Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.machen, und dadurch oder durch die Bedrohung der Concession indirekt Dieß sind, wie wir denken, die Elemente der historischen Entwick- Frankreich. Das Preßrecht Frankreichs ist, trotz der großen Mannigfaltigkeit machen, und dadurch oder durch die Bedrohung der Conceſſion indirekt Dieß ſind, wie wir denken, die Elemente der hiſtoriſchen Entwick- Frankreich. Das Preßrecht Frankreichs iſt, trotz der großen Mannigfaltigkeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0149" n="133"/> machen, und dadurch oder durch die Bedrohung der Conceſſion indirekt<lb/> auf den Geiſt der Zeitung zu wirken, obwohl jede falſche Angabe bei<lb/> einem Pflichtexemplar mit der Strafe des Meineides bedroht ward.<lb/> Wie heftig Georg <hi rendition="#aq">III.</hi> die Preſſe auch zu bekämpfen ſuchte (<hi rendition="#g">Buckle</hi> Bd. <hi rendition="#aq">I</hi><lb/> §. 375), eine Einwirkung von dieſer Seite hat er nicht einmal verſuchen<lb/> dürfen; das Aeußerſte was ihm gelang, war <hi rendition="#aq">Stat. 39. Georg. III. 79,</hi><lb/> wornach Buchdrucker und Beſitzer von Lettern dem <hi rendition="#aq">clerk of the peace</hi><lb/><hi rendition="#g">Anzeige</hi> machen ſollen, ſogar die Schriftgießer; auch ſollen dieſe ein<lb/> genaues Verzeichniß aller Perſonen führen, denen ſie Lettern verkaufen;<lb/> heimliche Preſſen ſollen polizeilich aufgeſucht und Verkäufer von polizei-<lb/> widrig gedruckten Schriften beſtraft werden (bei <hi rendition="#g">Lorbeer</hi> S. 461<lb/> das Geſetz, bei <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 369 der Auszug). Daneben beſtehen<lb/> auch jetzt zu Recht geltend die alten Geſetze, welche die Verbreitung<lb/> falſcher, Beſorgniß erregender Nachrichten verbieten von 2. <hi rendition="#aq">Rich. II.</hi><lb/> 1. 5. und 12. <hi rendition="#aq">Rich. II.</hi> 11.; bei <hi rendition="#g">Lorbeer</hi> S. 151, 452.</p><lb/> <p>Dieß ſind, wie wir denken, die Elemente der hiſtoriſchen Entwick-<lb/> lung des engliſchen Preßrechts. Sie zeigen unter allem am deutlichſten<lb/> die drei organiſchen Grundformen in drei Epochen, und werden wohl<lb/> manches in ihrer concreten Weiſe verſtändlich machen, was in der reinen<lb/> Theorie unſicher blieb. Verwirrter im Einzelnen, aber eben ſo klar<lb/> im Ganzen iſt Frankreichs Preßrecht.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Frankreich</hi>.</head><lb/> <p>Das Preßrecht Frankreichs iſt, trotz der großen Mannigfaltigkeit<lb/> ſeiner einzelnen Beſtimmungen und ſeines wechſelnden Standpunktes,<lb/> dennoch im Großen und Ganzen ein ſehr einfaches. Das <hi rendition="#g">ſtändiſche</hi><lb/> Preßrecht erhielt ſich noch bis zum vorigen Jahrhundert; das <hi rendition="#g">Prohibitiv-<lb/> ſyſtem</hi> herrſchte bis zur Revolution; das freie Preßrecht iſt nur in<lb/> ganz kurzen Augenblicken geltend geweſen; ſo iſt in der That die neuere<lb/> Geſchichte des geltenden Preßrechts Frankreichs ein beſtändiges Hin- und<lb/> Herſchwanken zwiſchen dem Präventiv- und Repreſſivſyſtem bis zur Charte<lb/> von 1830, und wie da die ſtrengſte Herrſchaft der letzteren, jedoch ſtets<lb/> mit dem unbehaglichen Charakter, daß die in der franzöſiſchen Form<lb/> des Repreſſivſyſtems liegende Abhängigkeit der Preſſe von der herrſchen-<lb/> den Gewalt nicht wie in Deutſchland als die offene ehrliche Feind-<lb/> ſchaft gegen den Geiſt der Preſſe auftritt und dieſem Geiſt geradezu<lb/> den Krieg erklärt, ſondern vielmehr als die indirekte Abhängigkeit des<lb/> wirthſchaftlichen Kapitals erſcheint. Es ſoll der <hi rendition="#g">Schein</hi> der Freiheit<lb/> die Wirklichkeit einer Abhängigkeit verdecken, wie ſie nie größer und<lb/> beſſer organiſirt war. Auf dieſer Grundlage iſt die Geſchichte dieſes<lb/> Rechts im Ganzen, und ſpeciell der Charakter und die Stellung der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0149]
machen, und dadurch oder durch die Bedrohung der Conceſſion indirekt
auf den Geiſt der Zeitung zu wirken, obwohl jede falſche Angabe bei
einem Pflichtexemplar mit der Strafe des Meineides bedroht ward.
