Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.II. Die einzelnen Entwährungen. Die Grundentlastung. I. Der formale Begriff derselben. Die Grundentlastung bildet nun, dem Obigen zufolge, den ersten Ihr formaler Begriff ist zunächst folgender: Die Grundentlastung ist dem formalen Begriffe nach diejenige Das Grundentlastungsrecht enthält seinerseits die Gesammtheit Es ist daher kein Zweifel, daß das gesammte Grundentlastungs- II. Die einzelnen Entwährungen. Die Grundentlaſtung. I. Der formale Begriff derſelben. Die Grundentlaſtung bildet nun, dem Obigen zufolge, den erſten Ihr formaler Begriff iſt zunächſt folgender: Die Grundentlaſtung iſt dem formalen Begriffe nach diejenige Das Grundentlaſtungsrecht enthält ſeinerſeits die Geſammtheit Es iſt daher kein Zweifel, daß das geſammte Grundentlaſtungs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0111" n="93"/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> Die einzelnen Entwährungen.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">Die Grundentlaſtung.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Der formale Begriff derſelben.</hi> </head><lb/> <p>Die Grundentlaſtung bildet nun, dem Obigen zufolge, den erſten<lb/> und wichtigſten Theil der Entwährung, die erſte große Anwendung des<lb/> Princips der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft und damit Anfang und Ende<lb/> ihres Sieges in den Völkern Europas.</p><lb/> <p>Ihr formaler Begriff iſt zunächſt folgender:</p><lb/> <p>Die Grundentlaſtung iſt dem formalen Begriffe nach diejenige<lb/> Entwährung, welche die Geſammtheit aller, mit hiſtoriſch beſtimmten<lb/> einzelnen Grundbeſitzungen verbundenen <hi rendition="#g">öffentlichen Rechte</hi> aufhebt,<lb/> indem ſie die Beſitzer für den <hi rendition="#g">wirthſchaftlichen Werth</hi> dieſer Rechte<lb/> nach geſetzlich beſtimmten Vorſchriften wenigſtens zum Theil entſchädigt.</p><lb/> <p>Das Grundentlaſtungs<hi rendition="#g">recht</hi> enthält ſeinerſeits die Geſammtheit<lb/> von Beſtimmungen, nach welchen die aufzuhebenden Rechte feſtgeſtellt,<lb/> und das Entſchädigungsverfahren geordnet wird.</p><lb/> <p>Es iſt daher kein Zweifel, daß das geſammte Grundentlaſtungs-<lb/> weſen dem öffentlichen, und ſpeciell dem innern Verwaltungsrechte an-<lb/> gehört. Es iſt eine beſtimmte Anwendung des allgemeinen Entwährungs-<lb/> rechts des Staats. Allerdings aber iſt es nicht zu verkennen, daß es<lb/> eine zweifache Natur hat. Es gehört einerſeits der Verwaltung der<lb/> geſellſchaftlichen Entwicklung an, indem es die öffentliche Stellung der<lb/> Grundherrlichkeiten beſeitigt, und das gleiche Recht jedes Grundbeſitzes<lb/> herſtellt. Andererſeits aber gehört es der inneren Verwaltung, indem<lb/> es jene öffentlichen Rechtszuſtände der Grundherrlichkeiten, welche ein<lb/> unbeſiegbares Hinderniß für den Einzelnen waren, aufhebt, und da-<lb/> mit die freie volkswirthſchaftliche Entwicklung Aller möglich macht. Faßt<lb/> man es in ſeinem Verhältniß zur geſellſchaftlichen Ordnung, ſo gehört<lb/> es der Geſellſchaftslehre; faßt man es in ſeinem Verhältniß zum Privat-<lb/> recht des Einzelnen, ſo gehört es der Volkswirthſchaftspflege. Man<lb/> muß es daher formell als Uebergang beider Gebiete in einander an-<lb/> ſehen. Wir nun ſtellen es an die Spitze der volkswirthſchaftlichen Ver-<lb/> waltung, weil es mit dem Element, mit welchem es der Geſellſchafts-<lb/> lehre angehört, ein nur einmaliges und hiſtoriſches, mit dem jedoch,<lb/> mit welchem es in der Volkswirthſchaftspflege erſcheint, ein dauerndes<lb/> und organiſches Moment der Verwaltung iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0111]
II.
Die einzelnen Entwährungen.
Die Grundentlaſtung.
I. Der formale Begriff derſelben.
Die Grundentlaſtung bildet nun, dem Obigen zufolge, den erſten
und wichtigſten Theil der Entwährung, die erſte große Anwendung des
Princips der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft und damit Anfang und Ende
ihres Sieges in den Völkern Europas.
Ihr formaler Begriff iſt zunächſt folgender:
Die Grundentlaſtung iſt dem formalen Begriffe nach diejenige
Entwährung, welche die Geſammtheit aller, mit hiſtoriſch beſtimmten
einzelnen Grundbeſitzungen verbundenen öffentlichen Rechte aufhebt,
indem ſie die Beſitzer für den wirthſchaftlichen Werth dieſer Rechte
nach geſetzlich beſtimmten Vorſchriften wenigſtens zum Theil entſchädigt.
Das Grundentlaſtungsrecht enthält ſeinerſeits die Geſammtheit
von Beſtimmungen, nach welchen die aufzuhebenden Rechte feſtgeſtellt,
und das Entſchädigungsverfahren geordnet wird.
Es iſt daher kein Zweifel, daß das geſammte Grundentlaſtungs-
weſen dem öffentlichen, und ſpeciell dem innern Verwaltungsrechte an-
gehört. Es iſt eine beſtimmte Anwendung des allgemeinen Entwährungs-
rechts des Staats. Allerdings aber iſt es nicht zu verkennen, daß es
eine zweifache Natur hat. Es gehört einerſeits der Verwaltung der
geſellſchaftlichen Entwicklung an, indem es die öffentliche Stellung der
Grundherrlichkeiten beſeitigt, und das gleiche Recht jedes Grundbeſitzes
herſtellt. Andererſeits aber gehört es der inneren Verwaltung, indem
es jene öffentlichen Rechtszuſtände der Grundherrlichkeiten, welche ein
unbeſiegbares Hinderniß für den Einzelnen waren, aufhebt, und da-
mit die freie volkswirthſchaftliche Entwicklung Aller möglich macht. Faßt
man es in ſeinem Verhältniß zur geſellſchaftlichen Ordnung, ſo gehört
es der Geſellſchaftslehre; faßt man es in ſeinem Verhältniß zum Privat-
recht des Einzelnen, ſo gehört es der Volkswirthſchaftspflege. Man
muß es daher formell als Uebergang beider Gebiete in einander an-
ſehen. Wir nun ſtellen es an die Spitze der volkswirthſchaftlichen Ver-
waltung, weil es mit dem Element, mit welchem es der Geſellſchafts-
lehre angehört, ein nur einmaliges und hiſtoriſches, mit dem jedoch,
mit welchem es in der Volkswirthſchaftspflege erſcheint, ein dauerndes
und organiſches Moment der Verwaltung iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |