Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Volkszählung zu ersetzen. Die Schätzungen hören daher mit dem Ende 5) Die Geschichte der eigentlichen Volkszählungen. Justi als der erste Theoretiker der Volkszählung. So entsteht die zweite Epoche, die Epoche der eigentlichen Volks- Der theoretische Gedanke einer eigentlichen Volkszählung durch die Volkszählung zu erſetzen. Die Schätzungen hören daher mit dem Ende 5) Die Geſchichte der eigentlichen Volkszählungen. Juſti als der erſte Theoretiker der Volkszählung. So entſteht die zweite Epoche, die Epoche der eigentlichen Volks- Der theoretiſche Gedanke einer eigentlichen Volkszählung durch die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0242" n="220"/> Volkszählung zu erſetzen. Die Schätzungen hören daher mit dem Ende<lb/> des vorigen Jahrhunderts auf; die Wiſſenſchaft, an dem Werthe der-<lb/> ſelben verzweifelnd, wirft ſich mit aller Macht auf die Fragen der<lb/> Bevölkerungspolitik, und es iſt entſchieden, daß die Volkszählungen nur<lb/> noch, wenn auch unter Mitwirkung der Wiſſenſchaft, durch die Verwal-<lb/> tung <hi rendition="#g">als adminiſtrative</hi> gemacht werden können.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>5) <hi rendition="#g">Die Geſchichte der eigentlichen Volkszählungen. Juſti<lb/> als der erſte Theoretiker der Volkszählung</hi>.</head><lb/> <p>So entſteht die zweite Epoche, die Epoche der <hi rendition="#g">eigentlichen</hi> Volks-<lb/> zählungen, deren genauere Geſchichte noch zu ſchreiben iſt. Unſere Auf-<lb/> gabe geht nicht weiter als bis zur Bezeichnung des allgemeinen Ganges,<lb/> den dieſe Zeit bis zur Gegenwart zeigt, und zwar zunächſt in den drei<lb/> großen Culturvölkern.</p><lb/> <p>Der theoretiſche Gedanke einer eigentlichen Volkszählung durch die<lb/> Verwaltung iſt weder im Princip noch in der Form neu. Im Gegen-<lb/> theil dürfen wir auch hier wieder auf einen Deutſchen hinweiſen, der<lb/> unſeres Wiſſens das <hi rendition="#g">erſte Syſtem</hi> der eigentlichen Volkszählung auf-<lb/> geſtellt hat, und deſſen man in ſeiner damaligen Iſolirung ganz ver-<lb/> geſſen hat. Das iſt <hi rendition="#g">Juſti</hi>, der bedeutendſte Verwaltungslehrer des<lb/> vorigen Jahrhunderts. <hi rendition="#g">Juſti</hi> weiß ſchon recht gut, daß die Schätzungen<lb/> nicht genügen (§. 235. 237). Er will ſtatt derſelben eine förmliche<lb/> adminiſtrative Volkszählung; er ſteht ſogar ſchon damals faſt ganz auf<lb/> dem gegenwärtigen Standpunkte. Nach ihm ſoll „die Regierung alle<lb/> drei Jahre wenigſtens (!) eine gemeinſame Zählung des geſammten<lb/> Volkes im Lande veranſtalten“ — ſie „muß öfters wiſſen, wie viel von<lb/> dieſem oder jenem <hi rendition="#g">Stande, Lebensart</hi> und <hi rendition="#g">Handthierung</hi> im<lb/> Lande befindlich ſind, wenn ſie anders in ihren <hi rendition="#g">Entſchließungen<lb/> und Maßregeln</hi> gründlich und weislich verfahren will“; die <hi rendition="#g">Zäh-<lb/> lung ſelbſt „geſchieht</hi> am beſten in Städten durch die Polizeibedienten<lb/> und auf dem Lande durch Unterobrigkeiten“; denn „wenn die Regierung<lb/> einmal die Zählung des Volkes unternehmen läßt, ſo muß ſie die<lb/> Sache ſo einrichten, daß ſie alle Kenntniß daraus erlangen kann, die<lb/> ſie zu den verſchiedenen Maßregeln und Anſtalten zur Wohlfahrt des<lb/> Staats nöthig hat. Unſeres Wiſſens iſt ſeit 1761 etwas Beſſeres über<lb/> die Zählung der Regierung nicht geſagt; es iſt der einfachſte und klarſte<lb/> Ausdruck des wicktigen Princips der adminiſtrativen Zählung, den man<lb/> finden kann. Demgemäß fügt Juſti zugleich vier ausführliche Tabellen-<lb/> entwürfe bei, und es iſt der Mühe werth, dieſelben mit den gegen-<lb/> wärtig geltenden zu vergleichen. Die vierte Tabelle namentlich iſt nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0242]
Volkszählung zu erſetzen. Die Schätzungen hören daher mit dem Ende
des vorigen Jahrhunderts auf; die Wiſſenſchaft, an dem Werthe der-
ſelben verzweifelnd, wirft ſich mit aller Macht auf die Fragen der
Bevölkerungspolitik, und es iſt entſchieden, daß die Volkszählungen nur
noch, wenn auch unter Mitwirkung der Wiſſenſchaft, durch die Verwal-
tung als adminiſtrative gemacht werden können.
5) Die Geſchichte der eigentlichen Volkszählungen. Juſti
als der erſte Theoretiker der Volkszählung.
So entſteht die zweite Epoche, die Epoche der eigentlichen Volks-
zählungen, deren genauere Geſchichte noch zu ſchreiben iſt. Unſere Auf-
gabe geht nicht weiter als bis zur Bezeichnung des allgemeinen Ganges,
den dieſe Zeit bis zur Gegenwart zeigt, und zwar zunächſt in den drei
großen Culturvölkern.
Der theoretiſche Gedanke einer eigentlichen Volkszählung durch die
Verwaltung iſt weder im Princip noch in der Form neu. Im Gegen-
theil dürfen wir auch hier wieder auf einen Deutſchen hinweiſen, der
unſeres Wiſſens das erſte Syſtem der eigentlichen Volkszählung auf-
geſtellt hat, und deſſen man in ſeiner damaligen Iſolirung ganz ver-
geſſen hat. Das iſt Juſti, der bedeutendſte Verwaltungslehrer des
vorigen Jahrhunderts. Juſti weiß ſchon recht gut, daß die Schätzungen
nicht genügen (§. 235. 237). Er will ſtatt derſelben eine förmliche
adminiſtrative Volkszählung; er ſteht ſogar ſchon damals faſt ganz auf
dem gegenwärtigen Standpunkte. Nach ihm ſoll „die Regierung alle
drei Jahre wenigſtens (!) eine gemeinſame Zählung des geſammten
Volkes im Lande veranſtalten“ — ſie „muß öfters wiſſen, wie viel von
dieſem oder jenem Stande, Lebensart und Handthierung im
Lande befindlich ſind, wenn ſie anders in ihren Entſchließungen
und Maßregeln gründlich und weislich verfahren will“; die Zäh-
lung ſelbſt „geſchieht am beſten in Städten durch die Polizeibedienten
und auf dem Lande durch Unterobrigkeiten“; denn „wenn die Regierung
einmal die Zählung des Volkes unternehmen läßt, ſo muß ſie die
Sache ſo einrichten, daß ſie alle Kenntniß daraus erlangen kann, die
ſie zu den verſchiedenen Maßregeln und Anſtalten zur Wohlfahrt des
Staats nöthig hat. Unſeres Wiſſens iſt ſeit 1761 etwas Beſſeres über
die Zählung der Regierung nicht geſagt; es iſt der einfachſte und klarſte
Ausdruck des wicktigen Princips der adminiſtrativen Zählung, den man
finden kann. Demgemäß fügt Juſti zugleich vier ausführliche Tabellen-
entwürfe bei, und es iſt der Mühe werth, dieſelben mit den gegen-
wärtig geltenden zu vergleichen. Die vierte Tabelle namentlich iſt nicht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |