Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Von diesen Zuständen nun hat das Paßkarten-System wieder IV. Das Fremdenwesen im Allgemeinen. (Definition des "Fremden." -- Zurückführung des gesammten Fremden- Man wird sich über das hierher gehörige, mit seinen einzelnen Von dieſen Zuſtänden nun hat das Paßkarten-Syſtem wieder IV. Das Fremdenweſen im Allgemeinen. (Definition des „Fremden.“ — Zurückführung des geſammten Fremden- Man wird ſich über das hierher gehörige, mit ſeinen einzelnen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0286" n="264"/> <p>Von dieſen Zuſtänden nun hat das <hi rendition="#g">Paßkarten-Syſtem</hi> wieder<lb/> einen weſentlichen Fortſchritt gemacht. Bekanntlich iſt das Paßkarten-<lb/> ſyſtem aus früheren Vereinbarungen über Vereinfachung des Paßweſens<lb/> hervorgegangen, die namentlich von Preußen ausgingen, das durch ſeine<lb/> territorialen Gränzen im Intereſſe ſeines Länderverkehrs dazu gezwungen<lb/> ward. Ein allgemeiner Vertrag ward dann 1850 in Dresden geſchloſſen<lb/> (21. October), nebſt Protokoll, dem ſich ſeitdem alle deutſchen Staaten<lb/> bis 1859 angeſchloſſen haben. Nachträge zu dem Protokoll von 1850<lb/> ſind durch das Protokoll von Eiſenach, 7. Juli 1853, vereinbart.<lb/> Frühere Vereinbarungen ſpeziell für Oeſterreich, Bayern und Sachſen<lb/> ſeit 1850 bei <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Oeſterreichiſche Verwaltungsgeſetze. <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> §. 177. Es iſt, wie die alte Paßordnung des Schwäbiſchen Kreiſes,<lb/> ein internationaler Paßvertrag zwiſchen den deutſchen Bundesſtaaten,<lb/> deſſen eigentliche Aufgabe im Grunde nur die Beſeitigung des <hi rendition="#g">Viſums</hi><lb/> iſt. Die Aufnahme des Grundſatzes, daß die <hi rendition="#g">Verſagung</hi> der Paß-<lb/> karte noch möglich bleibt, ſelbſt bei „<hi rendition="#g">politiſcher</hi> Unzuverläſſigkeit“<lb/> (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht §. 333. 3), dürfte kaum zu den Grundſätzen<lb/> gehören, die auf die Dauer ſich als richtig oder auch nur als aus-<lb/> führbar erweiſen. Die neueſte Paßconvention zwiſchen den meiſten<lb/> deutſchen Staaten vom 7. Februar 1865 beruht auf der auch von<lb/> Oeſterreich jetzt angenommenen Freiheit der Bewegung; die verſchiedenen<lb/> Einführungsverordnungen aus dem Jahre 1865 in der Auſtria, Jahrg.<lb/> 1866, Nr. 2 ff. — Der polizeiliche Standpunkt iſt hier ganz überwunden.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Das Fremdenweſen im Allgemeinen.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Definition des „Fremden.“ — Zurückführung des geſammten Fremden-<lb/> weſens auf die zwei Grundprincipien des <hi rendition="#g">Meldungsweſens</hi> und des <hi rendition="#g">Legi-<lb/> timationsweſens</hi>. Daß nur das letztere das richtige ſein kann.)</p> </argument><lb/> <p>Man wird ſich über das hierher gehörige, mit ſeinen einzelnen<lb/> Beſtimmungen keineswegs unwichtige Gebiet wohl nur dann gut ver-<lb/> ſtändigen, wenn man den Begriff des „<hi rendition="#g">Fremden</hi>“ gemeingültig aner-<lb/> kennt. Wir werden am beſten unter dem „Fremden“ jede Perſon ver-<lb/> ſtehen, die an einem Orte befindlich iſt, <hi rendition="#g">an welchem ſie kein Hei-<lb/> mathsrecht beſitzt oder erwirbt</hi>. Jede andere Definition wird<lb/> nicht ausreichen, und die einzige Verwaltungslehre, die ſich eingehend<lb/> mit der Sache beſchäftigt hat, hat dieſe Definition auch anerkannt.