Es ist kein Zweifel, daß das Verlassen der Heimath für den Ein- zelnen stets eine sehr ernste Sache ist. Die Folgen, die dasselbe für ihn nach sich zieht, sind so groß und greifen so tief in das ganze Leben hinein, daß jedenfalls die Ursachen, welche solche Wirkungen hervorrufen, die tiefsten Grundlagen des ganzen Lebens mit umfassen müssen. Es ist daher wohl die erste Voraussetzung alles richtigen Verständnisses der Auswanderung, in der Auswanderung auch der Einzelnen stets die Erscheinung einer allgemein wirkenden Kraft zu sehen. Und erst indem man das thut, ist es auch möglich, den richtigen Standpunkt für das- jenige zu finden, was die Verwaltung einerseits in den verschiedenen Zeiten gethan hat, andererseits was ihr zu thun obliegt. Auch hier daher kommen wir zu dem allgemeinen Satze, daß alle Auswanderung aller Zeiten allerdings etwas gemeinsam hat, daß aber dennoch jede gesellschaftliche Ordnung ihr eigentliches Auswanderungswesen besitzt, und daher auch ihren eigenthümlichen Standpunkt für die Verwaltung und das öffentliche Recht der Auswanderung erzeugt hat. Das muß auch hier der Grund unserer Darstellung bleiben.
Wir werden daher zuerst dasjenige bezeichnen, was aller Aus- wanderung gemein ist. Und zu diesem Ende muß es uns verstattet sein, denjenigen Theil der Gesellschaftslehre hier hervorzuheben, den wir in unserem System der Staatswissenschaft als ersten Theil der Gesell- schaftslehre genauer behandelt haben. Wir dürfen sagen, daß die deutsche Theorie die Resultate dieser Untersuchung allseitig angenommen, die Untersuchung selbst aber hat auf sich beruhen lassen. Freilich ist das eine ernste und schwere Sache. Jedenfalls aber stehen wir hier vor dem ersten Gebiete der Verwaltungslehre, in welchem wir jene Ergebnisse nicht mehr entbehren können, sondern sie der positiven Rechts- bildung zum Grunde legen müssen. Wir brauchen aber dieselben in allen folgenden Theilen der Verwaltungslehre an zu vielen Punkten, als daß wir uns nicht erlauben sollten, den Kern des Inhalts jenes ersten Bandes der Gesellschaftslehre hier darzulegen.
I. Der Classenunterschied als Grundlage der Auswanderung.
(Natur und Bedeutung der Classenunterschiede in der Gesellschaftslehre. Alle Auswanderung hat zu ihrer letzten Grundlage die Stellung und den Gegensatz der nichtbesitzenden Classe gegen die höhere herrschende und besitzende.)
Die allgemeinste Bedingung der individuellen persönlichen Entwick- lung ist nämlich ohne Zweifel der Besitz, und zwar allerdings zuerst nach seiner Art, je nachdem er Grundbesitz, gewerblicher Besitz u. s. w. ist, wesentlich aber und durchgreifend nach seinem Maße. Bei gleich-
Es iſt kein Zweifel, daß das Verlaſſen der Heimath für den Ein- zelnen ſtets eine ſehr ernſte Sache iſt. Die Folgen, die daſſelbe für ihn nach ſich zieht, ſind ſo groß und greifen ſo tief in das ganze Leben hinein, daß jedenfalls die Urſachen, welche ſolche Wirkungen hervorrufen, die tiefſten Grundlagen des ganzen Lebens mit umfaſſen müſſen. Es iſt daher wohl die erſte Vorausſetzung alles richtigen Verſtändniſſes der Auswanderung, in der Auswanderung auch der Einzelnen ſtets die Erſcheinung einer allgemein wirkenden Kraft zu ſehen. Und erſt indem man das thut, iſt es auch möglich, den richtigen Standpunkt für das- jenige zu finden, was die Verwaltung einerſeits in den verſchiedenen Zeiten gethan hat, andererſeits was ihr zu thun obliegt. Auch hier daher kommen wir zu dem allgemeinen Satze, daß alle Auswanderung aller Zeiten allerdings etwas gemeinſam hat, daß aber dennoch jede geſellſchaftliche Ordnung ihr eigentliches Auswanderungsweſen beſitzt, und daher auch ihren eigenthümlichen Standpunkt für die Verwaltung und das öffentliche Recht der Auswanderung erzeugt hat. Das muß auch hier der Grund unſerer Darſtellung bleiben.
Wir werden daher zuerſt dasjenige bezeichnen, was aller Aus- wanderung gemein iſt. Und zu dieſem Ende muß es uns verſtattet ſein, denjenigen Theil der Geſellſchaftslehre hier hervorzuheben, den wir in unſerem Syſtem der Staatswiſſenſchaft als erſten Theil der Geſell- ſchaftslehre genauer behandelt haben. Wir dürfen ſagen, daß die deutſche Theorie die Reſultate dieſer Unterſuchung allſeitig angenommen, die Unterſuchung ſelbſt aber hat auf ſich beruhen laſſen. Freilich iſt das eine ernſte und ſchwere Sache. Jedenfalls aber ſtehen wir hier vor dem erſten Gebiete der Verwaltungslehre, in welchem wir jene Ergebniſſe nicht mehr entbehren können, ſondern ſie der poſitiven Rechts- bildung zum Grunde legen müſſen. Wir brauchen aber dieſelben in allen folgenden Theilen der Verwaltungslehre an zu vielen Punkten, als daß wir uns nicht erlauben ſollten, den Kern des Inhalts jenes erſten Bandes der Geſellſchaftslehre hier darzulegen.
I. Der Claſſenunterſchied als Grundlage der Auswanderung.
(Natur und Bedeutung der Claſſenunterſchiede in der Geſellſchaftslehre. Alle Auswanderung hat zu ihrer letzten Grundlage die Stellung und den Gegenſatz der nichtbeſitzenden Claſſe gegen die höhere herrſchende und beſitzende.)
Die allgemeinſte Bedingung der individuellen perſönlichen Entwick- lung iſt nämlich ohne Zweifel der Beſitz, und zwar allerdings zuerſt nach ſeiner Art, je nachdem er Grundbeſitz, gewerblicher Beſitz u. ſ. w. iſt, weſentlich aber und durchgreifend nach ſeinem Maße. Bei gleich-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><pbfacs="#f0205"n="183"/><p>Es iſt kein Zweifel, daß das Verlaſſen der Heimath für den Ein-<lb/>
zelnen ſtets eine ſehr ernſte Sache iſt. Die Folgen, die daſſelbe für<lb/>
ihn nach ſich zieht, ſind ſo groß und greifen ſo tief in das ganze Leben<lb/>
hinein, daß jedenfalls die Urſachen, welche ſolche Wirkungen hervorrufen,<lb/>
die tiefſten Grundlagen des ganzen Lebens mit umfaſſen müſſen. Es<lb/>
iſt daher wohl die erſte Vorausſetzung alles richtigen Verſtändniſſes der<lb/>
Auswanderung, in der Auswanderung auch der Einzelnen ſtets die<lb/>
Erſcheinung einer allgemein wirkenden Kraft zu ſehen. Und erſt indem<lb/>
man das thut, iſt es auch möglich, den richtigen Standpunkt für das-<lb/>
jenige zu finden, was die Verwaltung einerſeits in den verſchiedenen<lb/>
Zeiten gethan hat, andererſeits was ihr zu thun obliegt. Auch hier<lb/>
daher kommen wir zu dem allgemeinen Satze, daß alle Auswanderung<lb/>
aller Zeiten allerdings etwas gemeinſam hat, daß aber dennoch jede<lb/>
geſellſchaftliche Ordnung ihr eigentliches Auswanderungsweſen beſitzt,<lb/>
und daher auch ihren eigenthümlichen Standpunkt für die Verwaltung<lb/>
und das öffentliche Recht der Auswanderung erzeugt hat. Das muß<lb/>
auch hier der Grund unſerer Darſtellung bleiben.</p><lb/><p>Wir werden daher zuerſt dasjenige bezeichnen, was <hirendition="#g">aller</hi> Aus-<lb/>
wanderung gemein iſt. Und zu dieſem Ende muß es uns verſtattet<lb/>ſein, denjenigen Theil der Geſellſchaftslehre hier hervorzuheben, den wir<lb/>
in unſerem Syſtem der Staatswiſſenſchaft als erſten Theil der Geſell-<lb/>ſchaftslehre genauer behandelt haben. Wir dürfen ſagen, daß die<lb/>
deutſche Theorie die Reſultate dieſer Unterſuchung allſeitig angenommen,<lb/>
die Unterſuchung ſelbſt aber hat auf ſich beruhen laſſen. Freilich iſt<lb/>
das eine ernſte und ſchwere Sache. Jedenfalls aber ſtehen wir hier<lb/>
vor dem erſten Gebiete der Verwaltungslehre, in welchem wir jene<lb/>
Ergebniſſe nicht mehr entbehren können, ſondern ſie der poſitiven Rechts-<lb/>
bildung zum Grunde legen müſſen. Wir brauchen aber dieſelben in<lb/><hirendition="#g">allen</hi> folgenden Theilen der Verwaltungslehre an zu vielen Punkten,<lb/>
