Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verschaffen. Hat sie Es wird nämlich darauf ankommen, zunächst das Wesen der Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle diese Dinge sehr kurz 1) Die Idee der Verwaltung als organischer Theil des Staatsbegriffs. Verhältniß derselben zur Verfassung. Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich sein wird, Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre In der That erscheint auch der Staat nur als Glied in einem Diese Erkenntniß nun vom Staate so wie von der innern Ver- Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verſchaffen. Hat ſie Es wird nämlich darauf ankommen, zunächſt das Weſen der Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle dieſe Dinge ſehr kurz 1) Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des Staatsbegriffs. Verhältniß derſelben zur Verfaſſung. Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich ſein wird, Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre In der That erſcheint auch der Staat nur als Glied in einem Dieſe Erkenntniß nun vom Staate ſo wie von der innern Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0065" n="43"/> Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verſchaffen. Hat ſie<lb/> einmal die letztere gewonnen, ſo wird man wahrſcheinlich der folgenden<lb/> Unterſuchungen nicht mehr bedürfen.</p><lb/> <p>Es wird nämlich darauf ankommen, zunächſt das <hi rendition="#g">Weſen</hi> der<lb/> Verwaltung in ſein organiſches Verhältniß zum Staat überhaupt und<lb/> zur Verfaſſung insbeſondere zu ſtellen; dann muß das <hi rendition="#g">Princip</hi> der<lb/> Verwaltung als der für alle einzelnen Thätigkeiten derſelben geltende<lb/> leitende Grundgedanke hingeſtellt werden; dann müſſen wir das <hi rendition="#g">Syſtem</hi><lb/> der Verwaltung in ſeinen Umriſſen geben, an das ſich der Begriff und<lb/> die Bedeutung der <hi rendition="#g">wirklichen</hi> Verwaltung und damit der <hi rendition="#g">Verwal-<lb/> tungspolitik</hi> anſchließt; und endlich wird es nothwendig, den wahren<lb/> Inhalt der <hi rendition="#g">Polizei</hi> zum Schluſſe darzulegen.</p><lb/> <p>Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle dieſe Dinge ſehr kurz<lb/> ſein können, weil ſie abgemacht ſein werden. Vor der Hand ſind ſie es<lb/> nicht. Möge es uns gelingen, zu ihrer endgültigen Erledigung beizu-<lb/> tragen.</p><lb/> <div n="5"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des<lb/> Staatsbegriffs</hi>.</head><lb/> <argument> <p> <hi rendition="#c">Verhältniß derſelben zur Verfaſſung.</hi> </p> </argument><lb/> <p>Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich ſein wird,<lb/> den organiſchen Begriff des Staats als der zur Perſönlichkeit erhobenen<lb/> Gemeinſchaft mit Ich, Wille und That noch einmal zu wiederholen,<lb/> nachdem wir ihn und in ihm die formale organiſche Stellung und<lb/> Aufgabe der innern Verwaltung bereits hinlänglich beſtimmt haben.<lb/> Wir glauben vielmehr, daß die gegebenen formalen Definitionen jede<lb/> für ſich und in ihrem Zuſammenhange wohl für ihren nächſten Zweck<lb/> genügen werden.</p><lb/> <p>Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre<lb/> als einen Theil der höchſten Staatswiſſenſchaft überhaupt betrachten, auf<lb/> eine gewiſſe Theilnahme rechnen, wenn wir dasjenige darlegen, was<lb/> wir die <hi rendition="#g">Idee</hi> derſelben nennen.</p><lb/> <p>In der That erſcheint auch der Staat nur als Glied in einem<lb/> viel größeren geiſtigen und materiellen Leben. Er iſt wie der Einzelne,<lb/> zwar perſönlich an und für ſich da, aber er iſt dennoch nur ein Mo-<lb/> ment des Weltlebens, und das, wodurch er wie jeder Einzelne über<lb/> ſich ſelbſt hinausgeht, muß daher für ihn, und mit ihm für die innere<lb/> Verwaltung wohl tiefer begründet werden.</p><lb/> <p>Dieſe Erkenntniß nun vom Staate ſo wie von der innern Ver-<lb/> waltung beginnt bei dem Widerſpruche, der im Menſchen liegt, und in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [43/0065]
Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verſchaffen. Hat ſie
einmal die letztere gewonnen, ſo wird man wahrſcheinlich der folgenden
Unterſuchungen nicht mehr bedürfen.
Es wird nämlich darauf ankommen, zunächſt das Weſen der
Verwaltung in ſein organiſches Verhältniß zum Staat überhaupt und
zur Verfaſſung insbeſondere zu ſtellen; dann muß das Princip der
Verwaltung als der für alle einzelnen Thätigkeiten derſelben geltende
leitende Grundgedanke hingeſtellt werden; dann müſſen wir das Syſtem
der Verwaltung in ſeinen Umriſſen geben, an das ſich der Begriff und
die Bedeutung der wirklichen Verwaltung und damit der Verwal-
tungspolitik anſchließt; und endlich wird es nothwendig, den wahren
Inhalt der Polizei zum Schluſſe darzulegen.
Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle dieſe Dinge ſehr kurz
ſein können, weil ſie abgemacht ſein werden. Vor der Hand ſind ſie es
nicht. Möge es uns gelingen, zu ihrer endgültigen Erledigung beizu-
tragen.
1) Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des
Staatsbegriffs.
Verhältniß derſelben zur Verfaſſung.
Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich ſein wird,
den organiſchen Begriff des Staats als der zur Perſönlichkeit erhobenen
Gemeinſchaft mit Ich, Wille und That noch einmal zu wiederholen,
nachdem wir ihn und in ihm die formale organiſche Stellung und
Aufgabe der innern Verwaltung bereits hinlänglich beſtimmt haben.
Wir glauben vielmehr, daß die gegebenen formalen Definitionen jede
für ſich und in ihrem Zuſammenhange wohl für ihren nächſten Zweck
genügen werden.
Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre
als einen Theil der höchſten Staatswiſſenſchaft überhaupt betrachten, auf
eine gewiſſe Theilnahme rechnen, wenn wir dasjenige darlegen, was
wir die Idee derſelben nennen.
In der That erſcheint auch der Staat nur als Glied in einem
viel größeren geiſtigen und materiellen Leben. Er iſt wie der Einzelne,
zwar perſönlich an und für ſich da, aber er iſt dennoch nur ein Mo-
ment des Weltlebens, und das, wodurch er wie jeder Einzelne über
ſich ſelbſt hinausgeht, muß daher für ihn, und mit ihm für die innere
Verwaltung wohl tiefer begründet werden.
Dieſe Erkenntniß nun vom Staate ſo wie von der innern Ver-
waltung beginnt bei dem Widerſpruche, der im Menſchen liegt, und in
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