Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.besucht haben. Die alte Jury medical hören auf und die Prüfungen 3) Das Recht der Praxis. Das Recht der Praxis ist nun die gesetzlich formulirte Entwick- Das Recht zur berufsmäßigen Praxis ist ursprünglich ein rein beſucht haben. Die alte Jury médical hören auf und die Prüfungen 3) Das Recht der Praxis. Das Recht der Praxis iſt nun die geſetzlich formulirte Entwick- Das Recht zur berufsmäßigen Praxis iſt urſprünglich ein rein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0121" n="105"/> beſucht haben. Die alte <hi rendition="#aq">Jury médical</hi> hören auf und die Prüfungen<lb/> finden jetzt an den Anſtalten ſelber ſtatt. — In <hi rendition="#g">England</hi> beruht das<lb/> neueſte Recht auf dem Stat. 21, 22 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 90, die <hi rendition="#g">einzige</hi> allgemeine,<lb/> öffentlich-rechtliche ärztliche Ordnung, welche England beſitzt. Darnach<lb/> ſind neun mediciniſche, namhaft gemachte Körperſchaften ausſchließlich<lb/> berechtigt, ihre <hi rendition="#aq">Fellows</hi> und <hi rendition="#aq">Licentiates</hi> als praktiſche Aerzte anerkennen<lb/> zu laſſen. Eine förmliche <hi rendition="#g">Prüfung</hi> iſt auch hier wieder nicht geſetzlich<lb/> vorgeſchrieben; der Erwerb des Doktorgrades iſt <hi rendition="#g">frei</hi>; die Sicherung<lb/> gegen Unfähigkeit beſteht <choice><sic>uur</sic><corr>nur</corr></choice> darin, daß die von jenen Körperſchaften<lb/> gebildeten Aerzte neben den promovirten Doktoren amtlich <hi rendition="#g">regiſtrirt</hi><lb/> werden im Medicalregiſter; die Körperſchaften ſollen Berichte über ihre<lb/> Studirenden einſenden, ſie <hi rendition="#g">prüfen</hi> und materiell ſie von der Praxis<lb/><hi rendition="#g">zurückweiſen</hi>. (Vergl. die ſpecielle Darſtellung bei <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Verwal-<lb/> tungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 114 ff.) Dem Ganzen ſteht das <hi rendition="#aq">General Council of<lb/> Medical Art</hi> vor. Allein von einem ausſchließlichen <hi rendition="#g">Recht</hi> auf ärztliche<lb/> Praxis iſt für dieſe „regiſtrirten“ Aerzte trotzdem keine Rede. — In<lb/><hi rendition="#g">Holland</hi> iſt mit der neueſten allgemeinen Organiſation des Geſund-<lb/> heitsweſens zugleich ein allgemeines Geſetz über die Prüfung der <hi rendition="#g">Aerzte</hi><lb/> ergangen (1. Juni 1865), welches allerdings das geſammte berufsmäßige<lb/> Heilperſonal umfaßt. Nach dieſem Geſetz können auch diejenigen zur<lb/> ärztlichen Praxis zugelaſſen werden, welche <hi rendition="#g">keine</hi> Univerſität beſucht<lb/> haben, aber nachweiſen können, daß ſie zwei Jahre bei einem Arzte<lb/> gedient haben. Daher iſt eine eigene Staatsprüfungscommiſſion einge-<lb/> ſetzt. Das Ganze iſt ohne Zweifel der oben citirten franzöſiſchen Ver-<lb/> ordnung von 1854 nachgebildet bis auf den Namen (<hi rendition="#aq">Officieren van<lb/> gezondheit</hi>). Die Prüfung ſelbſt iſt doppelt: naturwiſſenſchaftlich und<lb/> ärztlich; übrigens gibt das Examen Recht auf Praxis im <hi rendition="#g">ganzen</hi> Reich,<lb/> und nicht wie in Frankreich nur in einer Provinz. (Früherer Zuſtand<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">de Bosch-Kemper</hi>, neederländisches Staatsregt 1865 p.</hi> 812.)</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>3) <hi rendition="#g">Das Recht der Praxis</hi>.</head><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Recht der Praxis</hi> iſt nun die geſetzlich formulirte Entwick-<lb/> lung des Begriffes des öffentlichen Berufes und der daraus folgenden<lb/> rechtlichen Beſtimmungen. Daſſelbe enthält zunächſt das Verhältniß<lb/> zu dem nicht fachmänniſch Gebildeten, dann die örtliche Beſtimmung<lb/> des Rechts zum Praktiziren, endlich wo das noch beſteht, das Recht auf<lb/> beſtimmte Arten der Ausübung.</p><lb/> <p>Das Recht zur berufsmäßigen Praxis iſt urſprünglich ein rein<lb/> berufsmäßiges und durch das Doktorat an und für ſich erworbenes;<lb/> neben demſelben beruht das Recht zur gewerbsmäßigen Praxis auf den<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [105/0121]
beſucht haben. Die alte Jury médical hören auf und die Prüfungen
finden jetzt an den Anſtalten ſelber ſtatt. — In England beruht das
neueſte Recht auf dem Stat. 21, 22 Vict. 90, die einzige allgemeine,
öffentlich-rechtliche ärztliche Ordnung, welche England beſitzt. Darnach
ſind neun mediciniſche, namhaft gemachte Körperſchaften ausſchließlich
berechtigt, ihre Fellows und Licentiates als praktiſche Aerzte anerkennen
zu laſſen. Eine förmliche Prüfung iſt auch hier wieder nicht geſetzlich
vorgeſchrieben; der Erwerb des Doktorgrades iſt frei; die Sicherung
gegen Unfähigkeit beſteht nur darin, daß die von jenen Körperſchaften
gebildeten Aerzte neben den promovirten Doktoren amtlich regiſtrirt
werden im Medicalregiſter; die Körperſchaften ſollen Berichte über ihre
Studirenden einſenden, ſie prüfen und materiell ſie von der Praxis
zurückweiſen. (Vergl. die ſpecielle Darſtellung bei Gneiſt, Verwal-
tungsrecht II. §. 114 ff.) Dem Ganzen ſteht das General Council of
Medical Art vor. Allein von einem ausſchließlichen Recht auf ärztliche
Praxis iſt für dieſe „regiſtrirten“ Aerzte trotzdem keine Rede. — In
Holland iſt mit der neueſten allgemeinen Organiſation des Geſund-
heitsweſens zugleich ein allgemeines Geſetz über die Prüfung der Aerzte
ergangen (1. Juni 1865), welches allerdings das geſammte berufsmäßige
Heilperſonal umfaßt. Nach dieſem Geſetz können auch diejenigen zur
ärztlichen Praxis zugelaſſen werden, welche keine Univerſität beſucht
haben, aber nachweiſen können, daß ſie zwei Jahre bei einem Arzte
gedient haben. Daher iſt eine eigene Staatsprüfungscommiſſion einge-
ſetzt. Das Ganze iſt ohne Zweifel der oben citirten franzöſiſchen Ver-
ordnung von 1854 nachgebildet bis auf den Namen (Officieren van
gezondheit). Die Prüfung ſelbſt iſt doppelt: naturwiſſenſchaftlich und
ärztlich; übrigens gibt das Examen Recht auf Praxis im ganzen Reich,
und nicht wie in Frankreich nur in einer Provinz. (Früherer Zuſtand
de Bosch-Kemper, neederländisches Staatsregt 1865 p. 812.)
3) Das Recht der Praxis.
Das Recht der Praxis iſt nun die geſetzlich formulirte Entwick-
lung des Begriffes des öffentlichen Berufes und der daraus folgenden
rechtlichen Beſtimmungen. Daſſelbe enthält zunächſt das Verhältniß
zu dem nicht fachmänniſch Gebildeten, dann die örtliche Beſtimmung
des Rechts zum Praktiziren, endlich wo das noch beſteht, das Recht auf
beſtimmte Arten der Ausübung.
Das Recht zur berufsmäßigen Praxis iſt urſprünglich ein rein
berufsmäßiges und durch das Doktorat an und für ſich erworbenes;
neben demſelben beruht das Recht zur gewerbsmäßigen Praxis auf den
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