Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Dritte Abtheilung. Niedere Sicherheitspolizei. Begriff und Recht. Die niedere Sicherheitspolizei entsteht dadurch, daß durch mensch- Dieselbe hat demgemäß einen ganz unbestimmten Umfang, weil Da nämlich die Sicherheitspolizei gefährlicher Personen und gefähr- Dritte Abtheilung. Niedere Sicherheitspolizei. Begriff und Recht. Die niedere Sicherheitspolizei entſteht dadurch, daß durch menſch- Dieſelbe hat demgemäß einen ganz unbeſtimmten Umfang, weil Da nämlich die Sicherheitspolizei gefährlicher Perſonen und gefähr- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0182" n="160"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Dritte Abtheilung.</hi><lb/> Niedere Sicherheitspolizei.<lb/><hi rendition="#b">Begriff und Recht.</hi></head><lb/> <p>Die niedere Sicherheitspolizei entſteht dadurch, daß durch menſch-<lb/> liche oder natürliche Kräfte die Exiſtenz der <hi rendition="#g">Einzelnen</hi> gefährdet werden<lb/> kann, ohne daß eine beſtimmte unmittelbar gefährdende That vorläge-<lb/> und dieſelbe im Stande wäre, ſich überhaupt oder ohne Anwendung<lb/> ganz außergewöhnlicher Vorſicht dagegen zu ſchützen. Es iſt natürlich,<lb/> daß eine ſolche Polizei überhaupt erſt da entſteht, wo eine gewiſſe Dich-<lb/> tigkeit der Bevölkerung ſolchen Gefahren den Charakter allgemeiner Zu-<lb/> ſtände gibt. In dem Beginne der Civiliſation ſowohl als da, wo auch<lb/> bei hoch ausgebildeter Geſittung die Bevölkerung ſehr dünn iſt, wie<lb/> in einſamen Gegenden, muß die Gemeinſchaft es den Individuen ſelbſt<lb/> überlaſſen, ſich dieſen Schutz zu ſchaffen. Je enger die Bevölkerung<lb/> rückt, je mehr wälzt ſie dieſe Sorge auf die Verwaltung, und ſo ent-<lb/> ſteht ein ganzes Syſtem von Maßregeln, welche zuſammen die niedere<lb/> Sicherheitspolizei bilden.</p><lb/> <p>Dieſelbe hat demgemäß einen ganz unbeſtimmten Umfang, weil<lb/> ſie ſich auf <hi rendition="#g">alle</hi> den Einzelnen gefährlichen Verhältniſſe bezieht. Je-<lb/> doch ſcheiden ſich in derſelben drei ganz beſtimmte Gebiete nach den drei<lb/> Elementen der Gefahr. Die erſte Urſache der Gefährdung der Sicher-<lb/> heit ſind die Menſchen ſelbſt als ſolche, die zweite ſind die Beſchäfti-<lb/> gungen und die Beſitzer derſelben, die dritte endlich die natürlichen Zu-<lb/> ſtände. Es iſt dabei natürlich weder möglich, noch hat es einen Werth,<lb/> alle einzelnen auf dieſe Gefährdungen bezüglichen Beſtimmungen in den<lb/> verſchiedenen Ländern anzugeben, ſchon darum nicht, weil eben die natür-<lb/> lichen Verhältniſſe örtlicher Natur ſind. Wohl aber hat das daraus<lb/> entſtehende niedere Polizeiweſen und ſein Recht einen gewiſſen gleich-<lb/> artigen Charakter, je nach der Urſache, aus der es entſteht, und auf<lb/> dieſen als das eigentliche Element der Vergleichung ſind die einzelnen<lb/> Beſtimmungen zurückzuführen.</p><lb/> <p>Da nämlich die Sicherheitspolizei gefährlicher Perſonen und gefähr-<lb/> licher Unternehmungen ſtets eine unvermeidliche Beſchränkung der per-<lb/> ſönlichen Freiheit mit ſich bringt, ſo wird das dieſe Freiheit beſchrän-<lb/> kende Recht ſtets ein geſetzmäßiges ſein müſſen, während die Ausführung<lb/> ſeiner Beſtimmungen den Selbſtverwaltungskörpern um ihrer örtlichen<lb/> Natur willen überlaſſen wird. Die rein natürliche Sicherheitspolizei<lb/> dagegen beruht auf Verfügungen, und dieſe müſſen ſtets von dem ört-<lb/> lichen Verwaltungsorgane, vorzugsweiſe von den Selbſtverwaltungskörpern<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0182]
Dritte Abtheilung.
