Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Erster Theil. Das Volksschulwesen. Allgemeiner Theil. I. Der Elementarunterricht an sich. Obwohl allerdings die Verwaltungslehre Begriff und Wesen des Der Elementarunterricht enthält nämlich seinem formellen Begriffe Allerdings kann man nun auf Grundlage dieses Begriffes den- Jenes organische Verhältniß des Elementarunterrichts zum ge- Erſter Theil. Das Volksſchulweſen. Allgemeiner Theil. I. Der Elementarunterricht an ſich. Obwohl allerdings die Verwaltungslehre Begriff und Weſen des Der Elementarunterricht enthält nämlich ſeinem formellen Begriffe Allerdings kann man nun auf Grundlage dieſes Begriffes den- Jenes organiſche Verhältniß des Elementarunterrichts zum ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0099" n="[71]"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Erſter Theil.</hi><lb/> Das Volksſchulweſen.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">Allgemeiner Theil.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Der Elementarunterricht an ſich.</hi> </head><lb/> <p>Obwohl allerdings die Verwaltungslehre Begriff und Weſen des<lb/> Elementarunterrichts als bekannt vorauszuſetzen hat, ſo muß derſelbe<lb/> hier dennoch in ſo weit feſtgeſtellt werden, als er ſeinerſeits dem öffent-<lb/> lichen Rechte zum Grunde liegt.</p><lb/> <p>Der Elementarunterricht enthält nämlich ſeinem formellen Begriffe<lb/> nach diejenigen Kenntniſſe, welche zwar <hi rendition="#g">an und für ſich ohne In-<lb/> halt und Werth, dennoch die Bedingungen für die Erwer-<lb/> bung aller Bildung</hi>, ihres Werthes und ihres Inhalts ſind.</p><lb/> <p>Allerdings <hi rendition="#g">kann man</hi> nun auf Grundlage dieſes Begriffes den-<lb/> ſelben für ſich betrachten. Allein ſeinem Weſen nach iſt er doch kein<lb/> abgeſchiedenes, äußerlich im geſammten Bildungsweſen getrenntes Ganze.<lb/> Er iſt vielmehr in Wahrheit <hi rendition="#g">ein Theil</hi> des großen organiſchen Pro-<lb/> ceſſes, den wir das Bildungsweſen des Volkes nennen. Seine wahre höhere<lb/> Bedeutung liegt nicht in dem was er iſt, ſondern in dem was er mög-<lb/> lich macht. Sein volles und richtiges Verſtändniß wird daher eben<lb/> nur in dieſem ſeinem Verhältniß zum <hi rendition="#g">Ganzen</hi> der geiſtigen Entwicklung<lb/> gefunden. Und das muß hervorgehoben werden, weil es in ganz ent-<lb/> ſchiedener Weiſe auf das öffentliche Recht derſelben einwirkt.</p><lb/> <p>Jenes organiſche Verhältniß des Elementarunterrichts zum ge-<lb/> ſammten Bildungsweſen erzeugt nämlich die beiden Momente, welche<lb/> ihrerſeits einer höhern Auffaſſung deſſelben ihren Inhalt geben: die Frage<lb/> nach ſeiner formellen Begränzung und die nach ſeinem ſocialen Inhalt.<lb/><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> nämlich folgt aus demſelben, daß es nicht möglich iſt, für<lb/> den Elementarunterricht an ſich eine feſte äußerliche Gränze zu ſetzen.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[71]/0099]
Erſter Theil.
Das Volksſchulweſen.
Allgemeiner Theil.
I. Der Elementarunterricht an ſich.
Obwohl allerdings die Verwaltungslehre Begriff und Weſen des
Elementarunterrichts als bekannt vorauszuſetzen hat, ſo muß derſelbe
hier dennoch in ſo weit feſtgeſtellt werden, als er ſeinerſeits dem öffent-
lichen Rechte zum Grunde liegt.
Der Elementarunterricht enthält nämlich ſeinem formellen Begriffe
nach diejenigen Kenntniſſe, welche zwar an und für ſich ohne In-
halt und Werth, dennoch die Bedingungen für die Erwer-
bung aller Bildung, ihres Werthes und ihres Inhalts ſind.
Allerdings kann man nun auf Grundlage dieſes Begriffes den-
ſelben für ſich betrachten. Allein ſeinem Weſen nach iſt er doch kein
abgeſchiedenes, äußerlich im geſammten Bildungsweſen getrenntes Ganze.
Er iſt vielmehr in Wahrheit ein Theil des großen organiſchen Pro-
ceſſes, den wir das Bildungsweſen des Volkes nennen. Seine wahre höhere
Bedeutung liegt nicht in dem was er iſt, ſondern in dem was er mög-
lich macht. Sein volles und richtiges Verſtändniß wird daher eben
nur in dieſem ſeinem Verhältniß zum Ganzen der geiſtigen Entwicklung
gefunden. Und das muß hervorgehoben werden, weil es in ganz ent-
ſchiedener Weiſe auf das öffentliche Recht derſelben einwirkt.
Jenes organiſche Verhältniß des Elementarunterrichts zum ge-
ſammten Bildungsweſen erzeugt nämlich die beiden Momente, welche
ihrerſeits einer höhern Auffaſſung deſſelben ihren Inhalt geben: die Frage
nach ſeiner formellen Begränzung und die nach ſeinem ſocialen Inhalt.
Zuerſt nämlich folgt aus demſelben, daß es nicht möglich iſt, für
den Elementarunterricht an ſich eine feſte äußerliche Gränze zu ſetzen.
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