Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.III. Die Elemente des Gymnasialwesens der Gegenwart. Das öffentliche Recht der Gymnasien besteht demnach in der Ge- Die Gebiete des Systems dieses Rechts sind naturgemäß die- I. Die Gymnasien oder gelehrte Schulen sind der Regel nach Das Verhältniß zum Ministerium ist in dem allgemeinen Orga- Die innere Verwaltung dagegen ist nach der Grundlage ihrer Da endlich die Gymnasien Staatsanstalten sind, so trägt der Auf Grundlage dieser seiner Leistungen hat nun der Staat das Stein, die Verwaltungslehre. V. 14
III. Die Elemente des Gymnaſialweſens der Gegenwart. Das öffentliche Recht der Gymnaſien beſteht demnach in der Ge- Die Gebiete des Syſtems dieſes Rechts ſind naturgemäß die- I. Die Gymnaſien oder gelehrte Schulen ſind der Regel nach Das Verhältniß zum Miniſterium iſt in dem allgemeinen Orga- Die innere Verwaltung dagegen iſt nach der Grundlage ihrer Da endlich die Gymnaſien Staatsanſtalten ſind, ſo trägt der Auf Grundlage dieſer ſeiner Leiſtungen hat nun der Staat das Stein, die Verwaltungslehre. V. 14
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III. Die Elemente des Gymnaſialweſens der Gegenwart.
Das öffentliche Recht der Gymnaſien beſteht demnach in der Ge-
ſammtheit derjenigen Beſtimmungen, durch welche die Verwaltung die
in den Gymnaſien zu gebende wiſſenſchaftliche Vorbildung für die Fächer
der Univerſität ordnet.
Die Gebiete des Syſtems dieſes Rechts ſind naturgemäß die-
ſelben wie beim Volksſchulrecht. Die Beſtimmungen deſſelben ſind aber
im Weſentlichen in allen deutſchen Ländern ſo gleichartig, daß faſt nur
auf dem Gebiete der Methodologie noch bedeutſame Unterſchiede ob-
walten. Dieſe ſpeciellen Beſtimmungen müſſen daher für jedes Land
auf die feſten Kategorien des Syſtems zurückgeführt werden. Dieſe ſind
folgende.
I. Die Gymnaſien oder gelehrte Schulen ſind der Regel nach
Staatsanſtalten. Sie ſtehen daher unter der Staatsverwaltung.
Allein ihr Organismus iſt ein von dem der Volksſchulen weſentlich
verſchiedener. Die Verhältniſſe deſſelben theilen ſich in zwei Gebiete:
dem zur allgemeinen Verwaltung des ſtaatlichen Bildungsweſens
oder dem Unterrichtsminiſterium, und dem ihrer inneren Verwaltung.
Das Verhältniß zum Miniſterium iſt in dem allgemeinen Orga-
nismus deſſelben gegeben. Die gelehrten Schulen ſtehen jedoch faſt
nirgends direkt unter der höchſten Reichsſtelle, ſondern zunächſt unter
der höchſten Landesſtelle. Das Referat iſt einem eigenen Departe-
ment übergeben.
Die innere Verwaltung dagegen iſt nach der Grundlage ihrer
Vorbilder, der Univerſitäten geordnet und beruht auf dem Princip der
im Lehrkörper gegebenen Selbſtverwaltung für das Lehrweſen.
Das Gymnaſium tritt dabei nach außen vermöge des Lehrkörpers als
ein Ganzes auf und entſcheidet ſeine Lehrangelegenheiten gleichfalls
durch denſelben. Die Spitze bildet meiſt der Rektor; doch wird der-
ſelbe nicht gewählt, ſondern von der Regierung ernannt. Die Rechte
deſſelben ſind zwar nicht allenthalben gleich, aber doch faſt durchgehend
formeller Natur.
Da endlich die Gymnaſien Staatsanſtalten ſind, ſo trägt der
Staat die Koſten derſelben und hat daher auch über die Ausgaben die
allein entſcheidende Stimme. Der Lehrkörper hat nur Wünſche auszu-
ſprechen. Die Frage, wie weit neben dem Staate die Landſchaften mit
beizutragen haben, iſt verſchieden geordnet.
Auf Grundlage dieſer ſeiner Leiſtungen hat nun der Staat das
Gymnaſialweſen einer eigenen Geſetzgebung unterworfen, welche die
Stein, die Verwaltungslehre. V. 14
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