Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Le Noy a. a. O. S. 502). Dafür aber ist in neuester Zeit durch die Holland. Sehr entwickeltes System von Warteschulen, daneben Zweite Gruppe. Privatschulen. Wesen und Recht derselben. Bei der auch im besten Falle beschränkten Thätigkeit der öffent- Stein, die Verwaltungslehre. V. 10
Le Noy a. a. O. S. 502). Dafür aber iſt in neueſter Zeit durch die Holland. Sehr entwickeltes Syſtem von Warteſchulen, daneben Zweite Gruppe. Privatſchulen. Weſen und Recht derſelben. Bei der auch im beſten Falle beſchränkten Thätigkeit der öffent- Stein, die Verwaltungslehre. V. 10
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Le Noy a. a. O. S. 502). Dafür aber iſt in neueſter Zeit durch die
Verordnung vom 1. September 1866 das Syſtem der Écoles d’adultes
eingeführt, unſern Fortbildungsſchulen entſprechend, zugleich für Mädchen.
Dieſelben ſollen wieder in eine division élémentaire und eine supérieure
eingetheilt werden. Das Lehrſyſtem iſt nach dem Geſetz von 1842 ge-
regelt und umfaßt die Grundbegriffe des verfaſſungsmäßigen Rechts
neben der Elementarlehre (Art. 6). Der Staat kann dafür Unterſtützung
gewähren (Art. 29). In jeder dieſer Schulen ſollen wo möglich öffentliche
Vorträge, wöchentlich einmal, abgehalten werden.
Holland. Sehr entwickeltes Syſtem von Warteſchulen, daneben
Wiederholungsſchulen, Sonntagsſchulen in großer Zahl. Die Schulen
ſelbſt zerfallen in zwei Hauptklaſſen, von denen die erſte den Elementar-,
die zweite den höheren Bürgerſchulen entſpricht. Die eigentliche Schei-
dung trat wohl erſt in neueſter Zeit ein durch das Geſetz von 1857
über das Volksſchulweſen (laager Onderwiis) und das Geſetz vom
2. Februar 1861, welches den mittleren Unterricht (middelbaar Onder-
wiis) davon trennte. Das Syſtem des letzteren umfaßt die wirthſchaftliche
Vorbildung in den „Bürgerſchulen, höheren Bürgerſchulen und den Land-
bauſchulen.“ Offenbar ſind die „Bürgerſchulen“ (mit nur zweijährigem
Curs) ungefähr wie die Écoles primaires supérieures in Belgien doch
nur die höheren Klaſſen der Volksſchule, wie auch ihr Programm (Geſetz
von 1861, Art. 13) und die Beſtimmung zeigt, daß ſie aus Tag- und
Abendſchulen beſtehen und daß in jeder Gemeinde von 10,000 Seelen
(ſehr hoch gegriffen!) eine ſolche Tag- und Abend-Bürgerſchule errichtet
werden ſoll (Geſetz von 1861, Art. 14). Bemerkenswerth iſt die Ein-
führung des Turnunterrichts. Jedoch fehlt eben wegen des Princips der
faſt gänzlich freien Gemeindeverwaltung die Einheit und Gleichheit in
dieſen Anſtalten. Le Roy bei Schmid III. 566 hat nur Andeutungen.
Zweite Gruppe. Privatſchulen.
Weſen und Recht derſelben.
Bei der auch im beſten Falle beſchränkten Thätigkeit der öffent-
lichen Volksſchule bilden die Privatſchulen ein weſentliches Element
der Elementarbildung. Allein ihr Einfluß ſowie ihr Umfang hängt
vorzugsweiſe in allen Ländern davon ab, ob und in wie weit die Be-
rufsſchulen in den Vorbildungsanſtalten auf die unterſte Stufe der
Bildung zurückgreifen. Wo dieß wie in Deutſchland der Fall iſt, da
werden die elementaren Privatſchulen niemals eine große Bedeutung
empfangen, während ſie da, wo die Berufsbildung ſchlecht organiſirt iſt
Stein, die Verwaltungslehre. V. 10
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