Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.sollen, was durch mehrere Arrets festgestellt ist. (Britz, La Const. 3) Polizei der Volksbewegungen. Auch bei dem Begriff und Recht der Volksbewegungen muß man Das was wir im Allgemeinen eine Volksbewegung nennen -- das Die erste Form ist die, in welcher die Versammelten einen be- Demgemäß ist auch hier das Polizeirecht ein einfaches. Es ist kein ſollen, was durch mehrere Arrêts feſtgeſtellt iſt. (Britz, La Const. 3) Polizei der Volksbewegungen. Auch bei dem Begriff und Recht der Volksbewegungen muß man Das was wir im Allgemeinen eine Volksbewegung nennen — das Die erſte Form iſt die, in welcher die Verſammelten einen be- Demgemäß iſt auch hier das Polizeirecht ein einfaches. Es iſt kein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0141" n="119"/> ſollen, was durch mehrere <hi rendition="#aq">Arrêts</hi> feſtgeſtellt iſt. (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Britz</hi>, La Const.<lb/> Belge,</hi> Art. 55 und 56.) — Das <hi rendition="#g">holländiſche</hi> Vereinsgeſetz vom<lb/> 22. April 1855 ſtellt die zwei leitenden Grundſätze auf, daß Verſamm-<lb/> lungen unter freiem Himmel nicht ohne polizeiliche Erlaubniß ſtattfin-<lb/> den dürfen (Art. 18), daß die höhere Polizei ſie eventuell verbieten, und<lb/> daß ſie auch zu jeder Verſammlung, in der das Publikum zugelaſſen<lb/> wird, ihre Organe ſchicken, eventuell dieſen Zugang „unter Beihülfe der<lb/> Gemeindeverwaltung“ erzwingen kann.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>3) <hi rendition="#g">Polizei der Volksbewegungen</hi>.</head><lb/> <p>Auch bei dem Begriff und Recht der Volksbewegungen muß man<lb/> damit beginnen, das Strafrecht von dem Polizeirecht, und mithin auch<lb/> das gerichtliche und das ſicherheitspolizeiliche Verfahren ſcharf zu trennen,<lb/> um ſo mehr, als auch das poſitive Recht dieſe Unterſcheidung bereits<lb/> gemacht und für beide Kategorien ein eigenes Rechtsſyſtem geſchaffen hat.</p><lb/> <p>Das was wir im Allgemeinen eine Volksbewegung nennen — das<lb/> iſt eine ohne ſpezielle Aufforderung entſtandene Anhäufung von Menſchen<lb/> auf einem öffentlichen Platze, welche durch irgend eine gemeinſame Ab-<lb/> ſicht in Bewegung geſetzt wird — enthält zwei Hauptformen.</p><lb/> <p>Die erſte Form iſt die, in welcher die Verſammelten einen be-<lb/> ſtimmten, auf irgend eine Störung der öffentlichen Rechtsordnung ge-<lb/> richteten Zweck haben und dieſer Zweck durch beſtimmte Handlungen<lb/> erkennbar erſcheint. Dieſer Zweck kann entweder ein negativer, Wider-<lb/> ſtand gegen ein Organ der vollziehenden Gewalt, oder ein poſitiver,<lb/> Vergewaltigung von Perſonen oder Sachen aus irgend einem Grunde<lb/> ſein. In beiden Fällen wird von <hi rendition="#g">allen</hi> Theilnehmern das Verbrechen<lb/> der öffentlichen Gewaltthätigkeit begangen. Dieſe allgemeine Kategorie<lb/> hat nun verſchiedene Momente; es kann Anſtifter, Thäter, Mitſchuldige<lb/> geben; man kann je nach dem Objekte Aufruhr, Aufſtand und bloßen<lb/> Tumult oder öffentliche Ruheſtörung unterſcheiden; die Strafen können<lb/> ſehr verſchieden ſein; immer aber fallen alle dieſe Formen unter das<lb/><hi rendition="#g">Strafrecht</hi>.</p><lb/> <p>Demgemäß iſt auch hier das Polizeirecht ein einfaches. Es iſt kein<lb/> anderes als das der <hi rendition="#g">gerichtlichen</hi> Polizei. Nur iſt das wohl klar,<lb/> daß es keine gerichtliche Polizei gegen die Volksbewegung <hi rendition="#g">als ſolche</hi><lb/> gibt, wie gegen Verbindungen und öffentliche Verſammlungen, in denen<lb/> die gerichtliche Polizei ſich in der Perſon der Leiter gegen das Ganze<lb/> richtet, während alles, wofür dieſe nicht verantwortlich gemacht werden<lb/> können, wie wir geſehen haben, die Sicherheitspolizei iſt. Bei der Volks-<lb/> bewegung hat dagegen die gerichtliche Polizei, ſelbſt wo das Verbrechen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [119/0141]
ſollen, was durch mehrere Arrêts feſtgeſtellt iſt. (Britz, La Const.