Wie heftig Georg III. die Preſſe auch zu bekämpfen ſuchte (Buckle Bd. I
§. 375), eine Einwirkung von dieſer Seite hat er nicht einmal verſuchen
dürfen; das Aeußerſte was ihm gelang, war Stat. 39. Georg. III. 79,
wornach Buchdrucker und Beſitzer von Lettern dem clerk of the peace
Anzeige machen ſollen, ſogar die Schriftgießer; auch ſollen dieſe ein
genaues Verzeichniß aller Perſonen führen, denen ſie Lettern verkaufen;
heimliche Preſſen ſollen polizeilich aufgeſucht und Verkäufer von polizei-
widrig gedruckten Schriften beſtraft werden (bei Lorbeer S. 461
das Geſetz, bei Gneiſt Bd. I. §. 369 der Auszug). Daneben beſtehen
auch jetzt zu Recht geltend die alten Geſetze, welche die Verbreitung
falſcher, Beſorgniß erregender Nachrichten verbieten von 2. Rich. II.
1. 5. und 12. Rich. II. 11.; bei Lorbeer S. 151, 452.
Dieß ſind, wie wir denken, die Elemente der hiſtoriſchen Entwick-
lung des engliſchen Preßrechts. Sie zeigen unter allem am deutlichſten
die drei organiſchen Grundformen in drei Epochen, und werden wohl
manches in ihrer concreten Weiſe verſtändlich machen, was in der reinen
Theorie unſicher blieb. Verwirrter im Einzelnen, aber eben ſo klar
im Ganzen iſt Frankreichs Preßrecht.
Frankreich.
Das Preßrecht Frankreichs iſt, trotz der großen Mannigfaltigkeit
ſeiner einzelnen Beſtimmungen und ſeines wechſelnden Standpunktes,
dennoch im Großen und Ganzen ein ſehr einfaches. Das ſtändiſche
Preßrecht erhielt ſich noch bis zum vorigen Jahrhundert; das Prohibitiv-
ſyſtem herrſchte bis zur Revolution; das freie Preßrecht iſt nur in
ganz kurzen Augenblicken geltend geweſen; ſo iſt in der That die neuere
Geſchichte des geltenden Preßrechts Frankreichs ein beſtändiges Hin- und
Herſchwanken zwiſchen dem Präventiv- und Repreſſivſyſtem bis zur Charte
von 1830, und wie da die ſtrengſte Herrſchaft der letzteren, jedoch ſtets
mit dem unbehaglichen Charakter, daß die in der franzöſiſchen Form
des Repreſſivſyſtems liegende Abhängigkeit der Preſſe von der herrſchen-
den Gewalt nicht wie in Deutſchland als die offene ehrliche Feind-
ſchaft gegen den Geiſt der Preſſe auftritt und dieſem Geiſt geradezu
den Krieg erklärt, ſondern vielmehr als die indirekte Abhängigkeit des
wirthſchaftlichen Kapitals erſcheint. Es ſoll der Schein der Freiheit
die Wirklichkeit einer Abhängigkeit verdecken, wie ſie nie größer und
beſſer organiſirt war. Auf dieſer Grundlage iſt die Geſchichte dieſes
Rechts im Ganzen, und ſpeciell der Charakter und die Stellung der
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