Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.der Verbindung der örtlichen Gewalt (städtische Behörde) mit dem ört- In Frankreich nach der neuen Organisirung des Apothekerwesens III. Das Hebammenwesen. Das Hebammenwesen entsteht, indem die Gesundheitsverwaltung Es ist kein Zweifel, daß das Hebammenwesen schon seit ältester der Verbindung der örtlichen Gewalt (ſtädtiſche Behörde) mit dem ört- In Frankreich nach der neuen Organiſirung des Apothekerweſens III. Das Hebammenweſen. Das Hebammenweſen entſteht, indem die Geſundheitsverwaltung Es iſt kein Zweifel, daß das Hebammenweſen ſchon ſeit älteſter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0133" n="117"/> der Verbindung der örtlichen Gewalt (ſtädtiſche Behörde) mit dem ört-<lb/> lichen Geſundheitsorgan (Phyſikus). Mit dem achtzehnten Jahrhundert<lb/> wird ſie eine allgemeine und gleichmäßige Aufgabe der amtlichen Ge-<lb/> ſundheitsverwaltung, daher amtlich vollzogen und mit ſpeziellen Vor-<lb/> ſchriften (Inſtruktionen) verſehen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In Frankreich nach der neuen Organiſirung des Apothekerweſens<lb/> genau geregelt durch die Apothekerordnung von 1804 (Geſetz vom 21 <hi rendition="#aq">Germ.<lb/> an XI. art.</hi> 29—31 und <hi rendition="#aq">Arr. 25 Therm. eod.</hi>); jährlich durch die Profeſſoren<lb/> der <hi rendition="#aq">Écoles de Pharmacie</hi> oder die Jurys mit beſtimmter Aufſichtstaxe.<lb/> (<hi rendition="#g">Tardieu</hi> und <hi rendition="#g">Block</hi> <hi rendition="#aq">l. c.</hi>) — <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>. Hier dieſelben Grund-<lb/> ſätze ſchon im allgem. Sanitäts-Normativ von 1770 vorgeſchrieben<lb/> (jährliche Hauptviſitation und unvermuthete Viſitationen). Abgabe fehler-<lb/> hafter Medicamente an die Fakultäten und die Statthalterei nach der<lb/> Inſtruktion von 1808 §. 35. (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 292.) — <hi rendition="#g">Preußen</hi>.<lb/> Ordnung der Inſpektion gleichfalls in der Apothekerordnung von 1801<lb/> Thl. <hi rendition="#aq">II.</hi> und Inſtruktion vom 21. Oct. 1819. (<hi rendition="#g">Rönne</hi> und <hi rendition="#g">Simon</hi>,<lb/> Medicinalweſen <hi rendition="#aq">II.</hi> 354 ff.) Die einzelnen Vorſchriften, ſpeziell die in<lb/> den übrigen Geſetzgebungen nicht berückſichtigten Verhältniſſe der Apo-<lb/> theken zur <hi rendition="#g">Gemeinde</hi>, zur Staats- und Juſtizverwaltung bei <hi rendition="#g">Horn</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> S. 349—372. — <hi rendition="#g">Württembergiſche</hi> Viſitation vierteljährlich durch<lb/> den Kreismedicinalrath, jährlich durch die Oberamtsärzte (Inſtruktion<lb/> vom 14. März 1814; <hi rendition="#g">Roller</hi> §. 200). Die Beſtimmungen in den<lb/> übrigen Staaten ſind nicht ſpeziell allenthalben nachgewieſen.</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Hebammenweſen.</hi> </head><lb/> <p>Das Hebammenweſen entſteht, indem die Geſundheitsverwaltung<lb/> für die Ausübung der Hebammenkunſt eine beſondere, öffentlich aner-<lb/> kannte Bildung fordert, die Hebammen mit beſonderen Rechten verſieht,<lb/> und ſie auf dieſe Weiſe zu einem Gliede des großen Organismus des<lb/> Heilperſonals macht.