Von diesen Zuständen nun hat das Paßkarten-System wieder einen wesentlichen Fortschritt gemacht. Bekanntlich ist das Paßkarten- system aus früheren Vereinbarungen über Vereinfachung des Paßwesens hervorgegangen, die namentlich von Preußen ausgingen, das durch seine territorialen Gränzen im Interesse seines Länderverkehrs dazu gezwungen ward. Ein allgemeiner Vertrag ward dann 1850 in Dresden geschlossen (21. October), nebst Protokoll, dem sich seitdem alle deutschen Staaten bis 1859 angeschlossen haben. Nachträge zu dem Protokoll von 1850 sind durch das Protokoll von Eisenach, 7. Juli 1853, vereinbart. Frühere Vereinbarungen speziell für Oesterreich, Bayern und Sachsen seit 1850 bei Stubenrauch, Oesterreichische Verwaltungsgesetze. I. §. 177. Es ist, wie die alte Paßordnung des Schwäbischen Kreises, ein internationaler Paßvertrag zwischen den deutschen Bundesstaaten, dessen eigentliche Aufgabe im Grunde nur die Beseitigung des Visums ist. Die Aufnahme des Grundsatzes, daß die Versagung der Paß- karte noch möglich bleibt, selbst bei "politischer Unzuverlässigkeit" (Rönne, Staatsrecht §. 333. 3), dürfte kaum zu den Grundsätzen gehören, die auf die Dauer sich als richtig oder auch nur als aus- führbar erweisen. Die neueste Paßconvention zwischen den meisten deutschen Staaten vom 7. Februar 1865 beruht auf der auch von Oesterreich jetzt angenommenen Freiheit der Bewegung; die verschiedenen Einführungsverordnungen aus dem Jahre 1865 in der Austria, Jahrg. 1866, Nr. 2 ff. -- Der polizeiliche Standpunkt ist hier ganz überwunden.
IV. Das Fremdenwesen im Allgemeinen.
(Definition des "Fremden." -- Zurückführung des gesammten Fremden- wesens auf die zwei Grundprincipien des Meldungswesens und des Legi- timationswesens. Daß nur das letztere das richtige sein kann.)
Man wird sich über das hierher gehörige, mit seinen einzelnen Bestimmungen keineswegs unwichtige Gebiet wohl nur dann gut ver- ständigen, wenn man den Begriff des "Fremden" gemeingültig aner- kennt. Wir werden am besten unter dem "Fremden" jede Person ver- stehen, die an einem Orte befindlich ist, an welchem sie kein Hei- mathsrecht besitzt oder erwirbt. Jede andere Definition wird nicht ausreichen, und die einzige Verwaltungslehre, die sich eingehend mit der Sache beschäftigt hat, hat diese Definition auch anerkannt. Pözl, Verfassungsrecht von Bayern, S. 41, und Verwaltungs- recht §. 80. Die völkerrechtliche Verwechslung von Fremden und Aus- wärtigen wie bei Pütter, Wächter u. A., selbst bei Mohl, führt nur zur Verwirrung.
Von dieſen Zuſtänden nun hat das Paßkarten-Syſtem wieder einen weſentlichen Fortſchritt gemacht. Bekanntlich iſt das Paßkarten- ſyſtem aus früheren Vereinbarungen über Vereinfachung des Paßweſens hervorgegangen, die namentlich von Preußen ausgingen, das durch ſeine territorialen Gränzen im Intereſſe ſeines Länderverkehrs dazu gezwungen ward. Ein allgemeiner Vertrag ward dann 1850 in Dresden geſchloſſen (21. October), nebſt Protokoll, dem ſich ſeitdem alle deutſchen Staaten bis 1859 angeſchloſſen haben. Nachträge zu dem Protokoll von 1850 ſind durch das Protokoll von Eiſenach, 7. Juli 1853, vereinbart. Frühere Vereinbarungen ſpeziell für Oeſterreich, Bayern und Sachſen ſeit 1850 bei Stubenrauch, Oeſterreichiſche Verwaltungsgeſetze. I. §. 177. Es iſt, wie die alte Paßordnung des Schwäbiſchen Kreiſes, ein internationaler Paßvertrag zwiſchen den deutſchen Bundesſtaaten, deſſen eigentliche Aufgabe im Grunde nur die Beſeitigung des Viſums iſt. Die Aufnahme des Grundſatzes, daß die Verſagung der Paß- karte noch möglich bleibt, ſelbſt bei „politiſcher Unzuverläſſigkeit“ (Rönne, Staatsrecht §. 333. 3), dürfte kaum zu den Grundſätzen gehören, die auf die Dauer ſich als richtig oder auch nur als aus- führbar erweiſen. Die neueſte Paßconvention zwiſchen den meiſten deutſchen Staaten vom 7. Februar 1865 beruht auf der auch von Oeſterreich jetzt angenommenen Freiheit der Bewegung; die verſchiedenen Einführungsverordnungen aus dem Jahre 1865 in der Auſtria, Jahrg. 1866, Nr. 2 ff. — Der polizeiliche Standpunkt iſt hier ganz überwunden.
IV. Das Fremdenweſen im Allgemeinen.
(Definition des „Fremden.“ — Zurückführung des geſammten Fremden- weſens auf die zwei Grundprincipien des Meldungsweſens und des Legi- timationsweſens. Daß nur das letztere das richtige ſein kann.)
Man wird ſich über das hierher gehörige, mit ſeinen einzelnen Beſtimmungen keineswegs unwichtige Gebiet wohl nur dann gut ver- ſtändigen, wenn man den Begriff des „Fremden“ gemeingültig aner- kennt. Wir werden am beſten unter dem „Fremden“ jede Perſon ver- ſtehen, die an einem Orte befindlich iſt, an welchem ſie kein Hei- mathsrecht beſitzt oder erwirbt. Jede andere Definition wird nicht ausreichen, und die einzige Verwaltungslehre, die ſich eingehend mit der Sache beſchäftigt hat, hat dieſe Definition auch anerkannt. Pözl, Verfaſſungsrecht von Bayern, S. 41, und Verwaltungs- recht §. 80. Die völkerrechtliche Verwechslung von Fremden und Aus- wärtigen wie bei Pütter, Wächter u. A., ſelbſt bei Mohl, führt nur zur Verwirrung.
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hervorgegangen, die namentlich von Preußen ausgingen, das durch ſeine
territorialen Gränzen im Intereſſe ſeines Länderverkehrs dazu gezwungen
ward. Ein allgemeiner Vertrag ward dann 1850 in Dresden geſchloſſen
(21. October), nebſt Protokoll, dem ſich ſeitdem alle deutſchen Staaten
bis 1859 angeſchloſſen haben. Nachträge zu dem Protokoll von 1850
ſind durch das Protokoll von Eiſenach, 7. Juli 1853, vereinbart.
Frühere Vereinbarungen ſpeziell für Oeſterreich, Bayern und Sachſen
ſeit 1850 bei Stubenrauch, Oeſterreichiſche Verwaltungsgeſetze. I.
§. 177. Es iſt, wie die alte Paßordnung des Schwäbiſchen Kreiſes,
ein internationaler Paßvertrag zwiſchen den deutſchen Bundesſtaaten,
deſſen eigentliche Aufgabe im Grunde nur die Beſeitigung des Viſums
iſt. Die Aufnahme des Grundſatzes, daß die Verſagung der Paß-
karte noch möglich bleibt, ſelbſt bei „politiſcher Unzuverläſſigkeit“
(Rönne, Staatsrecht §. 333. 3), dürfte kaum zu den Grundſätzen
gehören, die auf die Dauer ſich als richtig oder auch nur als aus-
führbar erweiſen. Die neueſte Paßconvention zwiſchen den meiſten
deutſchen Staaten vom 7. Februar 1865 beruht auf der auch von
Oeſterreich jetzt angenommenen Freiheit der Bewegung; die verſchiedenen
Einführungsverordnungen aus dem Jahre 1865 in der Auſtria, Jahrg.
1866, Nr. 2 ff. — Der polizeiliche Standpunkt iſt hier ganz überwunden.
IV. Das Fremdenweſen im Allgemeinen.
(Definition des „Fremden.“ — Zurückführung des geſammten Fremden-
weſens auf die zwei Grundprincipien des Meldungsweſens und des Legi-
timationsweſens. Daß nur das letztere das richtige ſein kann.)
Man wird ſich über das hierher gehörige, mit ſeinen einzelnen
Beſtimmungen keineswegs unwichtige Gebiet wohl nur dann gut ver-
ſtändigen, wenn man den Begriff des „Fremden“ gemeingültig aner-
kennt. Wir werden am beſten unter dem „Fremden“ jede Perſon ver-
ſtehen, die an einem Orte befindlich iſt, an welchem ſie kein Hei-
mathsrecht beſitzt oder erwirbt. Jede andere Definition wird
nicht ausreichen, und die einzige Verwaltungslehre, die ſich eingehend
mit der Sache beſchäftigt hat, hat dieſe Definition auch anerkannt.
Pözl, Verfaſſungsrecht von Bayern, S. 41, und Verwaltungs-
recht §. 80. Die völkerrechtliche Verwechslung von Fremden und Aus-
wärtigen wie bei Pütter, Wächter u. A., ſelbſt bei Mohl, führt
nur zur Verwirrung.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/286>, abgerufen am 21.02.2025.
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