Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.sind, auch hier mit genau durchgeführter Unterscheidung des Betruges II. Giftpolizei. In der Geschichte und Entwicklung der Giftpolizei sind zwei Stadien Das erste Stadium und mit ihm der erste Theil derselben beruht ſind, auch hier mit genau durchgeführter Unterſcheidung des Betruges II. Giftpolizei. In der Geſchichte und Entwicklung der Giftpolizei ſind zwei Stadien Das erſte Stadium und mit ihm der erſte Theil derſelben beruht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0074" n="58"/> ſind, auch hier mit genau durchgeführter Unterſcheidung des Betruges<lb/> (<hi rendition="#aq">falsifications</hi>) und der <hi rendition="#aq">matières nuisibles.</hi> Die Polizei hat die Ge-<lb/> meinde. (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">De Fooz</hi> Droit adm. belge III.</hi> S. 133—138.) Ueber Holland<lb/> finde ich nichts. — Was <hi rendition="#g">England</hi> betrifft, ſo iſt <hi rendition="#g">keine</hi> eigene Geſetz-<lb/> gebung über die Polizei der Nahrungsmittel; die <hi rendition="#aq">Public Health Act</hi><lb/> (1848) hat den Gemeinden das Recht gegeben, dagegen zu ſchützen, <hi rendition="#g">ohne</hi><lb/> alle beſtimmte Vorſchriften, ein Verhältniß, was <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> (Engliſches<lb/> Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">VI.</hi> §. 113) mit großem Recht als das „bequeme Aus-<lb/> ſtellen eines Blanquetts“ bezeichnet, „deſſen Ausfüllung in der Discretion<lb/> der Gemeindebeamten liegt.“ Doch iſt man im Fortſchritt. Die <hi rendition="#aq">Bake-<lb/> houses Regulation Act</hi> 1865 (26. 27. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 40) enthält übrigens neben<lb/> den Vorſchriften über Reinlichkeit der Bäckerei auch die Beſtimmung,<lb/> daß Knaben unter 18 Jahren von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens<lb/> von der Arbeit frei ſeien, und daß die Gemeindebehörden darüber <hi rendition="#aq">bye<lb/> laws</hi> machen und Inſpection halten können. Das Statut 26. 27. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 117<lb/> gibt ferner dem Diener des <hi rendition="#aq">Inspector of Nuisances</hi> das Recht, alle<lb/> verkäuflichen Nahrungsmittel ſelbſt zu unterſuchen, die Sache gerichtlich<lb/> anhängig zu machen, und das <hi rendition="#aq">Justice of peace</hi> kann für <hi rendition="#g">jedes ver-<lb/> dorbene Stück</hi> eine Buße bis 20 Pf. auferlegen! <hi rendition="#g">Baden</hi>: Polizei-<lb/> Strafgeſetzbuch, §. 93 ff.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Giftpolizei.</hi> </head><lb/> <p>In der Geſchichte und Entwicklung der Giftpolizei ſind zwei Stadien<lb/> zu unterſcheiden, an die ſich die große Maſſe der einzelnen Verordnungen<lb/> anſchließt, und die in unſerer Zeit die beiden Gebiete derſelben bilden.</p><lb/> <p>Das erſte Stadium und mit ihm der erſte Theil derſelben beruht<lb/> auf der Anſicht, daß das Gift nur als <hi rendition="#g">ſpezifiſche Subſtanz</hi> exiſtire,<lb/> und daß daher die Aufgabe der Polizei in der geſetzlich möglichſt ge-<lb/> nau geregelten <hi rendition="#g">Bewachung</hi> dieſer Subſtanz im Beſitz und Verkehr<lb/> beſtehe. Daraus ſind alle Verordnungen über <hi rendition="#g">Gifthandel</hi> entſprun-<lb/> gen. Das zweite Stadium — neunzehntes Jahrhundert — beginnt mit<lb/> der Erkenntniß, daß einerſeits das Gift