Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Vergehens zuwendet, gleichartig organisirt ist. Auch sie hat Be- Von allen Theilen der Verwaltungslehre ist nun das Bildungs- II. Die erste Voraussetzung an sich und besonders im Hinblick Wir nennen das geistige Leben, insofern es aus einzelnen Vergehens zuwendet, gleichartig organiſirt iſt. Auch ſie hat Be- Von allen Theilen der Verwaltungslehre iſt nun das Bildungs- II. Die erſte Vorausſetzung an ſich und beſonders im Hinblick Wir nennen das geiſtige Leben, inſofern es aus einzelnen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0024" n="XVIII"/> Vergehens zuwendet, gleichartig organiſirt iſt. Auch ſie hat Be-<lb/> dingungen, welche ſie durch ſich ſelber nicht herzuſtellen vermag;<lb/> auch ſie iſt eine der großen, vielleicht die größte Bedingung der<lb/> geſammten Entwicklung der Menſchheit. Auch ſie bildet daher eine<lb/> Aufgabe der Thätigkeit der Innern Verwaltung. Und die Geſammt-<lb/> heit der Grundſätze, Geſetze, Thätigkeiten und Anſtalten, vermöge<lb/> deren die Innere Verwaltung die, den Einzelnen unerreichbaren<lb/> Bedingungen ſeiner individuellen geiſtigen Entwicklung und damit<lb/> des geiſtigen Lebens der Völker herſtellt, nennen wir das <hi rendition="#g">Bil-<lb/> dungsweſen</hi>.</p><lb/> <p>Von allen Theilen der Verwaltungslehre iſt nun das Bildungs-<lb/> weſen nicht bloß ſeinem Umfang, ſondern auch ſeinem Inhalt nach<lb/> das ſchwierigſte. Das geiſtige Leben überhaupt iſt nicht allein un-<lb/> endlich groß und vielgeſtaltig, ſondern die Beziehungen deſſelben<lb/> ſind ſo mannigfach, daß ſie ſchwer eine feſte Geſtalt gewinnen und<lb/> daher ſchwer eine feſte Darſtellung annehmen. Es iſt ſeinem in-<lb/> nerſten Weſen nach frei und beſtändig geneigt, ſich einer äußern,<lb/> beſtimmten Ordnung zu entziehen. Es wechſelt in ſeinen Formen<lb/> am meiſten, weil eben in dieſen ſeinen Formen der Wechſel des<lb/> ganzen Lebens zum höchſten geiſtigen Ausdruck gelangt. Es hat<lb/> daher, wie das Folgende es zeigen wird, auch noch bei vielfach<lb/> tiefgehender Erörterung des Einzelnen, im Ganzen und in ſeiner<lb/> vollen organiſchen Einheit keine Bearbeitung gefunden. Und es<lb/> iſt daher nothwendig — vielleicht am nothwendigſten in der<lb/> ganzen Verwaltungslehre — ſich über die leitenden Grundbegriffe<lb/> und ebenſo über ihre Namen einig zu ſein, ehe man in das Ein-<lb/> zelne eingeht.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">II.</hi> </head><lb/> <p>Die erſte Vorausſetzung an ſich und beſonders im Hinblick<lb/> auf die bisherigen Bearbeitungen iſt nun dafür wohl die, das Ver-<lb/> hältniß der Verwaltungslehre zur Lehre vom geiſtigen Leben und<lb/> ſeinen Grundformen feſtzuſtellen.</p><lb/> <p>Wir nennen das geiſtige Leben, inſofern es aus einzelnen<lb/> Kenntniſſen und Fähigkeiten beſteht, die ihrerſeits durch Arbeit<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [XVIII/0024]
Vergehens zuwendet, gleichartig organiſirt iſt. Auch ſie hat Be-
dingungen, welche ſie durch ſich ſelber nicht herzuſtellen vermag;
auch ſie iſt eine der großen, vielleicht die größte Bedingung der
geſammten Entwicklung der Menſchheit. Auch ſie bildet daher eine
Aufgabe der Thätigkeit der Innern Verwaltung. Und die Geſammt-
heit der Grundſätze, Geſetze, Thätigkeiten und Anſtalten, vermöge
deren die Innere Verwaltung die, den Einzelnen unerreichbaren
Bedingungen ſeiner individuellen geiſtigen Entwicklung und damit
des geiſtigen Lebens der Völker herſtellt, nennen wir das Bil-
dungsweſen.
Von allen Theilen der Verwaltungslehre iſt nun das Bildungs-
weſen nicht bloß ſeinem Umfang, ſondern auch ſeinem Inhalt nach
das ſchwierigſte. Das geiſtige Leben überhaupt iſt nicht allein un-
endlich groß und vielgeſtaltig, ſondern die Beziehungen deſſelben
ſind ſo mannigfach, daß ſie ſchwer eine feſte Geſtalt gewinnen und
daher ſchwer eine feſte Darſtellung annehmen. Es iſt ſeinem in-
nerſten Weſen nach frei und beſtändig geneigt, ſich einer äußern,
beſtimmten Ordnung zu entziehen. Es wechſelt in ſeinen Formen
am meiſten, weil eben in dieſen ſeinen Formen der Wechſel des
ganzen Lebens zum höchſten geiſtigen Ausdruck gelangt. Es hat
daher, wie das Folgende es zeigen wird, auch noch bei vielfach
tiefgehender Erörterung des Einzelnen, im Ganzen und in ſeiner
vollen organiſchen Einheit keine Bearbeitung gefunden. Und es
iſt daher nothwendig — vielleicht am nothwendigſten in der
ganzen Verwaltungslehre — ſich über die leitenden Grundbegriffe
und ebenſo über ihre Namen einig zu ſein, ehe man in das Ein-
zelne eingeht.
II.
Die erſte Vorausſetzung an ſich und beſonders im Hinblick
auf die bisherigen Bearbeitungen iſt nun dafür wohl die, das Ver-
hältniß der Verwaltungslehre zur Lehre vom geiſtigen Leben und
ſeinen Grundformen feſtzuſtellen.
Wir nennen das geiſtige Leben, inſofern es aus einzelnen
Kenntniſſen und Fähigkeiten beſteht, die ihrerſeits durch Arbeit
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