I.Oeffentliches Bauwesen. Das öffentliche Bauwesen beruht wesentlich auf der Ecole des ponts et chaussees, die bereits 1750 ge- gründet, unter der Revolution aufrecht erhalten, und durch das Decret vom 13. Oktober 1851 neu organisirt ward. Bis zu dieser Organisation war diese Schule eine streng französische und ausschließlich für die Zöglinge der Ecole polytechnique bestimmt. Erst jetzt ist sie eine all- gemeine Fachbildungsanstalt für Bauwesen; zugleich für Fremde zugäng- lich. Aufnahme nach stattgefundener Prüfung. Gegenstand der Bil- dung das Hoch- und Straßenbauwesen, Wasserbau und etwas Bau- recht in zehn Cursen; dreijähriger Cursus. Die Schüler der Ecole po- lytechnique bedürfen keiner Aufnahmsprüfung; das ist jetzt die einzige Verbindung zwischen beiden; Aufnahmsordnung (vom 14. Febr. 1852); Lehrordnung (Decret vom 13. Nov. 1851). -- Die Ecole polytechnique ist eine Militär-Ingenieurschule und steht unter dem Kriegsminister; sie ist ein Pensionat (mit 1000 Fr. Pension). Zulassung gegen Auf- nahmsprüfung, ohne formelle Vorbedingung. Cursus nur zwei Jahr. Lehrgegenstände: Vorbildung für die Ponts et chaussees, die Mines, Telegraphenwesen, Tabakverwaltung (!) Wasserbau, "enfin pour les autres services publiques qui exigent des connaissances etendues dans les sciences mathematiques, physiques et chimiques" (Decret vom 25. Nov. 1852). Das Ganze ist so sehr eine untergeordnete Militärschule, daß die mit Abgangszeugniß versehenen Schüler, wenn sie keine Anstellung finden oder in die höheren Specialschulen übergehen, Unterlieutenants werden. Wie dieselbe als Muster für die deutschen polytechnischen Institute hat gelten und in der deutschen Literatur die Ecole des Ponts et Chaussees, oder gar das so viel wichtigere Con- servatoire hat verdunkeln können, bleibt geradezu unbegreiflich!
II.Höhere Gewerbelehre. Ecole centrale d'Arts et Manu- facture hauptsächlich neben Zeichnen und Chemie auch Metallurgie, Hüttenbau, Leitung von Werkstätten und Fabriken. Zulassung mit dem sechzehnten Jahr (!). Dreijähriger Curs. Die Anstalt gehört haupt- sächlich der Stadt Paris, jedoch mit bourses, demibourses und Staats- subvention. Das Programm scheint sehr unbestimmt (Smith bei Block a. a. O. v. Enseignement industriel, Read, Instr. publique).
III. Ecole superieure de Commerce. Grundlage der Organisation ist die Scheidung in trois comptoirs;erstes: allgemeine Bildungs- gegenstände; zweites: Correspondenz und Arithmetik, nebst fremden Sprachen (nicht obligat); drittes: angewendete Chemie, Waarenkunde, allgemeine volkswirthschaftliche Vorkenntnisse. Nach dem dritten Jahr
B.Specialſchulen.
I.Oeffentliches Bauweſen. Das öffentliche Bauweſen beruht weſentlich auf der École des ponts et chaussées, die bereits 1750 ge- gründet, unter der Revolution aufrecht erhalten, und durch das Decret vom 13. Oktober 1851 neu organiſirt ward. Bis zu dieſer Organiſation war dieſe Schule eine ſtreng franzöſiſche und ausſchließlich für die Zöglinge der École polytechnique beſtimmt. Erſt jetzt iſt ſie eine all- gemeine Fachbildungsanſtalt für Bauweſen; zugleich für Fremde zugäng- lich. Aufnahme nach ſtattgefundener Prüfung. Gegenſtand der Bil- dung das Hoch- und Straßenbauweſen, Waſſerbau und etwas Bau- recht in zehn Curſen; dreijähriger Curſus. Die Schüler der École po- lytechnique bedürfen keiner Aufnahmsprüfung; das iſt jetzt die einzige Verbindung zwiſchen beiden; Aufnahmsordnung (vom 14. Febr. 1852); Lehrordnung (Decret vom 13. Nov. 1851). — Die École polytechnique iſt eine Militär-Ingenieurſchule und ſteht unter dem Kriegsminiſter; ſie iſt ein Penſionat (mit 1000 Fr. Penſion). Zulaſſung gegen Auf- nahmsprüfung, ohne formelle Vorbedingung. Curſus nur zwei Jahr. Lehrgegenſtände: Vorbildung für die Ponts et chaussées, die Mines, Telegraphenweſen, Tabakverwaltung (!) Waſſerbau, „enfin pour les autres services publiques qui exigent des connaissances étendues dans les sciences mathématiques, physiques et chimiques“ (Decret vom 25. Nov. 1852). Das Ganze iſt ſo ſehr eine untergeordnete Militärſchule, daß die mit Abgangszeugniß verſehenen Schüler, wenn ſie keine Anſtellung finden oder in die höheren Specialſchulen übergehen, Unterlieutenants werden. Wie dieſelbe als Muſter für die deutſchen polytechniſchen Inſtitute hat gelten und in der deutſchen Literatur die École des Ponts et Chaussées, oder gar das ſo viel wichtigere Con- servatoire hat verdunkeln können, bleibt geradezu unbegreiflich!
II.Höhere Gewerbelehre. École centrale d’Arts et Manu- facture hauptſächlich neben Zeichnen und Chemie auch Metallurgie, Hüttenbau, Leitung von Werkſtätten und Fabriken. Zulaſſung mit dem ſechzehnten Jahr (!). Dreijähriger Curs. Die Anſtalt gehört haupt- ſächlich der Stadt Paris, jedoch mit bourses, demibourses und Staats- ſubvention. Das Programm ſcheint ſehr unbeſtimmt (Smith bei Block a. a. O. v. Enseignement industriel, Read, Instr. publique).
III. École supérieure de Commerce. Grundlage der Organiſation iſt die Scheidung in trois comptoirs;erſtes: allgemeine Bildungs- gegenſtände; zweites: Correſpondenz und Arithmetik, nebſt fremden Sprachen (nicht obligat); drittes: angewendete Chemie, Waarenkunde, allgemeine volkswirthſchaftliche Vorkenntniſſe. Nach dem dritten Jahr
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><pbfacs="#f0344"n="316"/><divn="8"><head><hirendition="#aq">B.</hi><hirendition="#g">Specialſchulen</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi><hirendition="#g">Oeffentliches Bauweſen</hi>. Das öffentliche Bauweſen beruht<lb/>
weſentlich auf der <hirendition="#i"><hirendition="#aq">École des ponts et chaussées,</hi></hi> die bereits 1750 ge-<lb/>
gründet, unter der Revolution aufrecht erhalten, und durch das Decret<lb/>
vom 13. Oktober 1851 neu organiſirt ward. Bis zu dieſer Organiſation<lb/>
war dieſe Schule eine ſtreng franzöſiſche und <hirendition="#g">ausſchließlich</hi> für die<lb/>
Zöglinge der <hirendition="#aq">École polytechnique</hi> beſtimmt. Erſt jetzt iſt ſie eine all-<lb/>
gemeine Fachbildungsanſtalt für Bauweſen; zugleich für Fremde zugäng-<lb/>
lich. Aufnahme nach ſtattgefundener Prüfung. Gegenſtand der Bil-<lb/>
dung das Hoch- und Straßenbauweſen, Waſſerbau und etwas Bau-<lb/>
recht in zehn Curſen; dreijähriger Curſus. Die Schüler der <hirendition="#aq">École po-<lb/>
lytechnique</hi> bedürfen keiner Aufnahmsprüfung; das iſt jetzt die einzige<lb/>
Verbindung zwiſchen beiden; Aufnahmsordnung (vom 14. Febr. 1852);<lb/>
Lehrordnung (Decret vom 13. Nov. 1851). — Die <hirendition="#i"><hirendition="#aq">École polytechnique</hi></hi><lb/>
iſt eine Militär-Ingenieurſchule und ſteht unter dem Kriegsminiſter;<lb/>ſie iſt ein Penſionat (mit 1000 Fr. Penſion). Zulaſſung gegen Auf-<lb/>
nahmsprüfung, <hirendition="#g">ohne</hi> formelle Vorbedingung. Curſus nur zwei Jahr.<lb/>
Lehrgegenſtände: <hirendition="#g">Vorbildung</hi> für die <hirendition="#aq">Ponts et chaussées,</hi> die <hirendition="#aq">Mines,</hi><lb/>
Telegraphenweſen, <hirendition="#g">Tabakverwaltung</hi> (!) Waſſerbau, <hirendition="#aq">„enfin pour<lb/>
les autres services publiques qui exigent des connaissances étendues<lb/>
dans les sciences mathématiques, physiques et chimiques“</hi> (Decret<lb/>
vom 25. Nov. 1852). Das Ganze iſt ſo ſehr eine <hirendition="#g">untergeordnete</hi><lb/>
Militärſchule, daß die mit Abgangszeugniß verſehenen Schüler, wenn<lb/>ſie keine Anſtellung finden oder in die höheren Specialſchulen übergehen,<lb/><hirendition="#g">Unterlieutenants</hi> werden. Wie dieſelbe als Muſter für die deutſchen<lb/>
polytechniſchen Inſtitute hat gelten und in der deutſchen Literatur die<lb/><hirendition="#aq">École des Ponts et Chaussées,</hi> oder gar das ſo viel wichtigere <hirendition="#aq">Con-<lb/>
servatoire</hi> hat verdunkeln können, bleibt geradezu unbegreiflich!</p><lb/><p><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Höhere Gewerbelehre</hi>. <hirendition="#aq">École centrale d’Arts et Manu-<lb/>
facture</hi> hauptſächlich neben Zeichnen und Chemie auch Metallurgie,<lb/>
