Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.mit dem allgemeinen Bildungswesen den großen Proceß der Hebung II. Das Volksschulwesen. -- Die Principien seines Rechts und seiner Ver- waltung. Aus dem Elementarunterricht, welcher der Pädagogik gehört, ent- Die Lehre vom Volksschulwesen ist daher eine ganz andere als die Die Elemente des Volksschulwesens in dieser Scheidung vom Elemen- mit dem allgemeinen Bildungsweſen den großen Proceß der Hebung II. Das Volksſchulweſen. — Die Principien ſeines Rechts und ſeiner Ver- waltung. Aus dem Elementarunterricht, welcher der Pädagogik gehört, ent- Die Lehre vom Volksſchulweſen iſt daher eine ganz andere als die Die Elemente des Volksſchulweſens in dieſer Scheidung vom Elemen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0101" n="73"/> mit dem allgemeinen Bildungsweſen den großen Proceß der <hi rendition="#g">Hebung<lb/> der niedern Klaſſen</hi> überhaupt, ſpeziell aber den der Erhebung<lb/> derſelben zu dem geiſtigen Leben der höhern bedeuten. Es iſt daher<lb/> ohne eine wohl organiſirte Elementarbildung <hi rendition="#g">gar kein wahrer ſocialer<lb/> Fortſchritt</hi> möglich; wo derſelbe dagegen fehlt, fehlt das große ver-<lb/> mittelnde geiſtige Glied für den Uebergang von einer Klaſſe zur andern,<lb/> mit ihm das Element der Ausgleichung der Klaſſengegenſätze, und der<lb/> ſociale Kampf wird daher ein roher und gewaltſamer, der die Vernich-<lb/> tung der Wohlfahrt zum Inhalt und die Deſpotie zur Folge hat. Nur<lb/> der tüchtige und allgemeine Elementarunterricht kann das ändern, faſt<lb/> mehr noch durch ſein Princip als durch ſeinen Inhalt. Wo eine gute<lb/> und fortſchreitende Elementarbildung vorhanden iſt, da iſt einerſeits<lb/> zwar der ſociale Fortſchritt der niedern Klaſſe ein <hi rendition="#g">unaufhaltſamer</hi>,<lb/> aber da wird mit der ſteigenden Bildung auch die gewaltſame Revo-<lb/> lution mehr und mehr unmöglich. Der innere und lebendige Zuſammen-<lb/> hang des geiſtigen und wirthſchaftlichen Lebens mit dem geſellſchaftlichen<lb/> iſt ein ſo unzweifelhafter, daß dieſe Sätze keines Beweiſes bedürfen,<lb/> ja daß die gegenſeitige Einwirkung und der ſociale Proceß nicht einmal<lb/> eines Bewußtſeins von Seiten des Unterrichts bedarf; er vollzieht ſich<lb/> von ſelbſt. Aber die Verwaltungslehre muß ihn kennen, weil auf ihm<lb/> das öffentliche Recht des Elementarunterrichts überhaupt beruht.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Volksſchulweſen. — Die Principien ſeines Rechts und ſeiner Ver-<lb/> waltung.</hi> </head><lb/> <p>Aus dem Elementarunterricht, welcher der Pädagogik gehört, ent-<lb/> ſteht nun das <hi rendition="#g">Volksſchulweſen</hi>, indem der Elementarunterricht<lb/><hi rendition="#g">Gegenſtand der Verwaltung</hi> und des öffentlichen Rechts wird.<lb/> Das <hi rendition="#g">Volksſchulweſen</hi> iſt daher der durch die Verwaltung principiell<lb/> als nothwendig anerkannte und durch die Anſtalten der Verwaltung<lb/> (im weiteſten Sinn) öffentlich dargebotene Elementarunterricht.</p><lb/> <p>Die Lehre vom Volksſchulweſen iſt daher eine ganz andere als die<lb/> Lehre vom Elementarunterricht, ſowohl in ihrem Inhalt als in ihrer<lb/> Geſchichte, obwohl die erſtere natürlich die letztere zu Vorausſetzung<lb/> hat. Während die letztere mit dem Weſen der Bildung an ſich zu thun<lb/> hat, hat die erſtere es mit dem Staate zu thun; während die letztere ihre<lb/> Grundlagen aus der Pſychologie und Pädagogik nimmt, muß die erſtere<lb/> ſie aus der Verwaltung nehmen. Alles richtige Verſtändniß wird daher<lb/> gefährdet, ſo wie man beide Standpunkte, Begriffe und Aufgaben<lb/> vermengt.</p><lb/> <p>Die Elemente des Volksſchulweſens in dieſer Scheidung vom Elemen-<lb/> tarunterricht ſind nun folgende:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0101]
mit dem allgemeinen Bildungsweſen den großen Proceß der Hebung
der niedern Klaſſen überhaupt, ſpeziell aber den der Erhebung
derſelben zu dem geiſtigen Leben der höhern bedeuten. Es iſt daher
ohne eine wohl organiſirte Elementarbildung gar kein wahrer ſocialer
Fortſchritt möglich; wo derſelbe dagegen fehlt, fehlt das große ver-
mittelnde geiſtige Glied für den Uebergang von einer Klaſſe zur andern,
mit ihm das Element der Ausgleichung der Klaſſengegenſätze, und der
ſociale Kampf wird daher ein roher und gewaltſamer, der die Vernich-
tung der Wohlfahrt zum Inhalt und die Deſpotie zur Folge hat. Nur
der tüchtige und allgemeine Elementarunterricht kann das ändern, faſt
mehr noch durch ſein Princip als durch ſeinen Inhalt. Wo eine gute
und fortſchreitende Elementarbildung vorhanden iſt, da iſt einerſeits
zwar der ſociale Fortſchritt der niedern Klaſſe ein unaufhaltſamer,
aber da wird mit der ſteigenden Bildung auch die gewaltſame Revo-
lution mehr und mehr unmöglich. Der innere und lebendige Zuſammen-
hang des geiſtigen und wirthſchaftlichen Lebens mit dem geſellſchaftlichen
iſt ein ſo unzweifelhafter, daß dieſe Sätze keines Beweiſes bedürfen,
ja daß die gegenſeitige Einwirkung und der ſociale Proceß nicht einmal
eines Bewußtſeins von Seiten des Unterrichts bedarf; er vollzieht ſich
von ſelbſt. Aber die Verwaltungslehre muß ihn kennen, weil auf ihm
das öffentliche Recht des Elementarunterrichts überhaupt beruht.
II. Das Volksſchulweſen. — Die Principien ſeines Rechts und ſeiner Ver-
waltung.
Aus dem Elementarunterricht, welcher der Pädagogik gehört, ent-
ſteht nun das Volksſchulweſen, indem der Elementarunterricht
Gegenſtand der Verwaltung und des öffentlichen Rechts wird.
Das Volksſchulweſen iſt daher der durch die Verwaltung principiell
als nothwendig anerkannte und durch die Anſtalten der Verwaltung
(im weiteſten Sinn) öffentlich dargebotene Elementarunterricht.
Die Lehre vom Volksſchulweſen iſt daher eine ganz andere als die
Lehre vom Elementarunterricht, ſowohl in ihrem Inhalt als in ihrer
Geſchichte, obwohl die erſtere natürlich die letztere zu Vorausſetzung
hat. Während die letztere mit dem Weſen der Bildung an ſich zu thun
hat, hat die erſtere es mit dem Staate zu thun; während die letztere ihre
Grundlagen aus der Pſychologie und Pädagogik nimmt, muß die erſtere
ſie aus der Verwaltung nehmen. Alles richtige Verſtändniß wird daher
gefährdet, ſo wie man beide Standpunkte, Begriffe und Aufgaben
vermengt.
Die Elemente des Volksſchulweſens in dieſer Scheidung vom Elemen-
tarunterricht ſind nun folgende:
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |