Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Pharmacie. Doch ist der Studiencurs sehr rationell geordnet (Mini- 4) Betriebsrecht der Apotheken. Das Dispensationsrecht der Apotheker enthält die Vorschriften, durch So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener seines Berufes Pharmacie. Doch iſt der Studiencurs ſehr rationell geordnet (Mini- 4) Betriebsrecht der Apotheken. Das Diſpenſationsrecht der Apotheker enthält die Vorſchriften, durch So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener ſeines Berufes <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0130" n="114"/> Pharmacie. Doch iſt der <hi rendition="#g">Studiencurs</hi> ſehr rationell geordnet (Mini-<lb/> ſterialerlaß vom 14. Juni 1859), ſo wie die Prüfungsdauer der <hi rendition="#g">Lehr-<lb/> zeit</hi>: 3 Jahre; Servirzeit vor Beginn der Studien: 2 Jahre (<hi rendition="#g">Stuben-<lb/> rauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 290). — <hi rendition="#g">Naſſau</hi>: Prüfung der Pharmaceuten, organiſirt<lb/> durch Verordnung vom 15. Januar 1866. — In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hielt<lb/> das Geſetz vom 21. <hi rendition="#aq">Germ. XI</hi> die zwei Claſſen aufrecht mit dem Recht<lb/> der erſten auf allgemeine Niederlaſſung, der zweiten auf bloß depar-<lb/> tementale. Zugleich werden eigene Apothekerſchulen (<hi rendition="#aq">Ecoles superieures<lb/> de Pharmacie</hi>) errichtet, mit 6 <hi rendition="#aq">années de stage</hi> (Lehrzeit) und 3 Jahren<lb/> Studienzeit mit obligatem Curſus, wobei die Zulaſſung von einer eige-<lb/> nen Jury ausgeſprochen wird (<hi rendition="#aq">Arr.</hi> vom 23. December 1854). — Für<lb/><hi rendition="#g">Holland</hi> iſt die Apothekerbildung durch das Geſetz vom 1. Juni 1865<lb/> genau ſo geregelt wie für die Officiere der <hi rendition="#aq">Gezondheit,</hi> mit zwei Prü-<lb/> fungen, Lehrzeit, Gehülfenzeit und Eid. — Für <hi rendition="#g">England</hi> hat ſich 1853<lb/> eine Geſellſchaft der <hi rendition="#aq">Pharmaceutical Chemists</hi> gebildet, durch 15, 16<lb/><hi rendition="#aq">Vict.</hi> 56 incorporirt, welche das Prüfungsweſen in die Hand genommen<lb/> hat; ein öffentliches <hi rendition="#g">Recht</hi> dieſer Prüfungen als Bedingung für die<lb/> Ausübung des Gewerbes ſelbſt exiſtirt jedoch nicht (<hi rendition="#g">Gneiſt</hi> a. a. O.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> §. 114).</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>4) <hi rendition="#g">Betriebsrecht der Apotheken</hi>.</head><lb/> <p>Das Diſpenſationsrecht der Apotheker enthält die Vorſchriften, durch<lb/> welche die Geſundheitsverwaltung den berufsmäßigen Betrieb der Apo-<lb/> theker nach den Anforderungen der Heilkunde ſichert, da dieſer Betrieb<lb/> die materielle Vorausſetzung des Heilweſens enthält. Auf dieſem letztern<lb/> Verhältniß beruht auch der Inhalt dieſes Rechts und ſeine Geſchichte.</p><lb/> <p>So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener ſeines Berufes<lb/> und kein öffentlicher Diener iſt, iſt auch das Diſpenſationsrecht der Apo-<lb/> theker nur noch ein berufsmäßiges; die Ordnung deſſelben beruht auf<lb/> rein fachmänniſchen Anforderungen, und entſteht durch die innere Ver-<lb/> bindung der Heilkunſt mit den Heilmitteln. Sowie aber die Aerzte eine<lb/> öffentliche Stellung empfangen, wird auch die Betriebsordnung der Apo-<lb/> theker ein Theil des öffentlichen Rechts, und zwar wird man hier zwei<lb/> Perioden ſcheiden. Die <hi rendition="#g">erſte</hi> bezeichnen wir als die <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Diſpen-<lb/> ſationsordnungen der Apotheker, bei denen noch das Recht der Aus-<lb/> ſchließlichkeit das vorwiegende Element iſt, während alles übrige unent-<lb/> wickelt bleibt. Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Periode, mit der eigentlichen Geſundheits-<lb/> verwaltung der <hi rendition="#aq">Collegia medica</hi> beginnend, faßt auch das Diſpenſa-<lb/> tionsweſen als einen organiſchen Theil der geſammten Verwaltung auf,<lb/> und indem jetzt die öffentlichen Pflichten des Apothekerbetriebes genau<lb/> formulirt werden, werden auch dem entſprechend die Rechte deſſelben<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [114/0130]
Pharmacie. Doch iſt der Studiencurs ſehr rationell geordnet (Mini-
ſterialerlaß vom 14. Juni 1859), ſo wie die Prüfungsdauer der Lehr-
zeit: 3 Jahre; Servirzeit vor Beginn der Studien: 2 Jahre (Stuben-
rauch II. 290). — Naſſau: Prüfung der Pharmaceuten, organiſirt
durch Verordnung vom 15. Januar 1866. — In Frankreich hielt
das Geſetz vom 21. Germ. XI die zwei Claſſen aufrecht mit dem Recht
der erſten auf allgemeine Niederlaſſung, der zweiten auf bloß depar-
tementale. Zugleich werden eigene Apothekerſchulen (Ecoles superieures
de Pharmacie) errichtet, mit 6 années de stage (Lehrzeit) und 3 Jahren
Studienzeit mit obligatem Curſus, wobei die Zulaſſung von einer eige-
nen Jury ausgeſprochen wird (Arr. vom 23. December 1854). — Für
Holland iſt die Apothekerbildung durch das Geſetz vom 1. Juni 1865
genau ſo geregelt wie für die Officiere der Gezondheit, mit zwei Prü-
fungen, Lehrzeit, Gehülfenzeit und Eid. — Für England hat ſich 1853
eine Geſellſchaft der Pharmaceutical Chemists gebildet, durch 15, 16
Vict. 56 incorporirt, welche das Prüfungsweſen in die Hand genommen
hat; ein öffentliches Recht dieſer Prüfungen als Bedingung für die
Ausübung des Gewerbes ſelbſt exiſtirt jedoch nicht (Gneiſt a. a. O.
II. §. 114).
4) Betriebsrecht der Apotheken.
Das Diſpenſationsrecht der Apotheker enthält die Vorſchriften, durch
welche die Geſundheitsverwaltung den berufsmäßigen Betrieb der Apo-
theker nach den Anforderungen der Heilkunde ſichert, da dieſer Betrieb
die materielle Vorausſetzung des Heilweſens enthält. Auf dieſem letztern
Verhältniß beruht auch der Inhalt dieſes Rechts und ſeine Geſchichte.
So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener ſeines Berufes
und kein öffentlicher Diener iſt, iſt auch das Diſpenſationsrecht der Apo-
theker nur noch ein berufsmäßiges; die Ordnung deſſelben beruht auf
rein fachmänniſchen Anforderungen, und entſteht durch die innere Ver-
bindung der Heilkunſt mit den Heilmitteln. Sowie aber die Aerzte eine
öffentliche Stellung empfangen, wird auch die Betriebsordnung der Apo-
theker ein Theil des öffentlichen Rechts, und zwar wird man hier zwei
Perioden ſcheiden. Die erſte bezeichnen wir als die örtlichen Diſpen-
ſationsordnungen der Apotheker, bei denen noch das Recht der Aus-
ſchließlichkeit das vorwiegende Element iſt, während alles übrige unent-
wickelt bleibt. Die zweite Periode, mit der eigentlichen Geſundheits-
verwaltung der Collegia medica beginnend, faßt auch das Diſpenſa-
tionsweſen als einen organiſchen Theil der geſammten Verwaltung auf,
und indem jetzt die öffentlichen Pflichten des Apothekerbetriebes genau
formulirt werden, werden auch dem entſprechend die Rechte deſſelben
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