Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Bürgerschule soll in jeder Gemeinde mit wenigstens 10,000 Einwohnern B. Das wirthschaftliche Fachbildungssystem. I. Allgemeiner Charakter. Wenn wir gegenüber der klaren und in sich einfachen Gestalt und Die wirthschaftliche Fachbildung unterscheidet sich nämlich wesentlich Bürgerſchule ſoll in jeder Gemeinde mit wenigſtens 10,000 Einwohnern B. Das wirthſchaftliche Fachbildungsſyſtem. I. Allgemeiner Charakter. Wenn wir gegenüber der klaren und in ſich einfachen Geſtalt und Die wirthſchaftliche Fachbildung unterſcheidet ſich nämlich weſentlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0289" n="261"/> Bürgerſchule <hi rendition="#g">ſoll</hi> in jeder Gemeinde mit wenigſtens 10,000 Einwohnern<lb/> errichtet werden. Die höheren Bürgerſchulen haben entweder einen drei-<lb/> jährigen oder einen fünfjährigen Curs und entſprechen ganz unſern<lb/> Realſchulen; die Gymnaſtik iſt obligat! Das Lehrerweſen dafür iſt genau<lb/> geordnet in §. 23 ff. Die Lehrer werden vorgeſchlagen durch die Ge-<lb/> meinde; der König ernennt die Lehrer der höheren Schulen. Das<lb/> Penſionsrecht der Lehrer iſt bereits durch Geſetz vom 9. Mai 1846 all-<lb/> gemein feſtgeſtellt und ſpeciell durch Geſetz vom 3. Mai 1851 und<lb/> 24. December 1863 geregelt; dazu die §§. 32 ff. des Geſetzes vom<lb/> 2. Mai 1863. Schulgeld iſt anerkannt; Lehrordnung geſetzlich für jede<lb/> Art der Schulen geregelt §. 16. 17. — Ueber Gewerbeſchulen fehlen<lb/> uns weitere Angaben; warum hat <hi rendition="#g">le Roy</hi> (Art. Holland) bei <hi rendition="#g">Schmid</hi><lb/> auf jenes Geſetz und auf die letzteren keine Rückſicht genommen? —<lb/> Realgymnaſien fehlen dagegen gänzlich.</p> </div> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Das wirthſchaftliche Fachbildungsſyſtem</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="8"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Allgemeiner Charakter.</hi> </head><lb/> <p>Wenn wir gegenüber der klaren und in ſich einfachen Geſtalt und<lb/> Stellung, welche das Univerſitätsweſen als gelehrte Fachbildungsanſtalt<lb/> einnimmt, ein höchſt verſchiedenartiges, zum Theil ſogar unklares Bild<lb/> der wirthſchaftlichen Fachbildung finden, ſo wird es wohl nothwendig,<lb/> ſich über die in dem Weſen der Sache ſelbſt liegenden Grunde zu ver-<lb/> ſtändigen, die dieſen Unterſchied hervorgerufen haben; denn in der That<lb/> werden wir nur von ihnen aus einen klaren Ueberblick über ein Gebiet<lb/> gewinnen, das bis jetzt noch auf allen ſeinen Punkten nach einer feſten<lb/> Geſtaltung ringt, und erſt mit dieſer in Praxis und Theorie ſeine<lb/> definitive Stellung gewinnen wird.</p><lb/> <p>Die wirthſchaftliche Fachbildung unterſcheidet ſich nämlich weſentlich<lb/> von der gelehrten dadurch, daß bei jener der praktiſche Werth des einen<lb/> Gebietes derſelben für das andere als ein ſehr geringer erſcheint und<lb/> daher die Verbindung der bildenden Thätigkeiten auf den erſten Blick<lb/> mehr ein Beweis als eine Forderung wird. Während daher bei dem<lb/> gelehrten Fachbildungsweſen ſich die Specialität der Fächer nur lang-<lb/> ſam aus der wiſſenſchaftlichen