als daß wir uns nicht erlauben ſollten, den Kern des Inhalts jenes<lb/>
erſten Bandes der Geſellſchaftslehre hier darzulegen.</p><lb/><divn="8"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Der Claſſenunterſchied als Grundlage der Auswanderung.</hi></head><lb/><argument><p>(Natur und Bedeutung der Claſſenunterſchiede in der Geſellſchaftslehre.<lb/>
Alle Auswanderung hat zu ihrer letzten Grundlage die Stellung und den Gegenſatz<lb/>
der nichtbeſitzenden Claſſe gegen die höhere herrſchende und beſitzende.)</p></argument><lb/><p>Die allgemeinſte Bedingung der individuellen perſönlichen Entwick-<lb/>
lung iſt nämlich ohne Zweifel der <hirendition="#g">Beſitz</hi>, und zwar allerdings zuerſt<lb/>
nach ſeiner Art, je nachdem er Grundbeſitz, gewerblicher Beſitz u. ſ. w.<lb/>
iſt, weſentlich aber und durchgreifend nach ſeinem <hirendition="#g">Maße</hi>. Bei gleich-<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[183/0205]
Es iſt kein Zweifel, daß das Verlaſſen der Heimath für den Ein-
zelnen ſtets eine ſehr ernſte Sache iſt. Die Folgen, die daſſelbe für
ihn nach ſich zieht, ſind ſo groß und greifen ſo tief in das ganze Leben
hinein, daß jedenfalls die Urſachen, welche ſolche Wirkungen hervorrufen,
die tiefſten Grundlagen des ganzen Lebens mit umfaſſen müſſen. Es
iſt daher wohl die erſte Vorausſetzung alles richtigen Verſtändniſſes der
Auswanderung, in der Auswanderung auch der Einzelnen ſtets die
Erſcheinung einer allgemein wirkenden Kraft zu ſehen. Und erſt indem
man das thut, iſt es auch möglich, den richtigen Standpunkt für das-
jenige zu finden, was die Verwaltung einerſeits in den verſchiedenen
Zeiten gethan hat, andererſeits was ihr zu thun obliegt. Auch hier
daher kommen wir zu dem allgemeinen Satze, daß alle Auswanderung
aller Zeiten allerdings etwas gemeinſam hat, daß aber dennoch jede
geſellſchaftliche Ordnung ihr eigentliches Auswanderungsweſen beſitzt,
und daher auch ihren eigenthümlichen Standpunkt für die Verwaltung
und das öffentliche Recht der Auswanderung erzeugt hat. Das muß
auch hier der Grund unſerer Darſtellung bleiben.
Wir werden daher zuerſt dasjenige bezeichnen, was aller Aus-
wanderung gemein iſt. Und zu dieſem Ende muß es uns verſtattet
ſein, denjenigen Theil der Geſellſchaftslehre hier hervorzuheben, den wir
in unſerem Syſtem der Staatswiſſenſchaft als erſten Theil der Geſell-
ſchaftslehre genauer behandelt haben. Wir dürfen ſagen, daß die
deutſche Theorie die Reſultate dieſer Unterſuchung allſeitig angenommen,
die Unterſuchung ſelbſt aber hat auf ſich beruhen laſſen. Freilich iſt
das eine ernſte und ſchwere Sache. Jedenfalls aber ſtehen wir hier
vor dem erſten Gebiete der Verwaltungslehre, in welchem wir jene
Ergebniſſe nicht mehr entbehren können, ſondern ſie der poſitiven Rechts-
bildung zum Grunde legen müſſen. Wir brauchen aber dieſelben in
allen folgenden Theilen der Verwaltungslehre an zu vielen Punkten,
als daß wir uns nicht erlauben ſollten, den Kern des Inhalts jenes
erſten Bandes der Geſellſchaftslehre hier darzulegen.
I. Der Claſſenunterſchied als Grundlage der Auswanderung.
(Natur und Bedeutung der Claſſenunterſchiede in der Geſellſchaftslehre.
Alle Auswanderung hat zu ihrer letzten Grundlage die Stellung und den Gegenſatz
der nichtbeſitzenden Claſſe gegen die höhere herrſchende und beſitzende.)
Die allgemeinſte Bedingung der individuellen perſönlichen Entwick-
lung iſt nämlich ohne Zweifel der Beſitz, und zwar allerdings zuerſt
nach ſeiner Art, je nachdem er Grundbeſitz, gewerblicher Beſitz u. ſ. w.
iſt, weſentlich aber und durchgreifend nach ſeinem Maße. Bei gleich-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/205>, abgerufen am 21.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.