Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.wird. Wäre Glaser (Gutachten, Verhandlungen des sechsten deutschen d) Die Preßfreiheit, ihr Princip und ihr Recht. Eine ganz andere Stellung zum Gesammtleben und speziell zur Zuerst ist es klar, daß Niemand die Preßfreiheit in der völligen Abwe- Wir haben dieß zweite Verhältniß bereits bezeichnet. Es ist die wird. Wäre Glaſer (Gutachten, Verhandlungen des ſechsten deutſchen d) Die Preßfreiheit, ihr Princip und ihr Recht. Eine ganz andere Stellung zum Geſammtleben und ſpeziell zur Zuerſt iſt es klar, daß Niemand die Preßfreiheit in der völligen Abwe- Wir haben dieß zweite Verhältniß bereits bezeichnet. Es iſt die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0089" n="73"/> wird. Wäre <hi rendition="#g">Glaſer</hi> (Gutachten, Verhandlungen des ſechsten deutſchen<lb/> Juriſtentags S. 185) über den rechtlichen Begriff der Polizei neben<lb/> dem des Strafrechts zu einem Abſchluß gelangt, ſo würde der Angriff<lb/><hi rendition="#g">Johns</hi> auf ſeine „uneigentlichen und eigentlichen“ Preßvergehen nicht<lb/> möglich geweſen ſein; denn die „eigentlichen“ ſind eben nichts anders<lb/> als die Vergehen gegen die eigentliche Preßpolizei im obigen Sinne.<lb/> Uebrigens hat ſchon <hi rendition="#g">Zachariä</hi> (Deutſches Staats- und Bundesrecht<lb/> 1842, <hi rendition="#aq">II.</hi> Bd. §. 145) den Unterſchied von formellen und materiellen<lb/> Preßvergehen aufgeſtellt. <hi rendition="#g">Johns</hi> Arbeit liefert eben den Beweis, daß<lb/> eine Kritik nutzlos bleibt, ſo lange man durch dieſelbe nichts anderes<lb/> beweist, als daß man ſich vorher über die Sache nicht klar war und<lb/> nachher nicht klar geworden iſt. Viel hat zu dieſer Ungeſchiedenheit der<lb/> Begriffe die franzöſiſche Jurisprudenz beigetragen, da dieſelbe zu dem<lb/> Begriffe der Polizei der Preſſe gar nicht recht gelangen konnte, weil<lb/> das ganze Preßverfahren ſtreng geſetzlich geordnet war und die Preß-<lb/> polizeivergehen wie alle andern Polizeivergehen ſeit dem <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi><lb/> als integrirende Theile des <hi rendition="#g">Strafrechts</hi> erſcheinen, was wieder das<lb/> gemeine deutſche Recht nicht anerkannte. — Uebrigens wird wohl das,<lb/> was wir hier meinen, erſt durch die Erwägung des Folgenden recht<lb/> klar werden.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">d)</hi> Die Preßfreiheit, ihr Princip und ihr Recht.</head><lb/> <p>Eine ganz andere Stellung zum Geſammtleben und ſpeziell zur<lb/> Verwaltung ihrer Lehre und ihrem Recht hat nun dasjenige, was wir<lb/> die Preßfreiheit nennen. Es iſt unerläßlich, ſich auch über den formalen<lb/> Inhalt und Begriff derſelben einig zu ſein.</p><lb/> <p>Zuerſt iſt es klar, daß Niemand die Preßfreiheit in der völligen Abwe-<lb/> ſenheit des Rechts für die Preſſe ſuchen wird. Es wäre ein undenkbarer<lb/> Widerſpruch, weniger Recht für die Preſſe zu fordern, als für den Staats-<lb/> bürger, der für ſie arbeitet. Der Begriff der Preßfreiheit leidet daher <hi rendition="#g">gar<lb/> keine Anwendung</hi> auf das durch die einzelne That der Preſſe noth-<lb/> wendig geſetzte Recht derſelben. Nicht einmal eine härtere Strafe oder<lb/> ſtrengere Polizeimaßregeln auf der bezeichneten Grundlage werden eine Be-<lb/> ſchränkung der Freiheit der Preſſe bedeuten können, ſo wenig man von einer<lb/> Beſchränkung der Freiheit des Bürgers reden könnte, wenn der Diebſtahl<lb/> mit dem Tode beſtraft wird, wie früher in England. Will man daher<lb/> von einer Freiheit der Preſſe als von einem ſpecifiſchen Begriffe reden,<lb/> ſo muß man auch ein ſpecifiſch anderes Verhältniß derſelben im Auge<lb/> haben. Jede Vermengung deſſelben mit dem früheren macht hier Recht<lb/> und Begriff unklar.