Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Legitimationswesen an ihre Stelle treten wird. Freilich hat dasselbe Dabei nun bleiben, wie gesagt, die Mittel und Formen des Legi- Es muß als ein großer Uebelstand angesehen werden, daß in den Gesetz- V. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenwesens nach dem Meldungs- und Legitimationssystem. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenwesens zum Zwecke der Con- 1) Die Aufenthaltskarte. Die Aufenthaltskarte ist das Sur- Legitimationsweſen an ihre Stelle treten wird. Freilich hat daſſelbe Dabei nun bleiben, wie geſagt, die Mittel und Formen des Legi- Es muß als ein großer Uebelſtand angeſehen werden, daß in den Geſetz- V. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens nach dem Meldungs- und Legitimationsſyſtem. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens zum Zwecke der Con- 1) Die Aufenthaltskarte. Die Aufenthaltskarte iſt das Sur- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0290" n="268"/> Legitimationsweſen an ihre Stelle treten wird. Freilich hat daſſelbe<lb/> Uebelſtände, aber dieſe ſind mehr ſcheinbar als wirklich. Wirklich da-<lb/> gegen ſind die großen Erleichterungen des Verkehrs und der indirekte<lb/> Werth, den es hat, daß jeder veranlaßt werde, ſich auch hier auf ſich<lb/> ſelber zu verlaſſen; nicht unweſentlich iſt daneben die Beſeitigung eines<lb/> großen, meiſt <hi rendition="#g">ganz</hi> nutzloſen Geldaufwandes. Und wir ſind daher<lb/> der Ueberzeugung, daß mit dem freien Paßweſen auch das freie Legiti-<lb/> mationsſyſtem als Grundlage des Fremdenweſens zur baldigen und<lb/> allgemeinen Geltung kommen würde.</p><lb/> <p>Dabei nun bleiben, wie geſagt, die Mittel und Formen des Legi-<lb/> timationsſyſtems des Fremden <hi rendition="#g">dieſelben</hi>, wie beim Meldungsweſen,<lb/> und wir dürfen ſie daher jetzt einzeln vom beiderſeitigen Standpunkt<lb/> betrachten.</p><lb/> <p>Es muß als ein großer Uebelſtand angeſehen werden, daß in den Geſetz-<lb/> gebungen, wie in Preußen und Bayern, die Paßgeſetzgebung auch das Fremden-<lb/> weſen mit enthält, was den freien Blick über das letztere offenbar ſtört. In<lb/> Oeſterreich iſt das zwar nicht der Fall, allein hier hat das Meldungsweſen gar<lb/> kein allgemeines Geſetz, ſondern einen faſt durchgreifend lokalen Charakter.<lb/> (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> §. 176.) Es wäre aus einer Reihe von Gründen zu wünſchen,<lb/> daß die Theorie ſich der Sache eingehender und allgemeiner annähme, als dieß<lb/> z. B. bei <hi rendition="#g">Mohl</hi> geſchehen iſt.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens nach dem Meldungs-<lb/> und Legitimationsſyſtem.</hi> </head><lb/> <p>Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens zum Zwecke der Con-<lb/> ſtatirung der Individualität und des Aufenthalts, laſſen ſich in folgende<lb/> Punkte zuſammenfaſſen;</p><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#g">Aufenthaltskarte</hi>. Die Aufenthaltskarte iſt das Sur-<lb/> rogat des <hi rendition="#g">Paſſes</hi>, der in dem polizeilichen Paßweſen dem Ausländer<lb/> an der Gränze abgenommen und wofür ihm dieſe Karte gegeben wird.