältniß zur Ablöſung aber charakteriſirt ſich dadurch, daß bei
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erſcheint, da die Realgerechtigkeit überall keine Ausſchließlichkeit des
Gewerbes enthielt, und die Gewerbefreiheit nur Allen gab, was ſie
keinem Einzelnen zu nehmen brauchte. Sie verſchwinden daher von
ſelbſt, aber nicht durch die Entlaſtung, ſondern durch die Einführung
der Gewerbefreiheit, und gehören dem Ablöſungsweſen, ja der ganzen
Entwährungslehre nur in dem entferntern Sinne an, als ſie einen
letzten Ausdruck des Princips bilden, daß das Gewerbe in jeder Hin-
ſicht von der alten ſtändiſchen Verbindung mit dem Grundbeſitz be-
freit wird.
Die Gemeinheitstheilungen.
I. Weſen und Verhältniß zur Geſchlechterordnung der Dorfverfaſſung.
Die Gemeinheitstheilungen bilden eines von jenen Gebieten der
Verwaltungslehre, die durch Inhalt und Geſchichte verſchiedenen Theilen
der letzteren zugleich angehören. Sie ſind ein Theil der Landwirth-
ſchaftspflege, ſofern man dieſe für ſich betrachtet; ſie ſind ein Theil der
Verwaltung der geſellſchaftlichen Ordnung und Entwicklung, und end-
lich gehören ſie auch der Entwährungslehre an. Wir nun ſtellen ſie
hier unter die letztere, weil ſie eine Seite der großen ſocialen Erſchei-
nung bilden, die wir bisher dargeſtellt haben, und das Bild der letz-
teren ſowohl an ſich als in Beziehung auf das, was der Staat gethan
und zu thun hat, ohne ſie ein unvollſtändiges ſein würde; vorzüglich
aber deßhalb, weil das bisher Dargeſtellte am beſten Alles verſtändlich
macht, was ſich auf die Gemeinheitstheilung als einen Theil desjenigen
Proceſſes bezieht, durch welchen ſich die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft aus
der Geſchlechterordnung entwickelt.
Faßt man jene Erſcheinung von dieſem Standpunkt aus auf, ſo
werden alle Verhältniſſe deſſelben ſehr einfach.
Das Objekt der Gemeinheitstheilung, die Allmend, Gemeindeflur
und Wald, iſt nicht etwa identiſch mit dem Begriffe des Gemeindever-
mögens, obgleich es natürlich einen Theil deſſelben bildet. Es hängt
aufs Innigſte mit der alten Dorfſchaft zuſammen. Wir ſetzen als be-
kannt voraus, daß dieſer Gemeindebeſitz der vermöge der alten Dorf-
ſchafts- und Markenverfaſſung nicht aufgetheilte Theil der Gemeinde-
mark iſt; daß derſelbe daher der Gemeinſchaft aller Bauern des Dorfes
gehört, und daher diejenige Form des Eigenthums enthält, in welcher
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/271>, abgerufen am 22.02.2025.
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