Einheit des Ganzen, der <hi rendition="#aq">Universitas<lb/> literarum,</hi> entwickelt hat, hat die wirthſchaftliche Fachbildung vielmehr<lb/> auf dem umgekehrten Wege bei der ſtrengen Specialität begonnen und<lb/> jene Einheit überhaupt noch nicht erreicht. Während für jene eben deß-<lb/> halb gleich von Anfang an die Gleichmäßigkeit und Gleichartigkeit des<lb/> geſammten Bildungsganges in Fakultäten, Vorleſungen, Prüfungen<lb/> und wiſſenſchaftlichen Würden feſtſteht, erſcheint für dieſe dagegen eine<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [261/0289]
Bürgerſchule ſoll in jeder Gemeinde mit wenigſtens 10,000 Einwohnern
errichtet werden. Die höheren Bürgerſchulen haben entweder einen drei-
jährigen oder einen fünfjährigen Curs und entſprechen ganz unſern
Realſchulen; die Gymnaſtik iſt obligat! Das Lehrerweſen dafür iſt genau
geordnet in §. 23 ff. Die Lehrer werden vorgeſchlagen durch die Ge-
meinde; der König ernennt die Lehrer der höheren Schulen. Das
Penſionsrecht der Lehrer iſt bereits durch Geſetz vom 9. Mai 1846 all-
gemein feſtgeſtellt und ſpeciell durch Geſetz vom 3. Mai 1851 und
24. December 1863 geregelt; dazu die §§. 32 ff. des Geſetzes vom
2. Mai 1863. Schulgeld iſt anerkannt; Lehrordnung geſetzlich für jede
Art der Schulen geregelt §. 16. 17. — Ueber Gewerbeſchulen fehlen
uns weitere Angaben; warum hat le Roy (Art. Holland) bei Schmid
auf jenes Geſetz und auf die letzteren keine Rückſicht genommen? —
Realgymnaſien fehlen dagegen gänzlich.
B. Das wirthſchaftliche Fachbildungsſyſtem.
I. Allgemeiner Charakter.
Wenn wir gegenüber der klaren und in ſich einfachen Geſtalt und
Stellung, welche das Univerſitätsweſen als gelehrte Fachbildungsanſtalt
einnimmt, ein höchſt verſchiedenartiges, zum Theil ſogar unklares Bild
der wirthſchaftlichen Fachbildung finden, ſo wird es wohl nothwendig,
ſich über die in dem Weſen der Sache ſelbſt liegenden Grunde zu ver-
ſtändigen, die dieſen Unterſchied hervorgerufen haben; denn in der That
werden wir nur von ihnen aus einen klaren Ueberblick über ein Gebiet
gewinnen, das bis jetzt noch auf allen ſeinen Punkten nach einer feſten
Geſtaltung ringt, und erſt mit dieſer in Praxis und Theorie ſeine
definitive Stellung gewinnen wird.
Die wirthſchaftliche Fachbildung unterſcheidet ſich nämlich weſentlich
von der gelehrten dadurch, daß bei jener der praktiſche Werth des einen
Gebietes derſelben für das andere als ein ſehr geringer erſcheint und
daher die Verbindung der bildenden Thätigkeiten auf den erſten Blick
mehr ein Beweis als eine Forderung wird. Während daher bei dem
gelehrten Fachbildungsweſen ſich die Specialität der Fächer nur lang-
ſam aus der wiſſenſchaftlichen Einheit des Ganzen, der Universitas
literarum, entwickelt hat, hat die wirthſchaftliche Fachbildung vielmehr
auf dem umgekehrten Wege bei der ſtrengen Specialität begonnen und
jene Einheit überhaupt noch nicht erreicht. Während für jene eben deß-
halb gleich von Anfang an die Gleichmäßigkeit und Gleichartigkeit des
geſammten Bildungsganges in Fakultäten, Vorleſungen, Prüfungen
und wiſſenſchaftlichen Würden feſtſteht, erſcheint für dieſe dagegen eine
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