Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Pharmacie. Doch ist der Studiencurs sehr rationell geordnet (Mini-
sterialerlaß vom 14. Juni 1859), so wie die Prüfungsdauer der Lehr-
zeit
: 3 Jahre; Servirzeit vor Beginn der Studien: 2 Jahre (Stuben-
rauch
II. 290). -- Nassau: Prüfung der Pharmaceuten, organisirt
durch Verordnung vom 15. Januar 1866. -- In Frankreich hielt
das Gesetz vom 21. Germ. XI die zwei Classen aufrecht mit dem Recht
der ersten auf allgemeine Niederlassung, der zweiten auf bloß depar-
tementale. Zugleich werden eigene Apothekerschulen (Ecoles superieures
de Pharmacie
) errichtet, mit 6 annees de stage (Lehrzeit) und 3 Jahren
Studienzeit mit obligatem Cursus, wobei die Zulassung von einer eige-
nen Jury ausgesprochen wird (Arr. vom 23. December 1854). -- Für
Holland ist die Apothekerbildung durch das Gesetz vom 1. Juni 1865
genau so geregelt wie für die Officiere der Gezondheit, mit zwei Prü-
fungen, Lehrzeit, Gehülfenzeit und Eid. -- Für England hat sich 1853
eine Gesellschaft der Pharmaceutical Chemists gebildet, durch 15, 16
Vict. 56 incorporirt, welche das Prüfungswesen in die Hand genommen
hat; ein öffentliches Recht dieser Prüfungen als Bedingung für die
Ausübung des Gewerbes selbst existirt jedoch nicht (Gneist a. a. O.
II. §. 114).

4) Betriebsrecht der Apotheken.

Das Dispensationsrecht der Apotheker enthält die Vorschriften, durch
welche die Gesundheitsverwaltung den berufsmäßigen Betrieb der Apo-
theker nach den Anforderungen der Heilkunde sichert, da dieser Betrieb
die materielle Voraussetzung des Heilwesens enthält. Auf diesem letztern
Verhältniß beruht auch der Inhalt dieses Rechts und seine Geschichte.

So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener seines Berufes
und kein öffentlicher Diener ist, ist auch das Dispensationsrecht der Apo-
theker nur noch ein berufsmäßiges; die Ordnung desselben beruht auf
rein fachmännischen Anforderungen, und entsteht durch die innere Ver-
bindung der Heilkunst mit den Heilmitteln. Sowie aber die Aerzte eine
öffentliche Stellung empfangen, wird auch die Betriebsordnung der Apo-
theker ein Theil des öffentlichen Rechts, und zwar wird man hier zwei
Perioden scheiden. Die erste bezeichnen wir als die örtlichen Dispen-
sationsordnungen der Apotheker, bei denen noch das Recht der Aus-
schließlichkeit das vorwiegende Element ist, während alles übrige unent-
wickelt bleibt. Die zweite Periode, mit der eigentlichen Gesundheits-
verwaltung der Collegia medica beginnend, faßt auch das Dispensa-
tionswesen als einen organischen Theil der gesammten Verwaltung auf,
und indem jetzt die öffentlichen Pflichten des Apothekerbetriebes genau
formulirt werden, werden auch dem entsprechend die Rechte desselben

Pharmacie. Doch iſt der Studiencurs ſehr rationell geordnet (Mini-
ſterialerlaß vom 14. Juni 1859), ſo wie die Prüfungsdauer der Lehr-
zeit
: 3 Jahre; Servirzeit vor Beginn der Studien: 2 Jahre (Stuben-
rauch
II. 290). — Naſſau: Prüfung der Pharmaceuten, organiſirt
durch Verordnung vom 15. Januar 1866. — In Frankreich hielt
das Geſetz vom 21. Germ. XI die zwei Claſſen aufrecht mit dem Recht
der erſten auf allgemeine Niederlaſſung, der zweiten auf bloß depar-
tementale. Zugleich werden eigene Apothekerſchulen (Ecoles superieures
de Pharmacie
) errichtet, mit 6 années de stage (Lehrzeit) und 3 Jahren
Studienzeit mit obligatem Curſus, wobei die Zulaſſung von einer eige-
nen Jury ausgeſprochen wird (Arr. vom 23. December 1854). — Für
Holland iſt die Apothekerbildung durch das Geſetz vom 1. Juni 1865
genau ſo geregelt wie für die Officiere der Gezondheit, mit zwei Prü-
fungen, Lehrzeit, Gehülfenzeit und Eid. — Für England hat ſich 1853
eine Geſellſchaft der Pharmaceutical Chemists gebildet, durch 15, 16
Vict. 56 incorporirt, welche das Prüfungsweſen in die Hand genommen
hat; ein öffentliches Recht dieſer Prüfungen als Bedingung für die
Ausübung des Gewerbes ſelbſt exiſtirt jedoch nicht (Gneiſt a. a. O.
II. §. 114).

4) Betriebsrecht der Apotheken.

Das Diſpenſationsrecht der Apotheker enthält die Vorſchriften, durch
welche die Geſundheitsverwaltung den berufsmäßigen Betrieb der Apo-
theker nach den Anforderungen der Heilkunde ſichert, da dieſer Betrieb
die materielle Vorausſetzung des Heilweſens enthält. Auf dieſem letztern
Verhältniß beruht auch der Inhalt dieſes Rechts und ſeine Geſchichte.

So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener ſeines Berufes
und kein öffentlicher Diener iſt, iſt auch das Diſpenſationsrecht der Apo-
theker nur noch ein berufsmäßiges; die Ordnung deſſelben beruht auf
rein fachmänniſchen Anforderungen, und entſteht durch die innere Ver-
bindung der Heilkunſt mit den Heilmitteln. Sowie aber die Aerzte eine
öffentliche Stellung empfangen, wird auch die Betriebsordnung der Apo-
theker ein Theil des öffentlichen Rechts, und zwar wird man hier zwei
Perioden ſcheiden. Die erſte bezeichnen wir als die örtlichen Diſpen-
ſationsordnungen der Apotheker, bei denen noch das Recht der Aus-
ſchließlichkeit das vorwiegende Element iſt, während alles übrige unent-
wickelt bleibt. Die zweite Periode, mit der eigentlichen Geſundheits-
verwaltung der Collegia medica beginnend, faßt auch das Diſpenſa-
tionsweſen als einen organiſchen Theil der geſammten Verwaltung auf,
und indem jetzt die öffentlichen Pflichten des Apothekerbetriebes genau
formulirt werden, werden auch dem entſprechend die Rechte deſſelben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0130" n="114"/>
Pharmacie. Doch i&#x017F;t der <hi rendition="#g">Studiencurs</hi> &#x017F;ehr rationell geordnet (Mini-<lb/>
&#x017F;terialerlaß vom 14. Juni 1859), &#x017F;o wie die Prüfungsdauer der <hi rendition="#g">Lehr-<lb/>
zeit</hi>: 3 Jahre; Servirzeit vor Beginn der Studien: 2 Jahre (<hi rendition="#g">Stuben-<lb/>
rauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 290). &#x2014; <hi rendition="#g">Na&#x017F;&#x017F;au</hi>: Prüfung der Pharmaceuten, organi&#x017F;irt<lb/>
durch Verordnung vom 15. Januar 1866. &#x2014; In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hielt<lb/>
das Ge&#x017F;etz vom 21. <hi rendition="#aq">Germ. XI</hi> die zwei Cla&#x017F;&#x017F;en aufrecht mit dem Recht<lb/>
der er&#x017F;ten auf allgemeine Niederla&#x017F;&#x017F;ung, der zweiten auf bloß depar-<lb/>
tementale. Zugleich werden eigene Apotheker&#x017F;chulen (<hi rendition="#aq">Ecoles superieures<lb/>
de Pharmacie</hi>) errichtet, mit 6 <hi rendition="#aq">années de stage</hi> (Lehrzeit) und 3 Jahren<lb/>
Studienzeit mit obligatem Cur&#x017F;us, wobei die Zula&#x017F;&#x017F;ung von einer eige-<lb/>
nen Jury ausge&#x017F;prochen wird (<hi rendition="#aq">Arr.</hi> vom 23. December 1854). &#x2014; Für<lb/><hi rendition="#g">Holland</hi> i&#x017F;t die Apothekerbildung durch das Ge&#x017F;etz vom 1. Juni 1865<lb/>
genau &#x017F;o geregelt wie für die Officiere der <hi rendition="#aq">Gezondheit,</hi> mit zwei Prü-<lb/>
fungen, Lehrzeit, Gehülfenzeit und Eid. &#x2014; Für <hi rendition="#g">England</hi> hat &#x017F;ich 1853<lb/>
eine Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft der <hi rendition="#aq">Pharmaceutical Chemists</hi> gebildet, durch 15, 16<lb/><hi rendition="#aq">Vict.</hi> 56 incorporirt, welche das Prüfungswe&#x017F;en in die Hand genommen<lb/>
hat; ein öffentliches <hi rendition="#g">Recht</hi> die&#x017F;er Prüfungen als Bedingung für die<lb/>
Ausübung des Gewerbes &#x017F;elb&#x017F;t exi&#x017F;tirt jedoch nicht (<hi rendition="#g">Gnei&#x017F;t</hi> a. a. O.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> §. 114).</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>4) <hi rendition="#g">Betriebsrecht der Apotheken</hi>.</head><lb/>
                  <p>Das Di&#x017F;pen&#x017F;ationsrecht der Apotheker enthält die Vor&#x017F;chriften, durch<lb/>
welche die Ge&#x017F;undheitsverwaltung den berufsmäßigen Betrieb der Apo-<lb/>
theker nach den Anforderungen der Heilkunde &#x017F;ichert, da die&#x017F;er Betrieb<lb/>
die materielle Voraus&#x017F;etzung des Heilwe&#x017F;ens enthält. Auf die&#x017F;em letztern<lb/>
Verhältniß beruht auch der Inhalt die&#x017F;es Rechts und &#x017F;eine Ge&#x017F;chichte.</p><lb/>
                  <p>So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener &#x017F;eines Berufes<lb/>
und kein öffentlicher Diener i&#x017F;t, i&#x017F;t auch das Di&#x017F;pen&#x017F;ationsrecht der Apo-<lb/>
theker nur noch ein berufsmäßiges; die Ordnung de&#x017F;&#x017F;elben beruht auf<lb/>
rein fachmänni&#x017F;chen Anforderungen, und ent&#x017F;teht durch die innere Ver-<lb/>
bindung der Heilkun&#x017F;t mit den Heilmitteln. Sowie aber die Aerzte eine<lb/>
öffentliche Stellung empfangen, wird auch die Betriebsordnung der Apo-<lb/>
theker ein Theil des öffentlichen Rechts, und zwar wird man hier zwei<lb/>
Perioden &#x017F;cheiden. Die <hi rendition="#g">er&#x017F;te</hi> bezeichnen wir als die <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Di&#x017F;pen-<lb/>
&#x017F;ationsordnungen der Apotheker, bei denen noch das Recht der Aus-<lb/>
&#x017F;chließlichkeit das vorwiegende Element i&#x017F;t, während alles übrige unent-<lb/>
wickelt bleibt. Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Periode, mit der eigentlichen Ge&#x017F;undheits-<lb/>
verwaltung der <hi rendition="#aq">Collegia medica</hi> beginnend, faßt auch das Di&#x017F;pen&#x017F;a-<lb/>
tionswe&#x017F;en als einen organi&#x017F;chen Theil der ge&#x017F;ammten Verwaltung auf,<lb/>
und indem jetzt die öffentlichen Pflichten des Apothekerbetriebes genau<lb/>
formulirt werden, werden auch dem ent&#x017F;prechend die Rechte de&#x017F;&#x017F;elben<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[114/0130] Pharmacie. Doch iſt der Studiencurs ſehr rationell geordnet (Mini- ſterialerlaß vom 14. Juni 1859), ſo wie die Prüfungsdauer der Lehr- zeit: 3 Jahre; Servirzeit vor Beginn der Studien: 2 Jahre (Stuben- rauch II. 290). — Naſſau: Prüfung der Pharmaceuten, organiſirt durch Verordnung vom 15. Januar 1866. — In Frankreich hielt das Geſetz vom 21. Germ. XI die zwei Claſſen aufrecht mit dem Recht der erſten auf allgemeine Niederlaſſung, der zweiten auf bloß depar- tementale. Zugleich werden eigene Apothekerſchulen (Ecoles superieures de Pharmacie) errichtet, mit 6 années de stage (Lehrzeit) und 3 Jahren Studienzeit mit obligatem Curſus, wobei die Zulaſſung von einer eige- nen Jury ausgeſprochen wird (Arr. vom 23. December 1854). — Für Holland iſt die Apothekerbildung durch das Geſetz vom 1. Juni 1865 genau ſo geregelt wie für die Officiere der Gezondheit, mit zwei Prü- fungen, Lehrzeit, Gehülfenzeit und Eid. — Für England hat ſich 1853 eine Geſellſchaft der Pharmaceutical Chemists gebildet, durch 15, 16 Vict. 56 incorporirt, welche das Prüfungsweſen in die Hand genommen hat; ein öffentliches Recht dieſer Prüfungen als Bedingung für die Ausübung des Gewerbes ſelbſt exiſtirt jedoch nicht (Gneiſt a. a. O. II. §. 114). 4) Betriebsrecht der Apotheken. Das Diſpenſationsrecht der Apotheker enthält die Vorſchriften, durch welche die Geſundheitsverwaltung den berufsmäßigen Betrieb der Apo- theker nach den Anforderungen der Heilkunde ſichert, da dieſer Betrieb die materielle Vorausſetzung des Heilweſens enthält. Auf dieſem letztern Verhältniß beruht auch der Inhalt dieſes Rechts und ſeine Geſchichte. So lange nämlich der Arzt nur noch ein Diener ſeines Berufes und kein öffentlicher Diener iſt, iſt auch das Diſpenſationsrecht der Apo- theker nur noch ein berufsmäßiges; die Ordnung deſſelben beruht auf rein fachmänniſchen Anforderungen, und entſteht durch die innere Ver- bindung der Heilkunſt mit den Heilmitteln. Sowie aber die Aerzte eine öffentliche Stellung empfangen, wird auch die Betriebsordnung der Apo- theker ein Theil des öffentlichen Rechts, und zwar wird man hier zwei Perioden ſcheiden. Die erſte bezeichnen wir als die örtlichen Diſpen- ſationsordnungen der Apotheker, bei denen noch das Recht der Aus- ſchließlichkeit das vorwiegende Element iſt, während alles übrige unent- wickelt bleibt. Die zweite Periode, mit der eigentlichen Geſundheits- verwaltung der Collegia medica beginnend, faßt auch das Diſpenſa- tionsweſen als einen organiſchen Theil der geſammten Verwaltung auf, und indem jetzt die öffentlichen Pflichten des Apothekerbetriebes genau formulirt werden, werden auch dem entſprechend die Rechte deſſelben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/130
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/130>, abgerufen am 19.11.2024.