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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch
Drohung von Nachtheilen. Es gibt nur Einen Weg, für beides zu
sorgen. Das ist die Entwicklung der gesellschaftlichen Freiheit im wei-
testen Sinne des Wortes, und eines auf dieselbe gebauten Systems des
öffentlichen Rechts. Und wir dürfen glauben, daß unsere Zeit diese
große Wahrheit richtig erkannt hat!

Dieß nun sind die allgemeinen Grundsätze über Wesen und Ge-
schichte der Ein- und Auswanderung. Und indem wir jetzt zum gelten-
den Recht beider übergehen, müssen wir allerdings beide trennen und
jedes derselben für sich behandeln, indem wir sie auf die obigen Grund-
sätze zurückführen.

Unter den Schriftstellern, welche Ein- und Auswanderung von einem
höhern Standpunkt behandelt haben, kann man wohl nur Montesquieu und
Roscher nennen. Der erstere hat in seiner geistreichen Weise zuerst angedeutet,
daß beide durch höhere Motive bewirkt werden und Bedeutenderes hervorbringen,
als bloße Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung, ohne jedoch tiefer
auf die Sache einzugehen (L. XVIII. Ch. 3). Roschers Arbeit, "Colonien,
Colonialpolitik und Auswanderung," 2. Aufl. 1856, ist eins der bedeutendsten
Werke dieses Verfassers, im höchsten Grade lehrreich, und wenn wir auch einen
wesentlich andern Standpunkt im Ganzen einnehmen, so werden wir stets die
Ersten sein, die staatsmännische Tiefe der einzelnen Beobachtungen und die
große Gründlichkeit der Behandlung anzuerkennen. Bei dem Reichthum an Ge-
danken und Stoff fehlt nur die organische Auffassung, um die Schrift zu einem
Meisterwerk zu machen.

A. Einwanderung und innere Colonisation.

(Verlassen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieses Gebietes der Be-
völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der Frem-
den
und dem der Niederlassung. Die Geschichte des Einwanderungsrechts
erscheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbstverwaltung, also
mit denen der Gesellschaft verbunden. Darstellung des Einwanderungsrechts
der Geschlechterordnung, der ständischen Ordnung, der polizeilichen Epoche, und
des freien Einwanderungsrechts der staatsbürgerlichen Gesellschaft.)

Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieses Gebietes
zuwenden, müssen wir zu unserm Bedauern mit der Behauptung be-
ginnen, daß die ganze Auffassung und Stellung, welche das Einwan-
derungswesen in der Staatswissenschaft unserer Zeit, namentlich bei
Mohl und neuerlich bei Gerstner und Roscher als ein Mittel der
Bevölkerungspolitik gefunden hat, eine durchaus falsche ist. Wir
müssen vielmehr entschieden behaupten, daß es in unserer Zeit gar kein
Einwanderungswesen als Gegenstand der Staatsverwaltung und gar

Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch
Drohung von Nachtheilen. Es gibt nur Einen Weg, für beides zu
ſorgen. Das iſt die Entwicklung der geſellſchaftlichen Freiheit im wei-
teſten Sinne des Wortes, und eines auf dieſelbe gebauten Syſtems des
öffentlichen Rechts. Und wir dürfen glauben, daß unſere Zeit dieſe
große Wahrheit richtig erkannt hat!

Dieß nun ſind die allgemeinen Grundſätze über Weſen und Ge-
ſchichte der Ein- und Auswanderung. Und indem wir jetzt zum gelten-
den Recht beider übergehen, müſſen wir allerdings beide trennen und
jedes derſelben für ſich behandeln, indem wir ſie auf die obigen Grund-
ſätze zurückführen.

Unter den Schriftſtellern, welche Ein- und Auswanderung von einem
höhern Standpunkt behandelt haben, kann man wohl nur Montesquieu und
Roſcher nennen. Der erſtere hat in ſeiner geiſtreichen Weiſe zuerſt angedeutet,
daß beide durch höhere Motive bewirkt werden und Bedeutenderes hervorbringen,
als bloße Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung, ohne jedoch tiefer
auf die Sache einzugehen (L. XVIII. Ch. 3). Roſchers Arbeit, „Colonien,
Colonialpolitik und Auswanderung,“ 2. Aufl. 1856, iſt eins der bedeutendſten
Werke dieſes Verfaſſers, im höchſten Grade lehrreich, und wenn wir auch einen
weſentlich andern Standpunkt im Ganzen einnehmen, ſo werden wir ſtets die
Erſten ſein, die ſtaatsmänniſche Tiefe der einzelnen Beobachtungen und die
große Gründlichkeit der Behandlung anzuerkennen. Bei dem Reichthum an Ge-
danken und Stoff fehlt nur die organiſche Auffaſſung, um die Schrift zu einem
Meiſterwerk zu machen.

