Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.über die strafrechtliche Haftung für die Vollziehung. Es war wohl Das amtliche Waffengebrauchsrecht in Preußen steht formell C. Die Verantwortlichkeit der Polizei. Begriff. Der dritte, wichtige Theil des öffentlichen Rechts der Polizei ent- Dieselbe ist in der That nirgends nothwendiger als hier. Denn über die ſtrafrechtliche Haftung für die Vollziehung. Es war wohl Das amtliche Waffengebrauchsrecht in Preußen ſteht formell C. Die Verantwortlichkeit der Polizei. Begriff. Der dritte, wichtige Theil des öffentlichen Rechts der Polizei ent- Dieſelbe iſt in der That nirgends nothwendiger als hier. Denn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0096" n="74"/> über die ſtrafrechtliche <hi rendition="#g">Haftung</hi> für die Vollziehung. Es war wohl<lb/> nicht ganz richtig, ſie einfach mit dem Obigen zuſammen zu ſtellen.</p><lb/> <p>Das amtliche Waffengebrauchsrecht in <hi rendition="#g">Preußen</hi> ſteht <hi rendition="#g">formell</hi><lb/> in allem Weſentlichen auf demſelben Standpunkt; jedoch iſt es nicht zu<lb/> verkennen, daß die preußiſche Geſetzgebung ihren Beamteten viel größeren<lb/> Spielraum in der Anwendung der Waffen einräumt, als die öſter-<lb/> reichiſche. Die Kategorien ſind dabei dieſelben. In Preußen haben<lb/> nämlich das Recht des Waffengebrauchs <hi rendition="#g">erſtlich</hi> die <hi rendition="#g">Gränzaufſichts-</hi><lb/> beamteten (alſo nicht wie in Oeſterreich <hi rendition="#g">alle</hi> Finanzwachebeamteten) in<lb/> Gemäßheit des Geſetzes vom 28. Juni 1834, dann die königlichen<lb/><hi rendition="#g">Forſt-</hi> und <hi rendition="#g">Jagd</hi>beamteten in Gemäßheit des Geſetzes vom 31. März<lb/> 1837 und endlich die <hi rendition="#g">Gefängnißaufſichts</hi>beamteten (Inſtruktion<lb/> vom 11. März 1839). Dieſe Geſetze ſind <hi rendition="#g">viel</hi> genauer und beſtimmter<lb/> als die betreffenden öſterreichiſchen, und dürfen in dieſer Beziehung<lb/> als Muſter gelten. Genaue Darſtellung bei <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> §. 298. — Im franzöſiſchen Recht muß wohl der allgemeine Grundſatz<lb/> des <hi rendition="#aq">Code Pénal (art.</hi> 28 und 42) ausreichen, daß <hi rendition="#g">jeder</hi> das Recht hat,<lb/> Waffen zu tragen, wenn ihm dieß Recht nicht durch das Urtheil eines<lb/> Gerichtes entzogen iſt. Eine beſondere Vorſchrift über den Waffen-<lb/> gebrauch einzelner Organe, wie der <hi rendition="#aq">Garde champêtre</hi> oder <hi rendition="#aq">Garde des<lb/> forêts</hi> findet ſich nicht. Ich habe auch bei den deutſchen Staaten keine<lb/> näheren Beſtimmungen finden können.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">C.</hi> Die Verantwortlichkeit der Polizei.</hi><lb/><hi rendition="#g">Begriff</hi>.</head><lb/> <p>Der dritte, wichtige Theil des öffentlichen Rechts der Polizei ent-<lb/> hält nun dasjenige, was wir die <hi rendition="#g">öffentlich rechtliche Verant-<lb/> wortlichkeit</hi> derſelben nennen.</p><lb/> <p>Dieſelbe iſt in der That nirgends nothwendiger als hier. Denn<lb/> jene Unbeſtimmtheit, welche in dem Weſen der Gefahr liegt, erzeugt<lb/> theils Unaufmerkſamkeit auf die polizeiliche Thätigkeit, welche ſie ab-<lb/> wenden ſoll, theils auch geradezu Willkür; und doch iſt gerade bei der<lb/> Polizei, deren Aufgabe ſo ſelten ſcharf begränzt werden kann, die mög-<lb/> lichſt beſtimmte Reducirung derſelben auf eine rechtliche Gränze noth-<lb/> wendig. Da nun das Geſetz dieſe Gränze nicht geben kann, ſo muß<lb/> ſie für jeden einzelnen Akt der Polizei eintreten; das iſt, es muß jedes<lb/> Polizeiorgan für jede ihrer einzelnen Thätigkeiten in rechtlicher Haftung<lb/> ſein. Erſt mit dieſer und ihrem Syſtem iſt das verfaſſungsmäßige Po-<lb/> lizeirecht vollſtändig.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [74/0096]
über die ſtrafrechtliche Haftung für die Vollziehung. Es war wohl
nicht ganz richtig, ſie einfach mit dem Obigen zuſammen zu ſtellen.
Das amtliche Waffengebrauchsrecht in Preußen ſteht formell
in allem Weſentlichen auf demſelben Standpunkt; jedoch iſt es nicht zu
verkennen, daß die preußiſche Geſetzgebung ihren Beamteten viel größeren
Spielraum in der Anwendung der Waffen einräumt, als die öſter-
reichiſche. Die Kategorien ſind dabei dieſelben. In Preußen haben
nämlich das Recht des Waffengebrauchs erſtlich die Gränzaufſichts-
beamteten (alſo nicht wie in Oeſterreich alle Finanzwachebeamteten) in
Gemäßheit des Geſetzes vom 28. Juni 1834, dann die königlichen
Forſt- und Jagdbeamteten in Gemäßheit des Geſetzes vom 31. März
1837 und endlich die Gefängnißaufſichtsbeamteten (Inſtruktion
vom 11. März 1839). Dieſe Geſetze ſind viel genauer und beſtimmter
als die betreffenden öſterreichiſchen, und dürfen in dieſer Beziehung
als Muſter gelten. Genaue Darſtellung bei Rönne, Staatsrecht II.
§. 298. — Im franzöſiſchen Recht muß wohl der allgemeine Grundſatz
des Code Pénal (art. 28 und 42) ausreichen, daß jeder das Recht hat,
Waffen zu tragen, wenn ihm dieß Recht nicht durch das Urtheil eines
Gerichtes entzogen iſt. Eine beſondere Vorſchrift über den Waffen-
gebrauch einzelner Organe, wie der Garde champêtre oder Garde des
forêts findet ſich nicht. Ich habe auch bei den deutſchen Staaten keine
näheren Beſtimmungen finden können.
C. Die Verantwortlichkeit der Polizei.
Begriff.
Der dritte, wichtige Theil des öffentlichen Rechts der Polizei ent-
hält nun dasjenige, was wir die öffentlich rechtliche Verant-
wortlichkeit derſelben nennen.
Dieſelbe iſt in der That nirgends nothwendiger als hier. Denn
jene Unbeſtimmtheit, welche in dem Weſen der Gefahr liegt, erzeugt
theils Unaufmerkſamkeit auf die polizeiliche Thätigkeit, welche ſie ab-
wenden ſoll, theils auch geradezu Willkür; und doch iſt gerade bei der
Polizei, deren Aufgabe ſo ſelten ſcharf begränzt werden kann, die mög-
lichſt beſtimmte Reducirung derſelben auf eine rechtliche Gränze noth-
wendig. Da nun das Geſetz dieſe Gränze nicht geben kann, ſo muß
ſie für jeden einzelnen Akt der Polizei eintreten; das iſt, es muß jedes
Polizeiorgan für jede ihrer einzelnen Thätigkeiten in rechtlicher Haftung
ſein. Erſt mit dieſer und ihrem Syſtem iſt das verfaſſungsmäßige Po-
lizeirecht vollſtändig.
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