Belge, Art. 55 und 56.) — Das holländiſche Vereinsgeſetz vom
22. April 1855 ſtellt die zwei leitenden Grundſätze auf, daß Verſamm-
lungen unter freiem Himmel nicht ohne polizeiliche Erlaubniß ſtattfin-
den dürfen (Art. 18), daß die höhere Polizei ſie eventuell verbieten, und
daß ſie auch zu jeder Verſammlung, in der das Publikum zugelaſſen
wird, ihre Organe ſchicken, eventuell dieſen Zugang „unter Beihülfe der
Gemeindeverwaltung“ erzwingen kann.
3) Polizei der Volksbewegungen.
Auch bei dem Begriff und Recht der Volksbewegungen muß man
damit beginnen, das Strafrecht von dem Polizeirecht, und mithin auch
das gerichtliche und das ſicherheitspolizeiliche Verfahren ſcharf zu trennen,
um ſo mehr, als auch das poſitive Recht dieſe Unterſcheidung bereits
gemacht und für beide Kategorien ein eigenes Rechtsſyſtem geſchaffen hat.
Das was wir im Allgemeinen eine Volksbewegung nennen — das
iſt eine ohne ſpezielle Aufforderung entſtandene Anhäufung von Menſchen
auf einem öffentlichen Platze, welche durch irgend eine gemeinſame Ab-
ſicht in Bewegung geſetzt wird — enthält zwei Hauptformen.
Die erſte Form iſt die, in welcher die Verſammelten einen be-
ſtimmten, auf irgend eine Störung der öffentlichen Rechtsordnung ge-
richteten Zweck haben und dieſer Zweck durch beſtimmte Handlungen
erkennbar erſcheint. Dieſer Zweck kann entweder ein negativer, Wider-
ſtand gegen ein Organ der vollziehenden Gewalt, oder ein poſitiver,
Vergewaltigung von Perſonen oder Sachen aus irgend einem Grunde
ſein. In beiden Fällen wird von allen Theilnehmern das Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit begangen. Dieſe allgemeine Kategorie
hat nun verſchiedene Momente; es kann Anſtifter, Thäter, Mitſchuldige
geben; man kann je nach dem Objekte Aufruhr, Aufſtand und bloßen
Tumult oder öffentliche Ruheſtörung unterſcheiden; die Strafen können
ſehr verſchieden ſein; immer aber fallen alle dieſe Formen unter das
Strafrecht.
Demgemäß iſt auch hier das Polizeirecht ein einfaches. Es iſt kein
anderes als das der gerichtlichen Polizei. Nur iſt das wohl klar,
daß es keine gerichtliche Polizei gegen die Volksbewegung als ſolche
gibt, wie gegen Verbindungen und öffentliche Verſammlungen, in denen
die gerichtliche Polizei ſich in der Perſon der Leiter gegen das Ganze
richtet, während alles, wofür dieſe nicht verantwortlich gemacht werden
können, wie wir geſehen haben, die Sicherheitspolizei iſt. Bei der Volks-
bewegung hat dagegen die gerichtliche Polizei, ſelbſt wo das Verbrechen
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