Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Die Verwaltung und das geistige Leben. (Das Bildungswesen.) Einleitung. I. Die Verwaltungslehre hat nun in ihrem ersten Haupttheile Das zweite große Gebiet des menschlichen Daseins nun ist Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
Die Verwaltung und das geiſtige Leben. (Das Bildungsweſen.) Einleitung. I. Die Verwaltungslehre hat nun in ihrem erſten Haupttheile Das zweite große Gebiet des menſchlichen Daſeins nun iſt Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
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Die Verwaltung und das geiſtige Leben.
(Das Bildungsweſen.)
Einleitung.
I.
Die Verwaltungslehre hat nun in ihrem erſten Haupttheile
das phyſiſche Leben der Perſon in denjenigen Verhältniſſen dar-
gelegt, in denen es theils die Bedingungen ſeiner Entwicklung von
der Gemeinſchaft empfängt, theils ſelbſt eine dieſer Bedingungen
der letzteren wird. Die Verwaltung dieſes phyſiſchen Lebens ent-
hält die Geſammtheit der Aufgaben und Thätigkeiten, vermöge deren
der Staat als perſönliche Geſtalt der Gemeinſchaft für jenes phy-
ſiſche Leben der Perſon dieſe Bedingungen herſtellt. So entſtand
das, was wir den Erſten Theil der Innern Verwaltung genannt
haben.
Das zweite große Gebiet des menſchlichen Daſeins nun iſt
das geiſtige Leben. Die Welt des Geiſtes iſt zwar untrennbar mit
der des Leibes verbunden; allein dennoch iſt ſie in Weſen, Ent-
wicklung und Ziel eine ſelbſtändige. Es iſt nicht nothwendig, ihre
hohe Bedeutung hier hervorzuheben. Daß in ihr die Grundlage
und der letzte Ausgangspunkt alles menſchlichen Daſeins gegeben
iſt, iſt gewiß. Ebenſo gewiß iſt aber auch, daß dieſe geiſtige Welt
der phyſiſchen in denjenigen Grundverhältniſſen, mit denen ſie ſich
der Geſammtheit und der Gegenſeitigkeit des Lebens, Werdens und
Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
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