<lb/> Grund: damit er, nachdem er mit Erlaubniß ins Land gekommen, daſſelbe<lb/> nicht ohne Erlaubniß wieder verlaſſe. Das ganze Syſtem hat gar keinen<lb/> Sinn. Bleibt der Ausländer <hi rendition="#g">länger</hi> als ſein Paß lautet, ſo wird<lb/> er ohnehin nach dem polizeilichen Paßſyſtem abgeſchoben, mag nun die<lb/> Dauer des Aufenthalts auf dem Paß oder auf der Aufenthaltskarte<lb/> verzeichnet ſein; abgeſehen davon, daß die „Bewilligung“ des Aufenthalts<lb/> für einige Zeit eben ſo irrationell iſt als das Princip der Erlaubniß<lb/> überhaupt. Das Legitimationsſyſtem fordert einfach, daß der Ausländer<lb/> im eigenen Intereſſe ſeinen Paß zur Verfügung habe, <hi rendition="#g">wenn</hi> er einen<lb/> hat, <hi rendition="#g">oder</hi> eine ſonſtige Legitimation, um ſich vorkommenden Falls<lb/> Unbequemlichkeiten zu entziehen. In Preußen beſteht noch ganz das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [268/0290]
Legitimationsweſen an ihre Stelle treten wird. Freilich hat daſſelbe
Uebelſtände, aber dieſe ſind mehr ſcheinbar als wirklich. Wirklich da-
gegen ſind die großen Erleichterungen des Verkehrs und der indirekte
Werth, den es hat, daß jeder veranlaßt werde, ſich auch hier auf ſich
ſelber zu verlaſſen; nicht unweſentlich iſt daneben die Beſeitigung eines
großen, meiſt ganz nutzloſen Geldaufwandes. Und wir ſind daher
der Ueberzeugung, daß mit dem freien Paßweſen auch das freie Legiti-
mationsſyſtem als Grundlage des Fremdenweſens zur baldigen und
allgemeinen Geltung kommen würde.
Dabei nun bleiben, wie geſagt, die Mittel und Formen des Legi-
timationsſyſtems des Fremden dieſelben, wie beim Meldungsweſen,
und wir dürfen ſie daher jetzt einzeln vom beiderſeitigen Standpunkt
betrachten.
Es muß als ein großer Uebelſtand angeſehen werden, daß in den Geſetz-
gebungen, wie in Preußen und Bayern, die Paßgeſetzgebung auch das Fremden-
weſen mit enthält, was den freien Blick über das letztere offenbar ſtört. In
Oeſterreich iſt das zwar nicht der Fall, allein hier hat das Meldungsweſen gar
kein allgemeines Geſetz, ſondern einen faſt durchgreifend lokalen Charakter.
(Stubenrauch §. 176.) Es wäre aus einer Reihe von Gründen zu wünſchen,
daß die Theorie ſich der Sache eingehender und allgemeiner annähme, als dieß
z. B. bei Mohl geſchehen iſt.
V. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens nach dem Meldungs-
und Legitimationsſyſtem.
Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens zum Zwecke der Con-
ſtatirung der Individualität und des Aufenthalts, laſſen ſich in folgende
Punkte zuſammenfaſſen;
1) Die Aufenthaltskarte. Die Aufenthaltskarte iſt das Sur-
rogat des Paſſes, der in dem polizeilichen Paßweſen dem Ausländer
an der Gränze abgenommen und wofür ihm dieſe Karte gegeben wird.
Grund: damit er, nachdem er mit Erlaubniß ins Land gekommen, daſſelbe
nicht ohne Erlaubniß wieder verlaſſe. Das ganze Syſtem hat gar keinen
Sinn. Bleibt der Ausländer länger als ſein Paß lautet, ſo wird
er ohnehin nach dem polizeilichen Paßſyſtem abgeſchoben, mag nun die
Dauer des Aufenthalts auf dem Paß oder auf der Aufenthaltskarte
verzeichnet ſein; abgeſehen davon, daß die „Bewilligung“ des Aufenthalts
für einige Zeit eben ſo irrationell iſt als das Princip der Erlaubniß
überhaupt. Das Legitimationsſyſtem fordert einfach, daß der Ausländer
im eigenen Intereſſe ſeinen Paß zur Verfügung habe, wenn er einen
hat, oder eine ſonſtige Legitimation, um ſich vorkommenden Falls
Unbequemlichkeiten zu entziehen. In Preußen beſteht noch ganz das
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