Niedere Sicherheitspolizei.
Begriff und Recht.
Die niedere Sicherheitspolizei entſteht dadurch, daß durch menſch-
liche oder natürliche Kräfte die Exiſtenz der Einzelnen gefährdet werden
kann, ohne daß eine beſtimmte unmittelbar gefährdende That vorläge-
und dieſelbe im Stande wäre, ſich überhaupt oder ohne Anwendung
ganz außergewöhnlicher Vorſicht dagegen zu ſchützen. Es iſt natürlich,
daß eine ſolche Polizei überhaupt erſt da entſteht, wo eine gewiſſe Dich-
tigkeit der Bevölkerung ſolchen Gefahren den Charakter allgemeiner Zu-
ſtände gibt. In dem Beginne der Civiliſation ſowohl als da, wo auch
bei hoch ausgebildeter Geſittung die Bevölkerung ſehr dünn iſt, wie
in einſamen Gegenden, muß die Gemeinſchaft es den Individuen ſelbſt
überlaſſen, ſich dieſen Schutz zu ſchaffen. Je enger die Bevölkerung
rückt, je mehr wälzt ſie dieſe Sorge auf die Verwaltung, und ſo ent-
ſteht ein ganzes Syſtem von Maßregeln, welche zuſammen die niedere
Sicherheitspolizei bilden.
Dieſelbe hat demgemäß einen ganz unbeſtimmten Umfang, weil
ſie ſich auf alle den Einzelnen gefährlichen Verhältniſſe bezieht. Je-
doch ſcheiden ſich in derſelben drei ganz beſtimmte Gebiete nach den drei
Elementen der Gefahr. Die erſte Urſache der Gefährdung der Sicher-
heit ſind die Menſchen ſelbſt als ſolche, die zweite ſind die Beſchäfti-
gungen und die Beſitzer derſelben, die dritte endlich die natürlichen Zu-
ſtände. Es iſt dabei natürlich weder möglich, noch hat es einen Werth,
alle einzelnen auf dieſe Gefährdungen bezüglichen Beſtimmungen in den
verſchiedenen Ländern anzugeben, ſchon darum nicht, weil eben die natür-
lichen Verhältniſſe örtlicher Natur ſind. Wohl aber hat das daraus
entſtehende niedere Polizeiweſen und ſein Recht einen gewiſſen gleich-
artigen Charakter, je nach der Urſache, aus der es entſteht, und auf
dieſen als das eigentliche Element der Vergleichung ſind die einzelnen
Beſtimmungen zurückzuführen.
Da nämlich die Sicherheitspolizei gefährlicher Perſonen und gefähr-
licher Unternehmungen ſtets eine unvermeidliche Beſchränkung der per-
ſönlichen Freiheit mit ſich bringt, ſo wird das dieſe Freiheit beſchrän-
kende Recht ſtets ein geſetzmäßiges ſein müſſen, während die Ausführung
ſeiner Beſtimmungen den Selbſtverwaltungskörpern um ihrer örtlichen
Natur willen überlaſſen wird. Die rein natürliche Sicherheitspolizei
dagegen beruht auf Verfügungen, und dieſe müſſen ſtets von dem ört-
lichen Verwaltungsorgane, vorzugsweiſe von den Selbſtverwaltungskörpern
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