Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Allgemeiner Theil. I. Begriff und Wesen der Bildung an und für sich. I. Begriff der Bildung. Um das weite Gebiet, welches vor uns liegt, klar zu übersehen, Die Grundlage aller Bildung ist das, was wir das geistige Gut Allein so wenig es ein für sich allein bestehendes einzelnes geistiges Stein, die Verwaltungslehre. V. 1
Allgemeiner Theil. I. Begriff und Weſen der Bildung an und für ſich. I. Begriff der Bildung. Um das weite Gebiet, welches vor uns liegt, klar zu überſehen, Die Grundlage aller Bildung iſt das, was wir das geiſtige Gut Allein ſo wenig es ein für ſich allein beſtehendes einzelnes geiſtiges Stein, die Verwaltungslehre. V. 1
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Allgemeiner Theil.
I.
Begriff und Weſen der Bildung an und für ſich.
I. Begriff der Bildung.
Um das weite Gebiet, welches vor uns liegt, klar zu überſehen,
wird es nothwendig, zuerſt die einfachſten Grundbegriffe aufzuſtellen, und
daran erſt die weitere Entwicklung derſelben anzuſchließen.
Die Grundlage aller Bildung iſt das, was wir das geiſtige Gut
nennen. Es ſcheint nicht nothwendig, hier dieſen Begriff weiter zu
erklären. Das organiſche Weſen des menſchlichen Geiſtes macht es nun
zwar möglich, ein einzelnes geiſtiges Gut, eine einzelne Kenntniß oder
Fähigkeit zu erwerben; aber es iſt unmöglich, bei dieſem Einzelnen ſtehen
zu bleiben. Wie daſſelbe einerſeits aus der Anſtrengung des ganzen
geiſtigen Lebens hervorgeht, ſo wirkt das erworbene andrerſeits auch
auf das ganze geiſtige Leben wieder ein. Es gibt keine einzelne Kennt-
niß oder Fähigkeit, kein einzelnes geiſtiges Gut für ſich. Sie ſtehen
alle unter einander in lebendigem, ſich gegenſeitig erzeugenden Zuſam-
menhang. Bei welchem einzelnen Gute der Menſch auch beginnen mag,
immer ergibt ſich für ihn ein geiſtiges inneres Leben, in welchem er
die äußere Welt in ſeinem Geiſte in ſich trägt, und das geiſtige Daſein
der Dinge, eine unſichtbare Welt der Begriffe und Kräfte entwickelt,
vermöge deren er die wirkliche ſich zum Verſtändniß bringt und ſie ſeinen
Zwecken unterwerfen kann. Dieſen Zuſtand des Einzelnen nennen wir
ſeine Bildung.
Allein ſo wenig es ein für ſich allein beſtehendes einzelnes geiſtiges
Gut gibt, ſo wenig iſt auch das geiſtige Leben des Einzelnen etwas für
ſich allein beſtehendes. Wie das geiſtige Element ſeinem Weſen nach
allgemein iſt, ſo iſt auch das Ergebniß daſſelbe. Es geht ſtets über
die Gränze des Einzellebens hinaus. Es theilt ſich von dem Einen
Stein, die Verwaltungslehre. V. 1
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