</p><lb/> <p>Es iſt kein Zweifel, daß das Hebammenweſen ſchon ſeit älteſter<lb/> Zeit als eine Kunſt angeſehen ward. Allein ſelbſt die Entſtehung der<lb/> wiſſenſchaftlichen Medicin ließ daſſelbe Jahrhunderte lang nicht als einen<lb/> Theil der Heilkunde erſcheinen. Erſt mit dem Anfang des achtzehnten<lb/> Jahrhunderts beginnt man, eine mediciniſche Bildung dafür als möglich<lb/> und wünſchenswerth zu ſetzen. Dieſelbe wird allmählig organiſirt, aber<lb/> noch ohne rechtliche Beziehung zum Heilweſen, bis endlich mit dem Ende<lb/> des vorigen Jahrhunderts auch die eigentliche Geſundheitsverwaltung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [117/0133]
der Verbindung der örtlichen Gewalt (ſtädtiſche Behörde) mit dem ört-
lichen Geſundheitsorgan (Phyſikus). Mit dem achtzehnten Jahrhundert
wird ſie eine allgemeine und gleichmäßige Aufgabe der amtlichen Ge-
ſundheitsverwaltung, daher amtlich vollzogen und mit ſpeziellen Vor-
ſchriften (Inſtruktionen) verſehen.
In Frankreich nach der neuen Organiſirung des Apothekerweſens
genau geregelt durch die Apothekerordnung von 1804 (Geſetz vom 21 Germ.
an XI. art. 29—31 und Arr. 25 Therm. eod.); jährlich durch die Profeſſoren
der Écoles de Pharmacie oder die Jurys mit beſtimmter Aufſichtstaxe.
(Tardieu und Block l. c.) — Oeſterreich. Hier dieſelben Grund-
ſätze ſchon im allgem. Sanitäts-Normativ von 1770 vorgeſchrieben
(jährliche Hauptviſitation und unvermuthete Viſitationen). Abgabe fehler-
hafter Medicamente an die Fakultäten und die Statthalterei nach der
Inſtruktion von 1808 §. 35. (Stubenrauch II. §. 292.) — Preußen.
Ordnung der Inſpektion gleichfalls in der Apothekerordnung von 1801
Thl. II. und Inſtruktion vom 21. Oct. 1819. (Rönne und Simon,
Medicinalweſen II. 354 ff.) Die einzelnen Vorſchriften, ſpeziell die in
den übrigen Geſetzgebungen nicht berückſichtigten Verhältniſſe der Apo-
theken zur Gemeinde, zur Staats- und Juſtizverwaltung bei Horn II.
S. 349—372. — Württembergiſche Viſitation vierteljährlich durch
den Kreismedicinalrath, jährlich durch die Oberamtsärzte (Inſtruktion
vom 14. März 1814; Roller §. 200). Die Beſtimmungen in den
übrigen Staaten ſind nicht ſpeziell allenthalben nachgewieſen.
III. Das Hebammenweſen.
Das Hebammenweſen entſteht, indem die Geſundheitsverwaltung
für die Ausübung der Hebammenkunſt eine beſondere, öffentlich aner-
kannte Bildung fordert, die Hebammen mit beſonderen Rechten verſieht,
und ſie auf dieſe Weiſe zu einem Gliede des großen Organismus des
Heilperſonals macht.
Es iſt kein Zweifel, daß das Hebammenweſen ſchon ſeit älteſter
Zeit als eine Kunſt angeſehen ward. Allein ſelbſt die Entſtehung der
wiſſenſchaftlichen Medicin ließ daſſelbe Jahrhunderte lang nicht als einen
Theil der Heilkunde erſcheinen. Erſt mit dem Anfang des achtzehnten
Jahrhunderts beginnt man, eine mediciniſche Bildung dafür als möglich
und wünſchenswerth zu ſetzen. Dieſelbe wird allmählig organiſirt, aber
noch ohne rechtliche Beziehung zum Heilweſen, bis endlich mit dem Ende
des vorigen Jahrhunderts auch die eigentliche Geſundheitsverwaltung
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