Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.in Belgien und Holland erlaubt, bleiben in Deutschland einfach ver- Allerdings beginnt nun mit 1848 eine neue Zeit. Allein man III. Das System und Princip des Rechts der höheren Sicherheitspolizei. Es geht aus der obigen Darstellung hervor, daß das geltende Recht in Belgien und Holland erlaubt, bleiben in Deutſchland einfach ver- Allerdings beginnt nun mit 1848 eine neue Zeit. Allein man III. Das Syſtem und Princip des Rechts der höheren Sicherheitspolizei. Es geht aus der obigen Darſtellung hervor, daß das geltende Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0125" n="103"/> in Belgien und Holland erlaubt, bleiben in Deutſchland einfach <hi rendition="#g">ver-<lb/> boten</hi>, über das Einſchreiten bei Tumult exiſtiren ſtatt der Geſetze<lb/> faſt nur Verordnungen, die von den „Ständen“ gar nicht berathen.<lb/> ſondern als Domaine der Regierungsgewalt betrachtet werden; ein Be-<lb/> ſchwerderecht wird zwar im Princip anerkannt, aber ein öffentlich recht-<lb/> liches Verfahren in demſelben gibt es überhaupt nicht, und die ſtaats-<lb/> rechtliche Literatur, erſchöpft in reinen Verfaſſungsfragen, gelangt auch<lb/> ihrerſeits bei völliger Unklarheit über das Weſen der höheren Sicher-<lb/> heitspolizei nicht zu einer Unterſuchung über das Recht derſelben. Deutſch-<lb/> land iſt daher bis 1848 nicht bloß in der Einzelpolizei, ſondern auch<lb/> in der höheren Sicherheitspolizei weit hinter England, Belgien, Holland<lb/> und ſelbſt Frankreich zurück.</p><lb/> <p>Allerdings beginnt nun mit 1848 eine neue Zeit. Allein man<lb/> hat ſie auch in dieſer Beziehung mannigfach überſchätzt. Die Verfaſ-<lb/> ſungen haben ſich auch ſeit der deutſchen Reichsverfaſſung zwar viel mit<lb/> dem Recht der Einzelpolizei, aber wenig mit dem der höheren Polizei<lb/> beſchäftigt. Ein Princip iſt auch in der neuen Literatur nicht ent-<lb/> ſtanden. Der Charakter deſſen, was hier geſchehen iſt, beſteht vielmehr<lb/> wieder nach franzöſiſchem Muſter darin, daß man ein geſetzliches Syſtem<lb/> des Polizeiſtrafrechts anerkannt, und zweitens, daß man für die <hi rendition="#g">ein-<lb/> zelnen</hi> Akte der höheren Sicherheitspolizei einzelne Geſetze, und auch<lb/> dieſe nicht allenthalben, erlaſſen hat. Es iſt aber dennoch kaum zwei-<lb/> felhaft, daß hier die Geſetzgebung weiter iſt, als die Wiſſenſchaft.<lb/> Deutſchland will einmal vorher ſyſtematiſch wiſſen, was es geſetzlich<lb/> zur Gültigkeit bringen ſoll. In keinem Lande iſt die Literatur für die<lb/> Rechtsbildung ſo bedeutend als hier. Gut oder übel, wir gehen von<lb/> dieſer Thatſache aus. So wenig wir auch hier hoffen dürfen, bei dem<lb/> geringen Maß von Kenntniß des geltenden Rechts, das uns bis jetzt<lb/> zu Gebote ſteht, hier irgend einen Punkt endgültig zu erledigen, ſo hat<lb/> doch das Folgende vielleicht den Werth, in einer, wie wir glauben,<lb/> entſcheidenden Epoche für dieſen Theil des öffentlichen Rechts den Anlaß<lb/> zur Bildung einer ſyſtematiſchen Auffaſſung des Ganzen darzubieten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Syſtem und Princip des Rechts der höheren Sicherheitspolizei.</hi> </head><lb/> <p>Es geht aus der obigen Darſtellung hervor, daß das geltende Recht<lb/> jener großen Aufgabe, welche wir als die höhere Sicherheitspolizei bezeich-<lb/> net haben, ſich nicht ſo ſehr in einer ſyſtematiſchen Einheit, als vielmehr in<lb/> ihren einzelnen Funktionen und ſtückweiſe gebildet hat. Es hat daher<lb/> einen Werth, eben jene Einheit hier als Grundlage dieſer Theile und<lb/> ihres Rechts voranzuſtellen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0125]
in Belgien und Holland erlaubt, bleiben in Deutſchland einfach ver-
boten, über das Einſchreiten bei Tumult exiſtiren ſtatt der Geſetze
faſt nur Verordnungen, die von den „Ständen“ gar nicht berathen.