<lb/><hi rendition="#g">Pözl, Verfaſſungsrecht</hi> von Bayern, S. 41, und <hi rendition="#g">Verwaltungs-<lb/> recht</hi> §. 80. Die völkerrechtliche Verwechslung von Fremden und Aus-<lb/> wärtigen wie bei <hi rendition="#g">Pütter, Wächter</hi> u. A., ſelbſt bei <hi rendition="#g">Mohl</hi>, führt<lb/> nur zur Verwirrung.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [264/0286]
Von dieſen Zuſtänden nun hat das Paßkarten-Syſtem wieder
einen weſentlichen Fortſchritt gemacht. Bekanntlich iſt das Paßkarten-
ſyſtem aus früheren Vereinbarungen über Vereinfachung des Paßweſens
hervorgegangen, die namentlich von Preußen ausgingen, das durch ſeine
territorialen Gränzen im Intereſſe ſeines Länderverkehrs dazu gezwungen
ward. Ein allgemeiner Vertrag ward dann 1850 in Dresden geſchloſſen
(21. October), nebſt Protokoll, dem ſich ſeitdem alle deutſchen Staaten
bis 1859 angeſchloſſen haben. Nachträge zu dem Protokoll von 1850
ſind durch das Protokoll von Eiſenach, 7. Juli 1853, vereinbart.
Frühere Vereinbarungen ſpeziell für Oeſterreich, Bayern und Sachſen
ſeit 1850 bei Stubenrauch, Oeſterreichiſche Verwaltungsgeſetze. I.
§. 177. Es iſt, wie die alte Paßordnung des Schwäbiſchen Kreiſes,
ein internationaler Paßvertrag zwiſchen den deutſchen Bundesſtaaten,
deſſen eigentliche Aufgabe im Grunde nur die Beſeitigung des Viſums
iſt. Die Aufnahme des Grundſatzes, daß die Verſagung der Paß-
karte noch möglich bleibt, ſelbſt bei „politiſcher Unzuverläſſigkeit“
(Rönne, Staatsrecht §. 333. 3), dürfte kaum zu den Grundſätzen
gehören, die auf die Dauer ſich als richtig oder auch nur als aus-
führbar erweiſen. Die neueſte Paßconvention zwiſchen den meiſten
deutſchen Staaten vom 7. Februar 1865 beruht auf der auch von
Oeſterreich jetzt angenommenen Freiheit der Bewegung; die verſchiedenen
Einführungsverordnungen aus dem Jahre 1865 in der Auſtria, Jahrg.
1866, Nr. 2 ff. — Der polizeiliche Standpunkt iſt hier ganz überwunden.
IV. Das Fremdenweſen im Allgemeinen.
(Definition des „Fremden.“ — Zurückführung des geſammten Fremden-
weſens auf die zwei Grundprincipien des Meldungsweſens und des Legi-
timationsweſens. Daß nur das letztere das richtige ſein kann.)
Man wird ſich über das hierher gehörige, mit ſeinen einzelnen
Beſtimmungen keineswegs unwichtige Gebiet wohl nur dann gut ver-
ſtändigen, wenn man den Begriff des „Fremden“ gemeingültig aner-
kennt. Wir werden am beſten unter dem „Fremden“ jede Perſon ver-
ſtehen, die an einem Orte befindlich iſt, an welchem ſie kein Hei-
mathsrecht beſitzt oder erwirbt. Jede andere Definition wird
nicht ausreichen, und die einzige Verwaltungslehre, die ſich eingehend
mit der Sache beſchäftigt hat, hat dieſe Definition auch anerkannt.
Pözl, Verfaſſungsrecht von Bayern, S. 41, und Verwaltungs-
recht §. 80. Die völkerrechtliche Verwechslung von Fremden und Aus-
wärtigen wie bei Pütter, Wächter u. A., ſelbſt bei Mohl, führt
nur zur Verwirrung.
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