es nicht gesteht. (Fischel, die Verfassung Englands, S. 97--100.) Preußen hat in seinem Gesetz vom 12. Februar 1850 das einzige systematische Recht der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, von dem polizeilichen Hausrecht geschieden, aufgestellt. Der leitende Grundgedanke dabei ist, den allgemeinen Grundsatz der Verfassungsurkunde (Art. 33) dahin zu erklären, daß Haussuchungen nur unter Zuziehung von Behörden, der Angeschuldigten und Hausgenossen vorgenommen, und daß die Briefe zwar mit Beschlag belegt, aber nur auf richterlichen Befehl geöffnet werden dürfen. Ein Gesetz für die Ausnahmen bei Krieg etc. ist noch nicht erlassen. Gute Darstellung bei Rönne, Staatsrecht I. §. 99. Der frühere Kampf für die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, außer dem, was Klüber in seinem Oeffentlichen Recht sagt, namentlich bei Aretin, constitutionelles Staatsrecht II. 1. Abth. 188 ff. Das übrige deutsche Recht ist nur strafprocessualisch; die Berechtigung der Gerichte ist hier durchgehend sehr gut bestimmt, meist auf Grundlage des Satzes, daß die Briefe nur auf collegialen Beschluß geöffnet werden dürfen. Dagegen fehlt eine bestimmte Scheidung des Rechts der Beschlagnahme von dem der Einsicht in die Papiere, wie überhaupt des Sicherheits- von dem gerichtlichen Polizeiverfahren. (Sundelin a. a. O. S. 33--42.) Das österreichische Gesetz vom 27. Oktober 1862 hat geradezu vorge- schrieben, daß auch die "Haussuchungen zum Zweck der polizeilichen Auf- sicht" nach den Vorschriften der Strafproceßordnung zu geschehen haben §. 5. Dagegen fehlt das Recht der polizeilichen Beschlagnahme und die Strafproceßordnung §. 104 ff. gibt indirekt das Recht zu derselben schon bei dringenderem Verdacht; zur Nacht soll die Hausdurchsuchung nur in sehr dringenden Fällen stattfinden §. 107. Gemeindebeamte werden nicht beigezogen.
4) Polizei der Waffen.
Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, insofern die Waffen als Mittel zur Störung der öffentlichen Ordnung dienen. Sie ist daher in der Heimath der Revolutionen, in Frankreich entstanden, dort ausgebildet, und von da nach Deutschland herüber gegangen, während in England eine solche nicht existirt. Man kann im Allgemei- nen unterscheiden zwischen der Waffenpolizei überhaupt, und der Waffen- polizei in speziellen Fällen. Die Waffenpolizei überhaupt ist meisten- theils ein Verbot, Waffen von bestimmter Art ohne Genehmigung ver- fertigen, theils dieselben besitzen, theils mit denselben öffentlich er- scheinen zu dürfen. Die Waffenpolizei der speziellen Fälle tritt bei Störungen der öffentlichen Ruhe auf, und besteht in der meist mit schweren Strafen bestärkten Vorschrift, die Waffen abliefern zu müssen.
es nicht geſteht. (Fiſchel, die Verfaſſung Englands, S. 97—100.) Preußen hat in ſeinem Geſetz vom 12. Februar 1850 das einzige ſyſtematiſche Recht der Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme, von dem polizeilichen Hausrecht geſchieden, aufgeſtellt. Der leitende Grundgedanke dabei iſt, den allgemeinen Grundſatz der Verfaſſungsurkunde (Art. 33) dahin zu erklären, daß Hausſuchungen nur unter Zuziehung von Behörden, der Angeſchuldigten und Hausgenoſſen vorgenommen, und daß die Briefe zwar mit Beſchlag belegt, aber nur auf richterlichen Befehl geöffnet werden dürfen. Ein Geſetz für die Ausnahmen bei Krieg ꝛc. iſt noch nicht erlaſſen. Gute Darſtellung bei Rönne, Staatsrecht I. §. 99. Der frühere Kampf für die Unverletzlichkeit des Briefgeheimniſſes, außer dem, was Klüber in ſeinem Oeffentlichen Recht ſagt, namentlich bei Aretin, conſtitutionelles Staatsrecht II. 1. Abth. 188 ff. Das übrige deutſche Recht iſt nur ſtrafproceſſualiſch; die Berechtigung der Gerichte iſt hier durchgehend ſehr gut beſtimmt, meiſt auf Grundlage des Satzes, daß die Briefe nur auf collegialen Beſchluß geöffnet werden dürfen. Dagegen fehlt eine beſtimmte Scheidung des Rechts der Beſchlagnahme von dem der Einſicht in die Papiere, wie überhaupt des Sicherheits- von dem gerichtlichen Polizeiverfahren. (Sundelin a. a. O. S. 33—42.) Das öſterreichiſche Geſetz vom 27. Oktober 1862 hat geradezu vorge- ſchrieben, daß auch die „Hausſuchungen zum Zweck der polizeilichen Auf- ſicht“ nach den Vorſchriften der Strafproceßordnung zu geſchehen haben §. 5. Dagegen fehlt das Recht der polizeilichen Beſchlagnahme und die Strafproceßordnung §. 104 ff. gibt indirekt das Recht zu derſelben ſchon bei dringenderem Verdacht; zur Nacht ſoll die Hausdurchſuchung nur in ſehr dringenden Fällen ſtattfinden §. 107. Gemeindebeamte werden nicht beigezogen.
4) Polizei der Waffen.
Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, inſofern die Waffen als Mittel zur Störung der öffentlichen Ordnung dienen. Sie iſt daher in der Heimath der Revolutionen, in Frankreich entſtanden, dort ausgebildet, und von da nach Deutſchland herüber gegangen, während in England eine ſolche nicht exiſtirt. Man kann im Allgemei- nen unterſcheiden zwiſchen der Waffenpolizei überhaupt, und der Waffen- polizei in ſpeziellen Fällen. Die Waffenpolizei überhaupt iſt meiſten- theils ein Verbot, Waffen von beſtimmter Art ohne Genehmigung ver- fertigen, theils dieſelben beſitzen, theils mit denſelben öffentlich er- ſcheinen zu dürfen. Die Waffenpolizei der ſpeziellen Fälle tritt bei Störungen der öffentlichen Ruhe auf, und beſteht in der meiſt mit ſchweren Strafen beſtärkten Vorſchrift, die Waffen abliefern zu müſſen.
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[158/0180]
es nicht geſteht. (Fiſchel, die Verfaſſung Englands, S. 97—100.)
Preußen hat in ſeinem Geſetz vom 12. Februar 1850 das einzige
ſyſtematiſche Recht der Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme, von dem
polizeilichen Hausrecht geſchieden, aufgeſtellt. Der leitende Grundgedanke
dabei iſt, den allgemeinen Grundſatz der Verfaſſungsurkunde (Art. 33)
dahin zu erklären, daß Hausſuchungen nur unter Zuziehung von Behörden,
der Angeſchuldigten und Hausgenoſſen vorgenommen, und daß die Briefe
zwar mit Beſchlag belegt, aber nur auf richterlichen Befehl geöffnet
werden dürfen. Ein Geſetz für die Ausnahmen bei Krieg ꝛc. iſt noch
nicht erlaſſen. Gute Darſtellung bei Rönne, Staatsrecht I. §. 99. Der
frühere Kampf für die Unverletzlichkeit des Briefgeheimniſſes, außer
dem, was Klüber in ſeinem Oeffentlichen Recht ſagt, namentlich bei
Aretin, conſtitutionelles Staatsrecht II. 1. Abth. 188 ff. Das übrige
deutſche Recht iſt nur ſtrafproceſſualiſch; die Berechtigung der Gerichte
iſt hier durchgehend ſehr gut beſtimmt, meiſt auf Grundlage des Satzes,
daß die Briefe nur auf collegialen Beſchluß geöffnet werden dürfen.
Dagegen fehlt eine beſtimmte Scheidung des Rechts der Beſchlagnahme
von dem der Einſicht in die Papiere, wie überhaupt des Sicherheits-
von dem gerichtlichen Polizeiverfahren. (Sundelin a. a. O. S. 33—42.)
Das öſterreichiſche Geſetz vom 27. Oktober 1862 hat geradezu vorge-
ſchrieben, daß auch die „Hausſuchungen zum Zweck der polizeilichen Auf-
ſicht“ nach den Vorſchriften der Strafproceßordnung zu geſchehen haben
§. 5. Dagegen fehlt das Recht der polizeilichen Beſchlagnahme und die
Strafproceßordnung §. 104 ff. gibt indirekt das Recht zu derſelben ſchon
bei dringenderem Verdacht; zur Nacht ſoll die Hausdurchſuchung nur
in ſehr dringenden Fällen ſtattfinden §. 107. Gemeindebeamte werden
nicht beigezogen.
4) Polizei der Waffen.
Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, inſofern die
Waffen als Mittel zur Störung der öffentlichen Ordnung dienen. Sie
iſt daher in der Heimath der Revolutionen, in Frankreich entſtanden,
dort ausgebildet, und von da nach Deutſchland herüber gegangen,
während in England eine ſolche nicht exiſtirt. Man kann im Allgemei-
nen unterſcheiden zwiſchen der Waffenpolizei überhaupt, und der Waffen-
polizei in ſpeziellen Fällen. Die Waffenpolizei überhaupt iſt meiſten-
theils ein Verbot, Waffen von beſtimmter Art ohne Genehmigung ver-
fertigen, theils dieſelben beſitzen, theils mit denſelben öffentlich er-
ſcheinen zu dürfen. Die Waffenpolizei der ſpeziellen Fälle tritt bei
Störungen der öffentlichen Ruhe auf, und beſteht in der meiſt mit
ſchweren Strafen beſtärkten Vorſchrift, die Waffen abliefern zu müſſen.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/180>, abgerufen am 22.02.2025.
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