ſondern als Domaine der Regierungsgewalt betrachtet werden; ein Be-
ſchwerderecht wird zwar im Princip anerkannt, aber ein öffentlich recht-
liches Verfahren in demſelben gibt es überhaupt nicht, und die ſtaats-
rechtliche Literatur, erſchöpft in reinen Verfaſſungsfragen, gelangt auch
ihrerſeits bei völliger Unklarheit über das Weſen der höheren Sicher-
heitspolizei nicht zu einer Unterſuchung über das Recht derſelben. Deutſch-
land iſt daher bis 1848 nicht bloß in der Einzelpolizei, ſondern auch
in der höheren Sicherheitspolizei weit hinter England, Belgien, Holland
und ſelbſt Frankreich zurück.
Allerdings beginnt nun mit 1848 eine neue Zeit. Allein man
hat ſie auch in dieſer Beziehung mannigfach überſchätzt. Die Verfaſ-
ſungen haben ſich auch ſeit der deutſchen Reichsverfaſſung zwar viel mit
dem Recht der Einzelpolizei, aber wenig mit dem der höheren Polizei
beſchäftigt. Ein Princip iſt auch in der neuen Literatur nicht ent-
ſtanden. Der Charakter deſſen, was hier geſchehen iſt, beſteht vielmehr
wieder nach franzöſiſchem Muſter darin, daß man ein geſetzliches Syſtem
des Polizeiſtrafrechts anerkannt, und zweitens, daß man für die ein-
zelnen Akte der höheren Sicherheitspolizei einzelne Geſetze, und auch
dieſe nicht allenthalben, erlaſſen hat. Es iſt aber dennoch kaum zwei-
felhaft, daß hier die Geſetzgebung weiter iſt, als die Wiſſenſchaft.
Deutſchland will einmal vorher ſyſtematiſch wiſſen, was es geſetzlich
zur Gültigkeit bringen ſoll. In keinem Lande iſt die Literatur für die
Rechtsbildung ſo bedeutend als hier. Gut oder übel, wir gehen von
dieſer Thatſache aus. So wenig wir auch hier hoffen dürfen, bei dem
geringen Maß von Kenntniß des geltenden Rechts, das uns bis jetzt
zu Gebote ſteht, hier irgend einen Punkt endgültig zu erledigen, ſo hat
doch das Folgende vielleicht den Werth, in einer, wie wir glauben,
entſcheidenden Epoche für dieſen Theil des öffentlichen Rechts den Anlaß
zur Bildung einer ſyſtematiſchen Auffaſſung des Ganzen darzubieten.
III. Das Syſtem und Princip des Rechts der höheren Sicherheitspolizei.
Es geht aus der obigen Darſtellung hervor, daß das geltende Recht
jener großen Aufgabe, welche wir als die höhere Sicherheitspolizei bezeich-
net haben, ſich nicht ſo ſehr in einer ſyſtematiſchen Einheit, als vielmehr in
ihren einzelnen Funktionen und ſtückweiſe gebildet hat. Es hat daher
einen Werth, eben jene Einheit hier als Grundlage dieſer Theile und
ihres Rechts voranzuſtellen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |