nichts sei als die allgemeine Zuständigkeit in ihrer speziellen Anwendung auf die Rechtsverwaltung. So mangelte von dieser Seite die erste Bedingung der organischen Auffassung. Nicht weniger, nur in anderer Form, war das der Fall mit der Angehörigkeit an die Selbstverwaltung. Die historische Entwick- lung des öffentlichen Rechts, welche den Schwerpunkt in die Entwicklung der Gemeindefreiheit legte, sah in dem Gemeindebürgerthum nur ein Stück Ver- fassung, und behandelte es daher auch nur bei der Gemeindeordnung je nach dem Standpunkt, den jeder dabei einnahm. Eben deßwegen aber wußte man mit dem Heimathswesen gar nichts aufzustellen. Es vermochte nicht einmal eine feste Kategorie in der Theorie überhaupt zu werden, sondern die darauf bezüglichen Bestimmungen wurden von Einigen überhaupt nicht in die Dar- stellung des Gemeindewesens aufgenommen, von andern nur beiläufig erwähnt, während sich neben der systematischen Staatslehre ausgezeichnete Werke speziell über das Heimathswesen herausbildeten, wie die von Kries und Bitzer. Das Folgende hat zur Aufgabe, hier nun so weit möglich einen definitiven Boden zu gewinnen.
Das Princip für die historische Entwicklung des Rechts der administrativen Bevölkerungsordnung und ihrer Grundverhältnisse.
(Die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts muß von der Zustimmung der Gemeinde, das Heimathsrecht von der Organisationsgewalt abhängig sein. Da- her bildet sich das geltende Recht wesentlich erst als System mit dem Auftreten der allgemein staatlichen Verwaltung.)
So einfach sich nun auch im System Begriff und Inhalt der administrativen Bevölkerungsordnung und der in ihr enthaltenen ein- zelnen Rechtsverhältnisse hinstellen, so ist es doch wahr, daß es keines- wegs leicht ist, sich darüber im Einzelnen ein klares Bild zu verschaffen. In der That hat die Geschichte selbst Jahrhunderte gebraucht, ehe sie zu einer festen und durchsichtigen Ordnung in allen diesen Punkten ge- langt ist; und als sie ihre große Aufgabe auch hier vollendet, zeigte es sich, daß die Gestalt jener Ordnung hier wie immer bei den verschie- denen Völkern eine wesentlich verschiedene war, namentlich im Gebiete der Ordnung der Selbstverwaltung. Was für die deutsche Bildung gilt, gilt wieder nicht für Frankreich, und die französische wieder nicht für England, von andern Ländern zu schweigen. So erklärt sich schon daraus, wie unsicher die Wissenschaft gegenüber dem selbst noch so un- sichern Proceß der positiven Rechtsbildung geblieben ist
Und dennoch ist es keine Frage, daß diese ganze so verschieden- artige Bewegung von einem und demselben Princip beherrscht wird, dessen Verständniß, an sich sehr einfach, zuletzt allein das einfache Ver- ständniß des geltenden Rechts in seiner Besonderheit gibt. Möge es uns verstattet sein, dieß Princip darzulegen, und es aus der Natur
nichts ſei als die allgemeine Zuſtändigkeit in ihrer ſpeziellen Anwendung auf die Rechtsverwaltung. So mangelte von dieſer Seite die erſte Bedingung der organiſchen Auffaſſung. Nicht weniger, nur in anderer Form, war das der Fall mit der Angehörigkeit an die Selbſtverwaltung. Die hiſtoriſche Entwick- lung des öffentlichen Rechts, welche den Schwerpunkt in die Entwicklung der Gemeindefreiheit legte, ſah in dem Gemeindebürgerthum nur ein Stück Ver- faſſung, und behandelte es daher auch nur bei der Gemeindeordnung je nach dem Standpunkt, den jeder dabei einnahm. Eben deßwegen aber wußte man mit dem Heimathsweſen gar nichts aufzuſtellen. Es vermochte nicht einmal eine feſte Kategorie in der Theorie überhaupt zu werden, ſondern die darauf bezüglichen Beſtimmungen wurden von Einigen überhaupt nicht in die Dar- ſtellung des Gemeindeweſens aufgenommen, von andern nur beiläufig erwähnt, während ſich neben der ſyſtematiſchen Staatslehre ausgezeichnete Werke ſpeziell über das Heimathsweſen herausbildeten, wie die von Kries und Bitzer. Das Folgende hat zur Aufgabe, hier nun ſo weit möglich einen definitiven Boden zu gewinnen.
Das Princip für die hiſtoriſche Entwicklung des Rechts der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung und ihrer Grundverhältniſſe.
(Die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts muß von der Zuſtimmung der Gemeinde, das Heimathsrecht von der Organiſationsgewalt abhängig ſein. Da- her bildet ſich das geltende Recht weſentlich erſt als Syſtem mit dem Auftreten der allgemein ſtaatlichen Verwaltung.)
So einfach ſich nun auch im Syſtem Begriff und Inhalt der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung und der in ihr enthaltenen ein- zelnen Rechtsverhältniſſe hinſtellen, ſo iſt es doch wahr, daß es keines- wegs leicht iſt, ſich darüber im Einzelnen ein klares Bild zu verſchaffen. In der That hat die Geſchichte ſelbſt Jahrhunderte gebraucht, ehe ſie zu einer feſten und durchſichtigen Ordnung in allen dieſen Punkten ge- langt iſt; und als ſie ihre große Aufgabe auch hier vollendet, zeigte es ſich, daß die Geſtalt jener Ordnung hier wie immer bei den verſchie- denen Völkern eine weſentlich verſchiedene war, namentlich im Gebiete der Ordnung der Selbſtverwaltung. Was für die deutſche Bildung gilt, gilt wieder nicht für Frankreich, und die franzöſiſche wieder nicht für England, von andern Ländern zu ſchweigen. So erklärt ſich ſchon daraus, wie unſicher die Wiſſenſchaft gegenüber dem ſelbſt noch ſo un- ſichern Proceß der poſitiven Rechtsbildung geblieben iſt
Und dennoch iſt es keine Frage, daß dieſe ganze ſo verſchieden- artige Bewegung von einem und demſelben Princip beherrſcht wird, deſſen Verſtändniß, an ſich ſehr einfach, zuletzt allein das einfache Ver- ſtändniß des geltenden Rechts in ſeiner Beſonderheit gibt. Möge es uns verſtattet ſein, dieß Princip darzulegen, und es aus der Natur
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nichts ſei als die allgemeine Zuſtändigkeit in ihrer ſpeziellen Anwendung auf
die Rechtsverwaltung. So mangelte von dieſer Seite die erſte Bedingung der
organiſchen Auffaſſung. Nicht weniger, nur in anderer Form, war das der
Fall mit der Angehörigkeit an die Selbſtverwaltung. Die hiſtoriſche Entwick-
lung des öffentlichen Rechts, welche den Schwerpunkt in die Entwicklung der
Gemeindefreiheit legte, ſah in dem Gemeindebürgerthum nur ein Stück Ver-
faſſung, und behandelte es daher auch nur bei der Gemeindeordnung je nach
dem Standpunkt, den jeder dabei einnahm. Eben deßwegen aber wußte man
mit dem Heimathsweſen gar nichts aufzuſtellen. Es vermochte nicht einmal
eine feſte Kategorie in der Theorie überhaupt zu werden, ſondern die darauf
bezüglichen Beſtimmungen wurden von Einigen überhaupt nicht in die Dar-
ſtellung des Gemeindeweſens aufgenommen, von andern nur beiläufig erwähnt,
während ſich neben der ſyſtematiſchen Staatslehre ausgezeichnete Werke ſpeziell
über das Heimathsweſen herausbildeten, wie die von Kries und Bitzer. Das
Folgende hat zur Aufgabe, hier nun ſo weit möglich einen definitiven Boden
zu gewinnen.
Das Princip für die hiſtoriſche Entwicklung des Rechts der adminiſtrativen
Bevölkerungsordnung und ihrer Grundverhältniſſe.
(Die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts muß von der Zuſtimmung der
Gemeinde, das Heimathsrecht von der Organiſationsgewalt abhängig ſein. Da-
her bildet ſich das geltende Recht weſentlich erſt als Syſtem mit dem Auftreten
der allgemein ſtaatlichen Verwaltung.)
So einfach ſich nun auch im Syſtem Begriff und Inhalt der
adminiſtrativen Bevölkerungsordnung und der in ihr enthaltenen ein-
zelnen Rechtsverhältniſſe hinſtellen, ſo iſt es doch wahr, daß es keines-
wegs leicht iſt, ſich darüber im Einzelnen ein klares Bild zu verſchaffen.
In der That hat die Geſchichte ſelbſt Jahrhunderte gebraucht, ehe ſie
zu einer feſten und durchſichtigen Ordnung in allen dieſen Punkten ge-
langt iſt; und als ſie ihre große Aufgabe auch hier vollendet, zeigte es
ſich, daß die Geſtalt jener Ordnung hier wie immer bei den verſchie-
denen Völkern eine weſentlich verſchiedene war, namentlich im Gebiete der
Ordnung der Selbſtverwaltung. Was für die deutſche Bildung gilt,
gilt wieder nicht für Frankreich, und die franzöſiſche wieder nicht für
England, von andern Ländern zu ſchweigen. So erklärt ſich ſchon
daraus, wie unſicher die Wiſſenſchaft gegenüber dem ſelbſt noch ſo un-
ſichern Proceß der poſitiven Rechtsbildung geblieben iſt
Und dennoch iſt es keine Frage, daß dieſe ganze ſo verſchieden-
artige Bewegung von einem und demſelben Princip beherrſcht wird,
deſſen Verſtändniß, an ſich ſehr einfach, zuletzt allein das einfache Ver-
ſtändniß des geltenden Rechts in ſeiner Beſonderheit gibt. Möge es
uns verſtattet ſein, dieß Princip darzulegen, und es aus der Natur
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/304>, abgerufen am 21.02.2025.
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