Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). -- Die Verthei- 3) Bildung der Apotheker. Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801 Stein, die Verwaltungslehre. III. 8
öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). — Die Verthei- 3) Bildung der Apotheker. Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801 Stein, die Verwaltungslehre. III. 8
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öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). — Die Verthei-
lung der Apotheken iſt theilweiſe durch die Conceſſion zu einem Syſtem
geworden; in Oeſterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000,
in Württemberg eine auf 5—6000 Seelen für erforderlich gehalten. In
Frankreich fehlt ein ſolcher Grundſatz; in England natürlich auch.
3) Bildung der Apotheker.
Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente
des ganzen Apothekerweſens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng-
lich in ſtrenger Scheidung, mit dem Grundſatze, daß die gewerbliche
Bildung im praktiſchen Betriebe des Geſchäfts vollendet werden kann,
die berufsmäßige dagegen eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Bildung for-
dere. Dadurch entſtanden zwei Claſſen von Apothekern, deren Unter-
ſchied ſich bis zur neueſten Zeit erhalten hat. Erſt in unſerem Jahr-
hundert greift der Grundſatz durch, daß die gewerbliche Bildung über-
haupt zum Betriebe nicht ausreichend ſein dürfe, ſondern daß derſelbe
immer eine fachmänniſche Bildung vorausſetze, womit dann die zwei
Claſſen der Apotheker verſchwinden, und die Apothekerbildung eine ſpecifiſch
fachmänniſche wird, bei welcher allerdings die techniſche Vorbildung als
Lehrling der wiſſenſchaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne
jedoch je das Recht zum ſelbſtändigen Betriebe zu geben. Es iſt gewiß
verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter-
ſchiede, wie Magiſterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. ſtören
zu wollen. Die Bildung der Apotheker ſoll ein organiſcher Theil
der mediciniſchen Studien- und Prüfungsordnung ſein.
In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801
das Lehrlingsweſen der Apothekergehülfen geordnet; Grundſatz iſt, daß
zur Ausübung des ſelbſtändigen Betriebes nur die Apothekerprüfung
befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erſt
die Approbation erfolgt, nebſt der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit
vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Dieſe Prüfung ließ noch
zwei Claſſen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat dieſen Unter-
ſchied aufgehoben und nur Eine Claſſe eingeführt (Rönne und Simon,
Medicinalweſen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil-
dungsproceß vollſtändig und klar dargeſtellt bei Horn a. a. O. II.
S. 255—280. — In Oeſterreich iſt zum Theil, wenn auch nur for-
mell, der Grundſatz feſtgehalten, daß die Abſolvirung der Lehrzeit eine
ſelbſtändige Berechtigung gebe; daneben Magiſterium und Doctorat der
Stein, die Verwaltungslehre. III. 8
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