Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.und die Gränze dieses Rechts näher zu bestimmen. Es war aber sofort klar, B. Die Auswanderung und die äußere Colonisation. (Nachweisung, daß jede Gesellschaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein- Dennoch ist die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer und die Gränze dieſes Rechts näher zu beſtimmen. Es war aber ſofort klar, B. Die Auswanderung und die äußere Coloniſation. (Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein- Dennoch iſt die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0204" n="182"/> und die Gränze dieſes Rechts näher zu beſtimmen. Es war aber ſofort klar,<lb/> daß einmal auf dieſem Boden angelangt, das Einwanderungsrecht jetzt nur<lb/> noch in den Beſtimmungen über den Erwerb des Heimathrechts ſeinen prakti-<lb/> ſchen Inhalt finden werde. Die Theorie jedoch behielt die Frage bei, wenn<lb/> auch nur, um die alten Sätze mehr oder weniger modificirt zu wiederholen<lb/> (<hi rendition="#g">Rau</hi>, Bd. <hi rendition="#aq">II. I.</hi> <hi rendition="#g">Mohl</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 113 f., und ſo auch <hi rendition="#g">Gerſtner</hi> a. a. O. 196).<lb/><hi rendition="#g">Roſchers</hi> ſchönes Werk über Colonien hat leider die Einwanderung nicht von<lb/> der Auswanderung geſchieden, und iſt offenbar nur auf Auswanderung und<lb/> äußere Coloniſation berechnet, ſo daß er für unſere Frage um ſo weniger zu<lb/> benützen iſt, als auch er den Zuſammenhang der Einwanderungsfrage mit dem<lb/> Heimaths<gap unit="chars" quantity="2"/>cht gar nicht geſehen hat. <hi rendition="#g">Döhl</hi> (Armenpflege des preußiſchen<lb/> Staats, 1860) hat <hi rendition="#g">einige</hi> Beziehungen der Einwanderung zur Armenpflege<lb/> angedeutet, obwohl ſeine Einleitung ſehr unbedeutend iſt (S. 24). — <hi rendition="#g">Bitzer</hi>,<lb/> Freizügigkeit. (Siehe unten Admin. Ordnung der Bevölkerung.)</p> </div> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Die Auswanderung und die äußere Coloniſation</hi>.</head><lb/> <argument> <p>(Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form<lb/> der Auswanderung beſitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht<lb/> ein ganz verſchiedenes wird, das man nur nach den ſocialen Verhältniſſen richtig<lb/> beurtheilen kann. Specielle Darſtellung der äußeren Coloniſation, ihrer Ent-<lb/> ſtehung und ihres Verhältniſſes zur Verwaltung, und endlich der Grundſätze<lb/> und Beſtimmungen, welche das heutige Auswanderungsweſen bilden. Stand-<lb/> punkt dieſes Rechts in England, Frankreich und Deutſchland.)</p> </argument><lb/> <p>Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein-<lb/> wanderungsrecht unſerer Zeit ſich ganz in das Indigenats- und Hei-<lb/> mathsweſen aufgelöst hat und damit aus der Verwaltungslehre ver-<lb/> ſchwunden iſt, iſt mit dem Auswanderungsweſen gerade das Gegentheil<lb/> der Fall. Und wieder ſind wir in der Lage, die Theorie über das<lb/> Auswanderungsweſen als eine weder den bei ihm in Frage kommenden<lb/> Principien, noch auch nur dem geltenden Recht entſprechende anzuer-<lb/> kennen. Die Staatswiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts hatte denn<lb/> doch bei all ihrer Einſeitigkeit einen Standpunkt; die der gegenwärtigen<lb/> Zeit iſt hier faſt ganz werthlos.</p><lb/> <p>Dennoch iſt die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer<lb/> der wichtigſten Lebensproceſſe der Weltgeſchichte und eine der wichtigſten<lb/> Erſcheinungen im Leben der einzelnen Staaten. Es iſt weder wahr-<lb/> ſcheinlich, daß ſie nur zufällig entſtanden ſei, noch auch möglich, daß<lb/> ſich das für ſie geltende Recht, ſo tief verſchieden in den verſchiedenen<lb/> Zeiten, etwa bloß nach dem Ermeſſen einzelner Gewalthaber gerichtet<lb/> habe. Man muß im Gegentheil dieſelbe ſelbſt und ihr Recht von einem<lb/> höheren Standpunkte betrachten.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [182/0204]
und die Gränze dieſes Rechts näher zu beſtimmen. Es war aber ſofort klar,
daß einmal auf dieſem Boden angelangt, das Einwanderungsrecht jetzt nur
noch in den Beſtimmungen über den Erwerb des Heimathrechts ſeinen prakti-
ſchen Inhalt finden werde. Die Theorie jedoch behielt die Frage bei, wenn
auch nur, um die alten Sätze mehr oder weniger modificirt zu wiederholen
(Rau, Bd. II. I. Mohl I. S. 113 f., und ſo auch Gerſtner a. a. O. 196).
Roſchers ſchönes Werk über Colonien hat leider die Einwanderung nicht von
der Auswanderung geſchieden, und iſt offenbar nur auf Auswanderung und
äußere Coloniſation berechnet, ſo daß er für unſere Frage um ſo weniger zu
benützen iſt, als auch er den Zuſammenhang der Einwanderungsfrage mit dem
Heimaths__cht gar nicht geſehen hat. Döhl (Armenpflege des preußiſchen
Staats, 1860) hat einige Beziehungen der Einwanderung zur Armenpflege
angedeutet, obwohl ſeine Einleitung ſehr unbedeutend iſt (S. 24). — Bitzer,
Freizügigkeit. (Siehe unten Admin. Ordnung der Bevölkerung.)
B. Die Auswanderung und die äußere Coloniſation.
(Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form
der Auswanderung beſitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht
ein ganz verſchiedenes wird, das man nur nach den ſocialen Verhältniſſen richtig
beurtheilen kann. Specielle Darſtellung der äußeren Coloniſation, ihrer Ent-
ſtehung und ihres Verhältniſſes zur Verwaltung, und endlich der Grundſätze
und Beſtimmungen, welche das heutige Auswanderungsweſen bilden. Stand-
punkt dieſes Rechts in England, Frankreich und Deutſchland.)
Während nun aus den von uns dargelegten Gründen das Ein-
wanderungsrecht unſerer Zeit ſich ganz in das Indigenats- und Hei-
mathsweſen aufgelöst hat und damit aus der Verwaltungslehre ver-
ſchwunden iſt, iſt mit dem Auswanderungsweſen gerade das Gegentheil
der Fall. Und wieder ſind wir in der Lage, die Theorie über das
Auswanderungsweſen als eine weder den bei ihm in Frage kommenden
Principien, noch auch nur dem geltenden Recht entſprechende anzuer-
kennen. Die Staatswiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts hatte denn
doch bei all ihrer Einſeitigkeit einen Standpunkt; die der gegenwärtigen
Zeit iſt hier faſt ganz werthlos.
Dennoch iſt die Auswanderung, und nicht etwa bloß jetzt, einer
der wichtigſten Lebensproceſſe der Weltgeſchichte und eine der wichtigſten
Erſcheinungen im Leben der einzelnen Staaten. Es iſt weder wahr-
ſcheinlich, daß ſie nur zufällig entſtanden ſei, noch auch möglich, daß
ſich das für ſie geltende Recht, ſo tief verſchieden in den verſchiedenen
Zeiten, etwa bloß nach dem Ermeſſen einzelner Gewalthaber gerichtet
habe. Man muß im Gegentheil dieſelbe ſelbſt und ihr Recht von einem
höheren Standpunkte betrachten.
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