</p><lb/> <p>Wir haben dieß zweite Verhältniß bereits bezeichnet. Es iſt die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0089]
wird. Wäre Glaſer (Gutachten, Verhandlungen des ſechsten deutſchen
Juriſtentags S. 185) über den rechtlichen Begriff der Polizei neben
dem des Strafrechts zu einem Abſchluß gelangt, ſo würde der Angriff
Johns auf ſeine „uneigentlichen und eigentlichen“ Preßvergehen nicht
möglich geweſen ſein; denn die „eigentlichen“ ſind eben nichts anders
als die Vergehen gegen die eigentliche Preßpolizei im obigen Sinne.
Uebrigens hat ſchon Zachariä (Deutſches Staats- und Bundesrecht
1842, II. Bd. §. 145) den Unterſchied von formellen und materiellen
Preßvergehen aufgeſtellt. Johns Arbeit liefert eben den Beweis, daß
eine Kritik nutzlos bleibt, ſo lange man durch dieſelbe nichts anderes
beweist, als daß man ſich vorher über die Sache nicht klar war und
nachher nicht klar geworden iſt. Viel hat zu dieſer Ungeſchiedenheit der
Begriffe die franzöſiſche Jurisprudenz beigetragen, da dieſelbe zu dem
Begriffe der Polizei der Preſſe gar nicht recht gelangen konnte, weil
das ganze Preßverfahren ſtreng geſetzlich geordnet war und die Preß-
polizeivergehen wie alle andern Polizeivergehen ſeit dem Code Pénal
als integrirende Theile des Strafrechts erſcheinen, was wieder das
gemeine deutſche Recht nicht anerkannte. — Uebrigens wird wohl das,
was wir hier meinen, erſt durch die Erwägung des Folgenden recht
klar werden.
d) Die Preßfreiheit, ihr Princip und ihr Recht.
Eine ganz andere Stellung zum Geſammtleben und ſpeziell zur
Verwaltung ihrer Lehre und ihrem Recht hat nun dasjenige, was wir
die Preßfreiheit nennen. Es iſt unerläßlich, ſich auch über den formalen
Inhalt und Begriff derſelben einig zu ſein.
Zuerſt iſt es klar, daß Niemand die Preßfreiheit in der völligen Abwe-
ſenheit des Rechts für die Preſſe ſuchen wird. Es wäre ein undenkbarer
Widerſpruch, weniger Recht für die Preſſe zu fordern, als für den Staats-
bürger, der für ſie arbeitet. Der Begriff der Preßfreiheit leidet daher gar
keine Anwendung auf das durch die einzelne That der Preſſe noth-
wendig geſetzte Recht derſelben. Nicht einmal eine härtere Strafe oder
ſtrengere Polizeimaßregeln auf der bezeichneten Grundlage werden eine Be-
ſchränkung der Freiheit der Preſſe bedeuten können, ſo wenig man von einer
Beſchränkung der Freiheit des Bürgers reden könnte, wenn der Diebſtahl
mit dem Tode beſtraft wird, wie früher in England. Will man daher
von einer Freiheit der Preſſe als von einem ſpecifiſchen Begriffe reden,
ſo muß man auch ein ſpecifiſch anderes Verhältniß derſelben im Auge
haben. Jede Vermengung deſſelben mit dem früheren macht hier Recht
und Begriff unklar.
Wir haben dieß zweite Verhältniß bereits bezeichnet. Es iſt die
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