als <hi rendition="#g">Beimiſchung</hi> anderer<lb/> Subſtanzen, namentlich der Farben, erſcheint und hier viel gefährlicher<lb/> wirkt, was dann die <hi rendition="#g">Farbenpolizei</hi> in allen ihren verſchiedenen For-<lb/> men erzeugt, andererſeits daß eine Menge anderer, bisher nicht als<lb/> giftig erkannter Subſtanzen, darunter namentlich induſtrielle Produktions-<lb/> mittel, giftig wirken, wogegen die Polizei unmächtig iſt. Die Gift-<lb/> polizei, in Gifthandel und Farbenpolizei ſehr rationell und genau aus-<lb/> gebildet, muß ſich daher geſtehen, daß ſie mit jenen beiden Punkten das<lb/> Erreichbare geleiſtet hat. Die <hi rendition="#g">Lehre</hi> von den Giften, als Theil der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0074]
ſind, auch hier mit genau durchgeführter Unterſcheidung des Betruges
(falsifications) und der matières nuisibles. Die Polizei hat die Ge-
meinde. (De Fooz Droit adm. belge III. S. 133—138.) Ueber Holland
finde ich nichts. — Was England betrifft, ſo iſt keine eigene Geſetz-
gebung über die Polizei der Nahrungsmittel; die Public Health Act
(1848) hat den Gemeinden das Recht gegeben, dagegen zu ſchützen, ohne
alle beſtimmte Vorſchriften, ein Verhältniß, was Gneiſt (Engliſches
Verwaltungsrecht VI. §. 113) mit großem Recht als das „bequeme Aus-
ſtellen eines Blanquetts“ bezeichnet, „deſſen Ausfüllung in der Discretion
der Gemeindebeamten liegt.“ Doch iſt man im Fortſchritt. Die Bake-
houses Regulation Act 1865 (26. 27. Vict. 40) enthält übrigens neben
den Vorſchriften über Reinlichkeit der Bäckerei auch die Beſtimmung,
daß Knaben unter 18 Jahren von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens
von der Arbeit frei ſeien, und daß die Gemeindebehörden darüber bye
laws machen und Inſpection halten können. Das Statut 26. 27. Vict. 117
gibt ferner dem Diener des Inspector of Nuisances das Recht, alle
verkäuflichen Nahrungsmittel ſelbſt zu unterſuchen, die Sache gerichtlich
anhängig zu machen, und das Justice of peace kann für jedes ver-
dorbene Stück eine Buße bis 20 Pf. auferlegen! Baden: Polizei-
Strafgeſetzbuch, §. 93 ff.
II. Giftpolizei.
In der Geſchichte und Entwicklung der Giftpolizei ſind zwei Stadien
zu unterſcheiden, an die ſich die große Maſſe der einzelnen Verordnungen
anſchließt, und die in unſerer Zeit die beiden Gebiete derſelben bilden.
Das erſte Stadium und mit ihm der erſte Theil derſelben beruht
auf der Anſicht, daß das Gift nur als ſpezifiſche Subſtanz exiſtire,
und daß daher die Aufgabe der Polizei in der geſetzlich möglichſt ge-
nau geregelten Bewachung dieſer Subſtanz im Beſitz und Verkehr
beſtehe. Daraus ſind alle Verordnungen über Gifthandel entſprun-
gen. Das zweite Stadium — neunzehntes Jahrhundert — beginnt mit
der Erkenntniß, daß einerſeits das Gift als Beimiſchung anderer
Subſtanzen, namentlich der Farben, erſcheint und hier viel gefährlicher
wirkt, was dann die Farbenpolizei in allen ihren verſchiedenen For-
men erzeugt, andererſeits daß eine Menge anderer, bisher nicht als
giftig erkannter Subſtanzen, darunter namentlich induſtrielle Produktions-
mittel, giftig wirken, wogegen die Polizei unmächtig iſt. Die Gift-
polizei, in Gifthandel und Farbenpolizei ſehr rationell und genau aus-
gebildet, muß ſich daher geſtehen, daß ſie mit jenen beiden Punkten das
Erreichbare geleiſtet hat. Die Lehre von den Giften, als Theil der
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