Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.gilt dieß da, wo man es bei dem vielfachen wortreichen Reden und Es bleibt daher, um der Darstellung des deutschen Lebens auf Dabei nun ist es keine Frage, daß der Schwerpunkt der ganzen Das Folgende muß daher dasjenige erfüllen, was wir in der Lehre Die Gemeindeangehörigkeits- und Heimathsfrage in Deutschland. (Die historische ständische Ortsgemeinde wird die Grundlage Allerdings hatte sich, wie oben erwähnt, die ganze ständische Ge- gilt dieß da, wo man es bei dem vielfachen wortreichen Reden und Es bleibt daher, um der Darſtellung des deutſchen Lebens auf Dabei nun iſt es keine Frage, daß der Schwerpunkt der ganzen Das Folgende muß daher dasjenige erfüllen, was wir in der Lehre Die Gemeindeangehörigkeits- und Heimathsfrage in Deutſchland. (Die hiſtoriſche ſtändiſche Ortsgemeinde wird die Grundlage Allerdings hatte ſich, wie oben erwähnt, die ganze ſtändiſche Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0350" n="328"/> gilt dieß da, wo man es bei dem vielfachen wortreichen Reden und<lb/> Drängen nach „bürgerlicher Freiheit“ und „deutſcher Einheit“ am<lb/> wenigſten erwarten ſollte, beim <hi rendition="#g">Gemeindebürgerrecht. Hätte</hi><lb/> man daher auch die Quellen aller beſtehenden Territorialgeſetzgebungen<lb/> — und der Verfaſſer kennt <hi rendition="#g">niemanden</hi>, der ſie je alle geſehen hätte<lb/> — ſo würde man doch nicht zu einem einheitlichen Bilde gelangen.</p><lb/> <p>Es bleibt daher, um der Darſtellung des deutſchen Lebens auf<lb/> dieſem Gebiete dieſelbe Klarheit zu geben, die wir in England und<lb/> Frankreich finden, nichts übrig, als jene Verſchiedenheit ſo viel als<lb/> möglich auf die Grundbegriffe und Elemente zurückzuführen, die ſie ge-<lb/> mein haben, und zu zeigen, <hi rendition="#g">wo</hi> eigentlich der Mangel in den geſetzlichen<lb/> Anordnungen, der Grund der zum Theil unglaublichen Engherzigkeit<lb/> im Gemeindebürgerrecht, und mithin das Ziel liegt, dem die unläugbar<lb/> vorhandene Bewegung entgegenſtrebt. Es iſt ganz und gar unmöglich,<lb/> hier bei einer rein objectiven Darſtellung ſtehen zu bleiben, was am beſten<lb/> wohl <hi rendition="#g">Bitzers</hi> Arbeit gezeigt hat, der namentlich über Gemeindeangehörig-<lb/> keit und Heimathweſen Deutſchlands das reichhaltigſte Material geſammelt<lb/> hat, das wir bisher beſitzen, ohne doch zum Abſchluß zu gelangen.</p><lb/> <p>Dabei nun iſt es keine Frage, daß der Schwerpunkt der ganzen<lb/> Auffaſſung im Begriffe und der Stellung der <hi rendition="#g">Gemeinde</hi> gegenüber<lb/> der amtlichen Organiſation liegt. Die letztere iſt ziemlich klar und<lb/> gleichartig, und die amtliche Bevölkerungsordnung mit den Competenzen<lb/> und Zuſtändigkeiten der finanziellen, richterlichen und adminiſtrativen<lb/> Behörden dürfen wir im Weſentlichen als bekannt ſetzen. Das, warum<lb/> es ſich handelt, iſt die in Gemeindeangehörigkeit und Heimathweſen<lb/> gegebene äußere Geſtalt und Ordnung der <hi rendition="#g">Selbſtverwaltungskörper</hi>,<lb/> über die man ſich geſetzlich eben ſo wenig einig geworden, als man es<lb/> bisher über den Begriff der Selbſtverwaltung ſelbſt war.</p><lb/> <p>Das Folgende muß daher dasjenige erfüllen, was wir in der Lehre<lb/> von der vollziehenden Gewalt über die deutſche Geſtalt der Selbſtver-<lb/> waltung geſagt haben.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head> <hi rendition="#b">Die Gemeindeangehörigkeits- und Heimathsfrage in Deutſchland.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(<hi rendition="#g">Die hiſtoriſche ſtändiſche Ortsgemeinde wird die Grundlage<lb/> des ganzen Gemeindeweſens und damit der geſammten Selbſt-<lb/> verwaltung in Deutſchland. Folgen dieſer Thatſache für die<lb/> Verfaſſung und Verwaltung der letzteren im Allgemeinen, und<lb/> für das Heimathsweſen im Beſondern</hi>.)</p> </argument><lb/> <p>Allerdings hatte ſich, wie oben erwähnt, die ganze ſtändiſche Ge-<lb/> ſtalt der Bevölkerungsordnung in Deutſchland nicht bloß im vorigen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0350]
gilt dieß da, wo man es bei dem vielfachen wortreichen Reden und
Drängen nach „bürgerlicher Freiheit“ und „deutſcher Einheit“ am
wenigſten erwarten ſollte, beim Gemeindebürgerrecht. Hätte
man daher auch die Quellen aller beſtehenden Territorialgeſetzgebungen
— und der Verfaſſer kennt niemanden, der ſie je alle geſehen hätte
— ſo würde man doch nicht zu einem einheitlichen Bilde gelangen.
Es bleibt daher, um der Darſtellung des deutſchen Lebens auf
dieſem Gebiete dieſelbe Klarheit zu geben, die wir in England und
Frankreich finden, nichts übrig, als jene Verſchiedenheit ſo viel als
möglich auf die Grundbegriffe und Elemente zurückzuführen, die ſie ge-
mein haben, und zu zeigen, wo eigentlich der Mangel in den geſetzlichen
Anordnungen, der Grund der zum Theil unglaublichen Engherzigkeit
im Gemeindebürgerrecht, und mithin das Ziel liegt, dem die unläugbar
vorhandene Bewegung entgegenſtrebt. Es iſt ganz und gar unmöglich,
hier bei einer rein objectiven Darſtellung ſtehen zu bleiben, was am beſten
wohl Bitzers Arbeit gezeigt hat, der namentlich über Gemeindeangehörig-
keit und Heimathweſen Deutſchlands das reichhaltigſte Material geſammelt
hat, das wir bisher beſitzen, ohne doch zum Abſchluß zu gelangen.
Dabei nun iſt es keine Frage, daß der Schwerpunkt der ganzen
Auffaſſung im Begriffe und der Stellung der Gemeinde gegenüber
der amtlichen Organiſation liegt. Die letztere iſt ziemlich klar und
gleichartig, und die amtliche Bevölkerungsordnung mit den Competenzen
und Zuſtändigkeiten der finanziellen, richterlichen und adminiſtrativen
Behörden dürfen wir im Weſentlichen als bekannt ſetzen. Das, warum
es ſich handelt, iſt die in Gemeindeangehörigkeit und Heimathweſen
gegebene äußere Geſtalt und Ordnung der Selbſtverwaltungskörper,
über die man ſich geſetzlich eben ſo wenig einig geworden, als man es
bisher über den Begriff der Selbſtverwaltung ſelbſt war.
Das Folgende muß daher dasjenige erfüllen, was wir in der Lehre
von der vollziehenden Gewalt über die deutſche Geſtalt der Selbſtver-
waltung geſagt haben.
Die Gemeindeangehörigkeits- und Heimathsfrage in Deutſchland.
(Die hiſtoriſche ſtändiſche Ortsgemeinde wird die Grundlage
des ganzen Gemeindeweſens und damit der geſammten Selbſt-
verwaltung in Deutſchland. Folgen dieſer Thatſache für die
Verfaſſung und Verwaltung der letzteren im Allgemeinen, und
für das Heimathsweſen im Beſondern.)
Allerdings hatte ſich, wie oben erwähnt, die ganze ſtändiſche Ge-
ſtalt der Bevölkerungsordnung in Deutſchland nicht bloß im vorigen
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