Hüttenbau, Leitung von Werkſtätten und Fabriken. Zulaſſung mit dem<lb/>ſechzehnten Jahr (!). Dreijähriger Curs. Die Anſtalt gehört haupt-<lb/>ſächlich der Stadt Paris, jedoch mit <hirendition="#aq">bourses, demibourses</hi> und Staats-<lb/>ſubvention. Das Programm ſcheint ſehr unbeſtimmt (<hirendition="#g">Smith</hi> bei Block<lb/>
a. a. O. <hirendition="#aq">v. Enseignement industriel, <hirendition="#g">Read</hi>, Instr. publique</hi>).</p><lb/><p><hirendition="#aq">III. <hirendition="#i">École supérieure de Commerce.</hi></hi> Grundlage der Organiſation<lb/>
iſt die Scheidung in <hirendition="#aq">trois comptoirs;</hi><hirendition="#g">erſtes</hi>: allgemeine Bildungs-<lb/>
gegenſtände; <hirendition="#g">zweites</hi>: Correſpondenz und Arithmetik, nebſt fremden<lb/>
Sprachen (nicht obligat); <hirendition="#g">drittes</hi>: angewendete Chemie, Waarenkunde,<lb/>
allgemeine volkswirthſchaftliche Vorkenntniſſe. Nach dem dritten Jahr<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[316/0344]
B. Specialſchulen.
I. Oeffentliches Bauweſen. Das öffentliche Bauweſen beruht
weſentlich auf der École des ponts et chaussées, die bereits 1750 ge-
gründet, unter der Revolution aufrecht erhalten, und durch das Decret
vom 13. Oktober 1851 neu organiſirt ward. Bis zu dieſer Organiſation
war dieſe Schule eine ſtreng franzöſiſche und ausſchließlich für die
Zöglinge der École polytechnique beſtimmt. Erſt jetzt iſt ſie eine all-
gemeine Fachbildungsanſtalt für Bauweſen; zugleich für Fremde zugäng-
lich. Aufnahme nach ſtattgefundener Prüfung. Gegenſtand der Bil-
dung das Hoch- und Straßenbauweſen, Waſſerbau und etwas Bau-
recht in zehn Curſen; dreijähriger Curſus. Die Schüler der École po-
lytechnique bedürfen keiner Aufnahmsprüfung; das iſt jetzt die einzige
Verbindung zwiſchen beiden; Aufnahmsordnung (vom 14. Febr. 1852);
Lehrordnung (Decret vom 13. Nov. 1851). — Die École polytechnique
iſt eine Militär-Ingenieurſchule und ſteht unter dem Kriegsminiſter;
ſie iſt ein Penſionat (mit 1000 Fr. Penſion). Zulaſſung gegen Auf-
nahmsprüfung, ohne formelle Vorbedingung. Curſus nur zwei Jahr.
Lehrgegenſtände: Vorbildung für die Ponts et chaussées, die Mines,
Telegraphenweſen, Tabakverwaltung (!) Waſſerbau, „enfin pour
les autres services publiques qui exigent des connaissances étendues
dans les sciences mathématiques, physiques et chimiques“ (Decret
vom 25. Nov. 1852). Das Ganze iſt ſo ſehr eine untergeordnete
Militärſchule, daß die mit Abgangszeugniß verſehenen Schüler, wenn
ſie keine Anſtellung finden oder in die höheren Specialſchulen übergehen,
Unterlieutenants werden. Wie dieſelbe als Muſter für die deutſchen
polytechniſchen Inſtitute hat gelten und in der deutſchen Literatur die
École des Ponts et Chaussées, oder gar das ſo viel wichtigere Con-
servatoire hat verdunkeln können, bleibt geradezu unbegreiflich!
II. Höhere Gewerbelehre. École centrale d’Arts et Manu-
facture hauptſächlich neben Zeichnen und Chemie auch Metallurgie,
Hüttenbau, Leitung von Werkſtätten und Fabriken. Zulaſſung mit dem
ſechzehnten Jahr (!). Dreijähriger Curs. Die Anſtalt gehört haupt-
ſächlich der Stadt Paris, jedoch mit bourses, demibourses und Staats-
ſubvention. Das Programm ſcheint ſehr unbeſtimmt (Smith bei Block
a. a. O. v. Enseignement industriel, Read, Instr. publique).
III. École supérieure de Commerce. Grundlage der Organiſation
iſt die Scheidung in trois comptoirs; erſtes: allgemeine Bildungs-
gegenſtände; zweites: Correſpondenz und Arithmetik, nebſt fremden
Sprachen (nicht obligat); drittes: angewendete Chemie, Waarenkunde,
allgemeine volkswirthſchaftliche Vorkenntniſſe. Nach dem dritten Jahr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/344>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.