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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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und die Gränze dieses Rechts näher zu bestimmen. Es war aber sofort klar,
daß einmal auf diesem Boden angelangt, das Einwanderungsrecht jetzt nur
noch in den Bestimmungen über den Erwerb des Heimathrechts seinen prakti-
schen Inhalt finden werde. Die Theorie jedoch behielt die Frage bei, wenn
auch nur, um die alten Sätze mehr oder weniger modificirt zu wiederholen
(Rau, Bd. II. I. Mohl I. S. 113 f., und so auch Gerstner a. a. O. 196).
Roschers schönes Werk über Colonien hat leider die Einwanderung nicht von
der Auswanderung geschieden, und ist offenbar nur auf Auswanderung und
äußere Colonisation berechnet, so daß er für unsere Frage um so weniger zu
benützen ist, als auch er den Zusammenhang der Einwanderungsfrage mit dem
Heimaths[ - 2 Zeichen fehlen]cht gar nicht gesehen hat. Döhl (Armenpflege des preußischen
Staats, 1860) hat einige Beziehungen der Einwanderung zur Armenpflege
angedeutet, obwohl seine Einleitung sehr unbedeutend ist (S. 24). -- Bitzer,
Freizügigkeit. (Siehe unten Admin. Ordnung der Bevölkerung.)

B. Die Auswanderung und die äußere Colonisation.

(Nachweisung, daß jede Gesellschaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form
der Auswanderung besitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht
ein ganz verschiedenes wird, das man nur nach den socialen Verhältnissen richtig
beurtheilen kann. Specielle Darstellung der äußeren Colonisation, ihrer Ent-
stehung und ihres Verhältnisses zur Verwaltung, und endlich der Grundsätze
und Bestimmungen, welche das heutige Auswanderungswesen bilden. Stand-
punkt dieses Rechts in England, Frankreich und Deutschland.)

Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein-
wanderungsrecht unserer Zeit sich ganz in das Indigenats- und Hei-
mathswesen aufgelöst hat und damit aus der Verwaltungslehre ver-
schwunden ist, ist mit dem Auswanderungswesen gerade das Gegentheil
der Fall. Und wieder sind wir in der Lage, die Theorie über das
Auswanderungswesen als eine weder den bei ihm in Frage kommenden
Principien, noch auch nur dem geltenden Recht entsprechende anzuer-
kennen. Die Staatswissenschaft des vorigen Jahrhunderts hatte denn
doch bei all ihrer Einseitigkeit einen Standpunkt; die der gegenwärtigen
Zeit ist hier fast ganz werthlos.

Dennoch ist die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer
der wichtigsten Lebensprocesse der Weltgeschichte und eine der wichtigsten
Erscheinungen im Leben der einzelnen Staaten. Es ist weder wahr-
scheinlich, daß sie nur zufällig entstanden sei, noch auch möglich, daß
sich das für sie geltende Recht, so tief verschieden in den verschiedenen
Zeiten, etwa bloß nach dem Ermessen einzelner Gewalthaber gerichtet
habe. Man muß im Gegentheil dieselbe selbst und ihr Recht von einem
höheren Standpunkte betrachten.

und die Gränze dieſes Rechts näher zu beſtimmen. Es war aber ſofort klar,
daß einmal auf dieſem Boden angelangt, das Einwanderungsrecht jetzt nur
noch in den Beſtimmungen über den Erwerb des Heimathrechts ſeinen prakti-
ſchen Inhalt finden werde. Die Theorie jedoch behielt die Frage bei, wenn
auch nur, um die alten Sätze mehr oder weniger modificirt zu wiederholen
(Rau, Bd. II. I. Mohl I. S. 113 f., und ſo auch Gerſtner a. a. O. 196).
Roſchers ſchönes Werk über Colonien hat leider die Einwanderung nicht von
der Auswanderung geſchieden, und iſt offenbar nur auf Auswanderung und
äußere Coloniſation berechnet, ſo daß er für unſere Frage um ſo weniger zu
benützen iſt, als auch er den Zuſammenhang der Einwanderungsfrage mit dem
Heimaths[ – 2 Zeichen fehlen]cht gar nicht geſehen hat. Döhl (Armenpflege des preußiſchen
Staats, 1860) hat einige Beziehungen der Einwanderung zur Armenpflege
angedeutet, obwohl ſeine Einleitung ſehr unbedeutend iſt (S. 24). — Bitzer,
Freizügigkeit. (Siehe unten Admin. Ordnung der Bevölkerung.)

B. Die Auswanderung und die äußere Coloniſation.

(Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form
der Auswanderung beſitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht
ein ganz verſchiedenes wird, das man nur nach den ſocialen Verhältniſſen richtig
beurtheilen kann. Specielle Darſtellung der äußeren Coloniſation, ihrer Ent-
ſtehung und ihres Verhältniſſes zur Verwaltung, und endlich der Grundſätze
und Beſtimmungen, welche das heutige Auswanderungsweſen bilden. Stand-
punkt dieſes Rechts in England, Frankreich und Deutſchland.)

Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein-
wanderungsrecht unſerer Zeit ſich ganz in das Indigenats- und Hei-
mathsweſen aufgelöst hat und damit aus der Verwaltungslehre ver-
ſchwunden iſt, iſt mit dem Auswanderungsweſen gerade das Gegentheil
der Fall. Und wieder ſind wir in der Lage, die Theorie über das
Auswanderungsweſen als eine weder den bei ihm in Frage kommenden
Principien, noch auch nur dem geltenden Recht entſprechende anzuer-
kennen. Die Staatswiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts hatte denn
doch bei all ihrer Einſeitigkeit einen Standpunkt; die der gegenwärtigen
Zeit iſt hier faſt ganz werthlos.

Dennoch iſt die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer
der wichtigſten Lebensproceſſe der Weltgeſchichte und eine der wichtigſten
Erſcheinungen im Leben der einzelnen Staaten. Es iſt weder wahr-
ſcheinlich, daß ſie nur zufällig entſtanden ſei, noch auch möglich, daß
ſich das für ſie geltende Recht, ſo tief verſchieden in den verſchiedenen
Zeiten, etwa bloß nach dem Ermeſſen einzelner Gewalthaber gerichtet
habe. Man muß im Gegentheil dieſelbe ſelbſt und ihr Recht von einem
höheren Standpunkte betrachten.

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[182/0204] und die Gränze dieſes Rechts näher zu beſtimmen. Es war aber ſofort klar, daß einmal auf dieſem Boden angelangt, das Einwanderungsrecht jetzt nur noch in den Beſtimmungen über den Erwerb des Heimathrechts ſeinen prakti- ſchen Inhalt finden werde. Die Theorie jedoch behielt die Frage bei, wenn auch nur, um die alten Sätze mehr oder weniger modificirt zu wiederholen (Rau, Bd. II. I. Mohl I. S. 113 f., und ſo auch Gerſtner a. a. O. 196). Roſchers ſchönes Werk über Colonien hat leider die Einwanderung nicht von der Auswanderung geſchieden, und iſt offenbar nur auf Auswanderung und äußere Coloniſation berechnet, ſo daß er für unſere Frage um ſo weniger zu benützen iſt, als auch er den Zuſammenhang der Einwanderungsfrage mit dem Heimaths__cht gar nicht geſehen hat. Döhl (Armenpflege des preußiſchen Staats, 1860) hat einige Beziehungen der Einwanderung zur Armenpflege angedeutet, obwohl ſeine Einleitung ſehr unbedeutend iſt (S. 24). — Bitzer, Freizügigkeit. (Siehe unten Admin. Ordnung der Bevölkerung.) B. Die Auswanderung und die äußere Coloniſation. (Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form der Auswanderung beſitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht ein ganz verſchiedenes wird, das man nur nach den ſocialen Verhältniſſen richtig beurtheilen kann. Specielle Darſtellung der äußeren Coloniſation, ihrer Ent- ſtehung und ihres Verhältniſſes zur Verwaltung, und endlich der Grundſätze und Beſtimmungen, welche das heutige Auswanderungsweſen bilden. Stand- punkt dieſes Rechts in England, Frankreich und Deutſchland.) Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein- wanderungsrecht unſerer Zeit ſich ganz in das Indigenats- und Hei- mathsweſen aufgelöst hat und damit aus der Verwaltungslehre ver- ſchwunden iſt, iſt mit dem Auswanderungsweſen gerade das Gegentheil der Fall. Und wieder ſind wir in der Lage, die Theorie über das Auswanderungsweſen als eine weder den bei ihm in Frage kommenden Principien, noch auch nur dem geltenden Recht entſprechende anzuer- kennen. Die Staatswiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts hatte denn doch bei all ihrer Einſeitigkeit einen Standpunkt; die der gegenwärtigen Zeit iſt hier faſt ganz werthlos. Dennoch iſt die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer der wichtigſten Lebensproceſſe der Weltgeſchichte und eine der wichtigſten Erſcheinungen im Leben der einzelnen Staaten. Es iſt weder wahr- ſcheinlich, daß ſie nur zufällig entſtanden ſei, noch auch möglich, daß ſich das für ſie geltende Recht, ſo tief verſchieden in den verſchiedenen Zeiten, etwa bloß nach dem Ermeſſen einzelner Gewalthaber gerichtet habe. Man muß im Gegentheil dieſelbe ſelbſt und ihr Recht von einem höheren Standpunkte betrachten.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/204>, abgerufen am 21.11.2024.