Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Königreich Sachsen. Das "Correctionswesen" ist im König- Italien. Das System der modernen Polizei ist auch hier nach II. Gewerbliche niedere Sicherheitspolizei. Die gewerbliche niedere Sicherheitspolizei hat die Aufgabe, die Alle dahin gehörigen Bestimmungen haben nämlich als Objekt ent- Königreich Sachſen. Das „Correctionsweſen“ iſt im König- Italien. Das Syſtem der modernen Polizei iſt auch hier nach II. Gewerbliche niedere Sicherheitspolizei. Die gewerbliche niedere Sicherheitspolizei hat die Aufgabe, die Alle dahin gehörigen Beſtimmungen haben nämlich als Objekt ent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0191" n="169"/> <p><hi rendition="#g">Königreich Sachſen</hi>. Das „Correctionsweſen“ iſt im König-<lb/> reich Sachſen durch viele Beſtimmungen ſeit dem vorigen Jahrhundert<lb/> geordnet: daſſelbe iſt eigentlich auf Vagabunden und Bettler berechnet,<lb/> und die dortigen Correctionsanſtalten ſind nichts anders als Zwangs-<lb/> arbeitshäuſer; die Correctionsanſtalt zu Bräunesdorf iſt namentlich für<lb/> jugendliche Vaganten beſtimmt. Für entlaſſene <hi rendition="#g">Sträflinge</hi> beſteht<lb/> kein eignes Recht, als daß ihnen die Verwendung beim Straßenbau-<lb/> weſen offen gehalten wird. Dagegen exiſtirt ſeit 1836 ein <hi rendition="#g">Verein</hi><lb/> für entlaſſene Sträflinge, und ein <hi rendition="#g">Frauenverein</hi> für die entlaſſenen<lb/> Mädchen und Frauen ſeit 1843. Vergl. <hi rendition="#g">Funke</hi>, Polizeigeſetze und Ver-<lb/> ordnungen des Königreichs Sachſen 1837. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 472—505. —<lb/> Für <hi rendition="#g">Baden</hi> iſt das betreffende Recht in den Vorſchriften über Land-<lb/> ſtreicherei enthalten. Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 64. 65. S. <hi rendition="#g">Stempf</hi> a. a. O.<lb/> S. 151.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Italien</hi>. Das Syſtem der modernen Polizei iſt auch hier nach<lb/> franzöſiſchem Vorgange in das Strafgeſetzbuch aufgenommen (<hi rendition="#aq">Codice<lb/> Pénale</hi> vom 20. Nov. 1859). Darnach können die Sträflinge unter<lb/> polizeiliche Aufſicht geſtellt werden (Art. 45) und ihnen ein gezwungener<lb/> Aufenthalt angewieſen werden <choice><sic>(daſ)</sic><corr>(darf)</corr></choice>. Die Strafe für Bettelei Art. 442.<lb/> Das Vagabundenthum beſtimmt Art. 436. Strafe für <hi rendition="#aq">oziosi, vagabondi</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">mendicanti validi</hi> (Art. 447). Gezwungener Aufenthalt. Verordnung<lb/> vom 20. Mai 1866.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Gewerbliche niedere Sicherheitspolizei.</hi> </head><lb/> <p>Die gewerbliche niedere Sicherheitspolizei hat die Aufgabe, die<lb/> Gefährdung der Einzelnen durch den Betrieb einzelner Gewerbe zu be-<lb/> ſeitigen. Da dieſe Gefährdung namentlich in geſundheitspolizeilicher<lb/> Hinſicht beſteht, mit Ausnahme der Druckereien, welche auch in Beziehung<lb/> auf Sittenpolizei gefährlich werden können, ſo kann man dieß Gebiet<lb/> eben ſo wohl der niederen Geſundheitspolizei hinzurechnen. Außerdem<lb/> iſt es natürlich nicht thunlich, hier alle <hi rendition="#g">einzelnen</hi> dahin einſchlagen-<lb/> den Beſtimmungen aufzuzählen, da dieſelben wenigſtens dem größeren<lb/> Theile nach örtlicher Natur ſind. Es iſt jedoch von Werth, dieſe Vor-<lb/> ſchriften auf gewiſſe Kategorien zurückzuführen, welche die Einrichtung<lb/> der einzelnen Beſtimmungen erleichtern, und einen ſyſtematiſchen Ueber-<lb/> blick gewähren.</p><lb/> <p>Alle dahin gehörigen Beſtimmungen haben nämlich als Objekt ent-<lb/> weder die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit, oder die Gefährdung<lb/> der Geſundheit durch die mechaniſchen, oder die durch die chemiſchen<lb/> Elemente des Gewerbes. Die niedere Sicherheitspolizei hat die Auf-<lb/> gabe, dieſe Gefahren auf doppeltem Wege zu bekämpfen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0191]
Königreich Sachſen. Das „Correctionsweſen“ iſt im König-
reich Sachſen durch viele Beſtimmungen ſeit dem vorigen Jahrhundert
geordnet: daſſelbe iſt eigentlich auf Vagabunden und Bettler berechnet,
und die dortigen Correctionsanſtalten ſind nichts anders als Zwangs-
arbeitshäuſer; die Correctionsanſtalt zu Bräunesdorf iſt namentlich für
jugendliche Vaganten beſtimmt. Für entlaſſene Sträflinge beſteht
kein eignes Recht, als daß ihnen die Verwendung beim Straßenbau-
weſen offen gehalten wird. Dagegen exiſtirt ſeit 1836 ein Verein
für entlaſſene Sträflinge, und ein Frauenverein für die entlaſſenen
Mädchen und Frauen ſeit 1843. Vergl. Funke, Polizeigeſetze und Ver-
ordnungen des Königreichs Sachſen 1837. Bd. II. S. 472—505. —
Für Baden iſt das betreffende Recht in den Vorſchriften über Land-
ſtreicherei enthalten. Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 64. 65. S. Stempf a. a. O.
S. 151.
Italien. Das Syſtem der modernen Polizei iſt auch hier nach
franzöſiſchem Vorgange in das Strafgeſetzbuch aufgenommen (Codice
Pénale vom 20. Nov. 1859). Darnach können die Sträflinge unter
polizeiliche Aufſicht geſtellt werden (Art. 45) und ihnen ein gezwungener
Aufenthalt angewieſen werden (darf). Die Strafe für Bettelei Art. 442.
Das Vagabundenthum beſtimmt Art. 436. Strafe für oziosi, vagabondi
und mendicanti validi (Art. 447). Gezwungener Aufenthalt. Verordnung
vom 20. Mai 1866.
II. Gewerbliche niedere Sicherheitspolizei.
Die gewerbliche niedere Sicherheitspolizei hat die Aufgabe, die
Gefährdung der Einzelnen durch den Betrieb einzelner Gewerbe zu be-
ſeitigen. Da dieſe Gefährdung namentlich in geſundheitspolizeilicher
Hinſicht beſteht, mit Ausnahme der Druckereien, welche auch in Beziehung
auf Sittenpolizei gefährlich werden können, ſo kann man dieß Gebiet
eben ſo wohl der niederen Geſundheitspolizei hinzurechnen. Außerdem
iſt es natürlich nicht thunlich, hier alle einzelnen dahin einſchlagen-
den Beſtimmungen aufzuzählen, da dieſelben wenigſtens dem größeren
Theile nach örtlicher Natur ſind. Es iſt jedoch von Werth, dieſe Vor-
ſchriften auf gewiſſe Kategorien zurückzuführen, welche die Einrichtung
der einzelnen Beſtimmungen erleichtern, und einen ſyſtematiſchen Ueber-
blick gewähren.
Alle dahin gehörigen Beſtimmungen haben nämlich als Objekt ent-
weder die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit, oder die Gefährdung
der Geſundheit durch die mechaniſchen, oder die durch die chemiſchen
Elemente des Gewerbes. Die niedere Sicherheitspolizei hat die Auf-
gabe, dieſe Gefahren auf doppeltem Wege zu bekämpfen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |