Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.
öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt. Und In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im Die geschichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung in Deutschland im Allgemeinen, besonders in Beziehung auf Gemeinde und Heimath. 1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geschlechts- ordnung. Reste derselben in unserer Zeit. Es ist wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir diese Zurückfüh-
öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt. Und In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung in Deutſchland im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde und Heimath. 1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechts- ordnung. Reſte derſelben in unſerer Zeit. Es iſt wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir dieſe Zurückfüh- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0331" n="309"/> öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt</hi>. Und<lb/> das erklärt wieder den Eifer, mit dem man dieſelbe unterſuchte, und<lb/> anderſeits den eigenthümlichen Charakter, den die betreffenden Unter-<lb/> ſuchungen in den verſchiedenen Epochen zeigen.</p><lb/> <p>In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im<lb/> weitern Sinne des Wortes etwas anderes, als was wir jetzt darunter<lb/> verſtehen. Sie wird aus einer bloßen Verwaltungsordnung der Bevöl-<lb/> kerung zu einem weſentlichen Theil und Elemente der ganzen Organi-<lb/> ſation der Verwaltung überhaupt. Sie erſcheint in <hi rendition="#g">jedem</hi> Gebiete<lb/> der letzteren, der Staatswirthſchaft und ſpeziell der Finanzen, der<lb/> Rechtspflege und dem Inneren. Ja ſie iſt ſogar urſprünglich die ein-<lb/> zige Heimath der <hi rendition="#g">Verwaltung überhaupt</hi>; denn der Staat hat<lb/> nur noch das Heerweſen und die Vertretung nach Außen. Erſt all-<lb/> mählig entwickelt ſich die ſtaatliche Verwaltung ſelbſtändig; das Gebiet<lb/> deſſen, was der Gemeinde angehört, ſcheidet ſich von dem, was das<lb/> Amt zu leiſten hat, und die Geſchichte der Gemeindeangehörigkeit wird<lb/> zur Geſchichte des innern Staatslebens ſelbſt. In dieſer Entwicklung<lb/> bildet nun das gegenwärtige Recht nur ein beſtimmtes Stadium; und<lb/> in dieſem Sinne müſſen wir den hiſtoriſchen Zuſammenhang des heu-<lb/> tigen Rechts auffaſſen.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b">Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung<lb/> in Deutſchland im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde<lb/> und Heimath.</hi> </head><lb/> <div n="8"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechts-<lb/> ordnung. Reſte derſelben in unſerer Zeit</hi>.</head><lb/> <p>Es iſt wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der<lb/> Bevölkerung überhaupt den formellen Ausdruck und Abſchluß der ganzen<lb/> inneren Geſtaltung des Staates finden, dieſelbe ſtets auf das dieſe Ge-<lb/> ſtaltung in erſter Reihe bedingende, die geſellſchaftlichen Ordnungen und<lb/> ihre Uebergänge zurückgeführt werden muß. Und in der That wird<lb/> auch, indem man dieſe Grundlagen ſetzt, das Bild im Ganzen ein ſehr<lb/> klares, und das Einzelne findet faſt von ſelbſt ſeine Stätte. Endlich<lb/> wird das Recht unſerer Zeit und ſein Unterſchied von dem engliſchen<lb/> und franzöſiſchen Recht am letztern Orte <hi rendition="#g">nur</hi> durch eine ſolche Auffaſ-<lb/> ſung erklärlich.</p><lb/> <p>Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir dieſe Zurückfüh-<lb/> rung auf die Geſellſchaftsordnungen nicht darum auf Deutſchlands Recht<lb/> hier begränzt haben, weil ſie nur hier gilt, ſondern theils um nicht<lb/> zu weitläuftig zu werden, theils aber auch, weil bei allem Fortſchritte<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [309/0331]
öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt. Und
das erklärt wieder den Eifer, mit dem man dieſelbe unterſuchte, und
anderſeits den eigenthümlichen Charakter, den die betreffenden Unter-
ſuchungen in den verſchiedenen Epochen zeigen.
In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im
weitern Sinne des Wortes etwas anderes, als was wir jetzt darunter
verſtehen. Sie wird aus einer bloßen Verwaltungsordnung der Bevöl-
kerung zu einem weſentlichen Theil und Elemente der ganzen Organi-
ſation der Verwaltung überhaupt. Sie erſcheint in jedem Gebiete
der letzteren, der Staatswirthſchaft und ſpeziell der Finanzen, der
Rechtspflege und dem Inneren. Ja ſie iſt ſogar urſprünglich die ein-
zige Heimath der Verwaltung überhaupt; denn der Staat hat
nur noch das Heerweſen und die Vertretung nach Außen. Erſt all-
mählig entwickelt ſich die ſtaatliche Verwaltung ſelbſtändig; das Gebiet
deſſen, was der Gemeinde angehört, ſcheidet ſich von dem, was das
Amt zu leiſten hat, und die Geſchichte der Gemeindeangehörigkeit wird
zur Geſchichte des innern Staatslebens ſelbſt. In dieſer Entwicklung
bildet nun das gegenwärtige Recht nur ein beſtimmtes Stadium; und
in dieſem Sinne müſſen wir den hiſtoriſchen Zuſammenhang des heu-
tigen Rechts auffaſſen.
Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung
in Deutſchland im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde
und Heimath.
1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechts-
ordnung. Reſte derſelben in unſerer Zeit.
Es iſt wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der
Bevölkerung überhaupt den formellen Ausdruck und Abſchluß der ganzen
inneren Geſtaltung des Staates finden, dieſelbe ſtets auf das dieſe Ge-
ſtaltung in erſter Reihe bedingende, die geſellſchaftlichen Ordnungen und
ihre Uebergänge zurückgeführt werden muß. Und in der That wird
auch, indem man dieſe Grundlagen ſetzt, das Bild im Ganzen ein ſehr
klares, und das Einzelne findet faſt von ſelbſt ſeine Stätte. Endlich
wird das Recht unſerer Zeit und ſein Unterſchied von dem engliſchen
und franzöſiſchen Recht am letztern Orte nur durch eine ſolche Auffaſ-
ſung erklärlich.
Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir dieſe Zurückfüh-
rung auf die Geſellſchaftsordnungen nicht darum auf Deutſchlands Recht
hier begränzt haben, weil ſie nur hier gilt, ſondern theils um nicht
zu weitläuftig zu werden, theils aber auch, weil bei allem Fortſchritte
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