A. Einwanderung und innere Coloniſation.

(Verlaſſen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieſes Gebietes der Be-
völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der Frem-
den
und dem der Niederlaſſung. Die Geſchichte des Einwanderungsrechts
erſcheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbſtverwaltung, alſo
mit denen der Geſellſchaft verbunden. Darſtellung des Einwanderungsrechts
der Geſchlechterordnung, der ſtändiſchen Ordnung, der polizeilichen Epoche, und
des freien Einwanderungsrechts der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft.)

Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieſes Gebietes
zuwenden, müſſen wir zu unſerm Bedauern mit der Behauptung be-
ginnen, daß die ganze Auffaſſung und Stellung, welche das Einwan-
derungsweſen in der Staatswiſſenſchaft unſerer Zeit, namentlich bei
Mohl und neuerlich bei Gerſtner und Roſcher als ein Mittel der
Bevölkerungspolitik gefunden hat, eine durchaus falſche iſt. Wir
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Einwanderungsweſen als Gegenſtand der Staatsverwaltung und gar

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[168/0190] Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch Drohung von Nachtheilen. Es gibt nur Einen Weg, für beides zu ſorgen. Das iſt die Entwicklung der geſellſchaftlichen Freiheit im wei- teſten Sinne des Wortes, und eines auf dieſelbe gebauten Syſtems des öffentlichen Rechts. Und wir dürfen glauben, daß unſere Zeit dieſe große Wahrheit richtig erkannt hat! Dieß nun ſind die allgemeinen Grundſätze über Weſen und Ge- ſchichte der Ein- und Auswanderung. Und indem wir jetzt zum gelten- den Recht beider übergehen, müſſen wir allerdings beide trennen und jedes derſelben für ſich behandeln, indem wir ſie auf die obigen Grund- ſätze zurückführen. Unter den Schriftſtellern, welche Ein- und Auswanderung von einem höhern Standpunkt behandelt haben, kann man wohl nur Montesquieu und Roſcher nennen. Der erſtere hat in ſeiner geiſtreichen Weiſe zuerſt angedeutet, daß beide durch höhere Motive bewirkt werden und Bedeutenderes hervorbringen, als bloße Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung, ohne jedoch tiefer auf die Sache einzugehen (L. XVIII. Ch. 3). Roſchers Arbeit, „Colonien, Colonialpolitik und Auswanderung,“ 2. Aufl. 1856, iſt eins der bedeutendſten Werke dieſes Verfaſſers, im höchſten Grade lehrreich, und wenn wir auch einen weſentlich andern Standpunkt im Ganzen einnehmen, ſo werden wir ſtets die Erſten ſein, die ſtaatsmänniſche Tiefe der einzelnen Beobachtungen und die große Gründlichkeit der Behandlung anzuerkennen. Bei dem Reichthum an Ge- danken und Stoff fehlt nur die organiſche Auffaſſung, um die Schrift zu einem Meiſterwerk zu machen. A. Einwanderung und innere Coloniſation. (Verlaſſen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieſes Gebietes der Be- völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der Frem- den und dem der Niederlaſſung. Die Geſchichte des Einwanderungsrechts erſcheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbſtverwaltung, alſo mit denen der Geſellſchaft verbunden. Darſtellung des Einwanderungsrechts der Geſchlechterordnung, der ſtändiſchen Ordnung, der polizeilichen Epoche, und des freien Einwanderungsrechts der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft.) Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieſes Gebietes zuwenden, müſſen wir zu unſerm Bedauern mit der Behauptung be- ginnen, daß die ganze Auffaſſung und Stellung, welche das Einwan- derungsweſen in der Staatswiſſenſchaft unſerer Zeit, namentlich bei Mohl und neuerlich bei Gerſtner und Roſcher als ein Mittel der Bevölkerungspolitik gefunden hat, eine durchaus falſche iſt. Wir müſſen vielmehr entſchieden behaupten, daß es in unſerer Zeit gar kein Einwanderungsweſen als Gegenſtand der Staatsverwaltung und gar

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/190>, abgerufen am 22.12.2024.