Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.facher. Verwischt wird die Bestimmtheit desselben nur dann, wenn man, Allein offenbar mangelt auch diesem Standpunkt, obwohl der Fort- In diesem Sinne haben wir versucht, diesen allgemeinen Theil III. System des allgemeinen Polizeirechts. A. Das Recht der Polizeiverfügungen. 1) Die Polizeiverfügung an sich. Das Recht der Polizeiverfügung beruht auf der organischen Funktion facher. Verwiſcht wird die Beſtimmtheit deſſelben nur dann, wenn man, Allein offenbar mangelt auch dieſem Standpunkt, obwohl der Fort- In dieſem Sinne haben wir verſucht, dieſen allgemeinen Theil III. Syſtem des allgemeinen Polizeirechts. A. Das Recht der Polizeiverfügungen. 1) Die Polizeiverfügung an ſich. Das Recht der Polizeiverfügung beruht auf der organiſchen Funktion <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0053" n="31"/> facher. Verwiſcht wird die Beſtimmtheit deſſelben nur dann, wenn man,<lb/> wie es allerdings der Regel nach geſchieht, wieder einen Theil der eigent-<lb/> lichen Verwaltungsgeſetze mit den Polizeigeſetzen zuſammenwirft.</p><lb/> <p>Allein offenbar mangelt auch dieſem Standpunkt, obwohl der Fort-<lb/> ſchritt, der in demſelben liegt, ein ganz unverkennbarer iſt, ein weſent-<lb/> liches Moment. Da nämlich die Polizeigeſetzgebung oder das poſitive<lb/> Recht der Polizei eben nicht ausreicht, ſo iſt es klar, daß man die un-<lb/> vermeidlichen Lücken, welche dieſelbe ſtets hinterläßt, mit dem Elemente<lb/> der <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Auffaſſung des Polizeirechtes erſetzen, und in dieſem<lb/> allgemeinen Theil des Polizeirechts die Quelle für den Erſatz der be-<lb/> ſondern Beſtimmungen zu ſuchen hat.</p><lb/> <p>In dieſem Sinne haben wir verſucht, dieſen allgemeinen Theil<lb/> des Polizeirechts zu einem ſelbſtändigen Theile des Verwaltungsrechts<lb/> zu erheben, und daran das beſondere Polizeirecht anzuſchließen. Und<lb/> es folgt, denken wir, faſt von ſelbſt aus dem früheren, daß dieſer all-<lb/> gemeine Theil ſich in die drei bereits oben bezeichneten Abſchnitte theilen<lb/> muß, in das <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Recht der Polizeiverfügung, das des Polizei-<lb/> verfahrens, und das der polizeilichen Haftung. Und nun zum Schluß<lb/> möge noch einmal hervorgehoben werden, daß dieß ganze Polizeirecht<lb/> nur ſo weit gilt, als die Polizei <hi rendition="#g">nicht</hi> auf Befehl des Gerichts handelt,<lb/><hi rendition="#g">dann</hi> aber auch da, wo es ſich um die Entdeckung und Verfolgung<lb/> bereits begangener Verbrechen handelt, eben ſo weit noch <hi rendition="#g">kein</hi> gericht-<lb/> licher Befehl vorliegt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Syſtem des allgemeinen Polizeirechts.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">A.</hi> Das Recht der Polizeiverfügungen.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Polizeiverfügung an ſich</hi>.</head><lb/> <p>Das Recht der Polizeiverfügung beruht auf der organiſchen Funktion<lb/> der Polizei, die öffentliche Ordnung durch Beſchränkung der Freiheit<lb/> des Einzelnen zu ſichern, indem die letztere in ſo weit von der Polizei<lb/> gefordert wird, als dieſelbe einzelne in dieſer Freiheit liegende Hand-<lb/> lungen für öffentlich gefährlich, oder aber die Vornahme gewiſſer anderer<lb/> Handlungen als eine Bedingung der öffentlichen Sicherheit erkennt.<lb/> Die <hi rendition="#g">Polizeiverfügung</hi> iſt dieß auf dieſer Erkenntniß beruhende<lb/><hi rendition="#g">öffentliche Verbot oder Gebot</hi> der betreffenden Handlungen des<lb/> Einzelnen. Das Recht der Polizei auf den Erlaß ſolcher Verfügungen<lb/> iſt daher an ſich und organiſch durch das Weſen der Polizei ſelbſt ge-<lb/> geben, und die formellen Anerkennungen deſſelben in den Geſetzen der<lb/> einzelnen Staaten müſſen daher nicht als der wahre Rechtsgrund,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0053]
facher. Verwiſcht wird die Beſtimmtheit deſſelben nur dann, wenn man,
wie es allerdings der Regel nach geſchieht, wieder einen Theil der eigent-
lichen Verwaltungsgeſetze mit den Polizeigeſetzen zuſammenwirft.
Allein offenbar mangelt auch dieſem Standpunkt, obwohl der Fort-
ſchritt, der in demſelben liegt, ein ganz unverkennbarer iſt, ein weſent-
liches Moment. Da nämlich die Polizeigeſetzgebung oder das poſitive
Recht der Polizei eben nicht ausreicht, ſo iſt es klar, daß man die un-
vermeidlichen Lücken, welche dieſelbe ſtets hinterläßt, mit dem Elemente
der allgemeinen Auffaſſung des Polizeirechtes erſetzen, und in dieſem
allgemeinen Theil des Polizeirechts die Quelle für den Erſatz der be-
ſondern Beſtimmungen zu ſuchen hat.
In dieſem Sinne haben wir verſucht, dieſen allgemeinen Theil
des Polizeirechts zu einem ſelbſtändigen Theile des Verwaltungsrechts
zu erheben, und daran das beſondere Polizeirecht anzuſchließen. Und
es folgt, denken wir, faſt von ſelbſt aus dem früheren, daß dieſer all-
gemeine Theil ſich in die drei bereits oben bezeichneten Abſchnitte theilen
muß, in das allgemeine Recht der Polizeiverfügung, das des Polizei-
verfahrens, und das der polizeilichen Haftung. Und nun zum Schluß
möge noch einmal hervorgehoben werden, daß dieß ganze Polizeirecht
nur ſo weit gilt, als die Polizei nicht auf Befehl des Gerichts handelt,
dann aber auch da, wo es ſich um die Entdeckung und Verfolgung
bereits begangener Verbrechen handelt, eben ſo weit noch kein gericht-
licher Befehl vorliegt.
III. Syſtem des allgemeinen Polizeirechts.
A. Das Recht der Polizeiverfügungen.
1) Die Polizeiverfügung an ſich.
Das Recht der Polizeiverfügung beruht auf der organiſchen Funktion
der Polizei, die öffentliche Ordnung durch Beſchränkung der Freiheit
des Einzelnen zu ſichern, indem die letztere in ſo weit von der Polizei
gefordert wird, als dieſelbe einzelne in dieſer Freiheit liegende Hand-
lungen für öffentlich gefährlich, oder aber die Vornahme gewiſſer anderer
Handlungen als eine Bedingung der öffentlichen Sicherheit erkennt.
Die Polizeiverfügung iſt dieß auf dieſer Erkenntniß beruhende
öffentliche Verbot oder Gebot der betreffenden Handlungen des
Einzelnen. Das Recht der Polizei auf den Erlaß ſolcher Verfügungen
iſt daher an ſich und organiſch durch das Weſen der Polizei ſelbſt ge-
geben, und die formellen Anerkennungen deſſelben in den Geſetzen der
einzelnen Staaten müſſen daher nicht als der wahre Rechtsgrund,
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