Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

wenn die Statuten dieß nicht ausdrücklich beſtimmen, da ohne dieſes die
ganze Theilnahme illuſoriſch werden könnte. Es iſt ferner anzunehmer,
daß in dieſem Falle der Commiſſär das Recht der Theilnahme an der
Debatte
hat, natürlich ohne Recht zur Abſtimmung. Endlich iſt es
anzunehmen, daß allenthalben, wo es ſich um privatrechtliche Verpflich-
tungen handelt, welche vermöge der Statuten oder der Conceſſion dem
Staate durch die Vereinsvertretung erwachſen, das Stillſchweigen des
Vertreters der Staatsverwaltung nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen
als Zuſtimmung der letzteren gilt, und der Beſchluß damit auch für ſie
gültig und rechtsverbindlich wird, während dem Vertreter der Staats-
gewalt aus demſelben Grunde das Recht der Siſtirung des Beſchluſſes
unbedingt zuſteht, auch wenn er weder gegen Geſetz noch gegen Statuten
verſtößt. Das Feſthalten dieſes Standpunktes iſt von großer Wichtig-
keit für die Rechtsverhältniſſe des Vereinslebens.

2) Die adminiſtrativen Organe.

Während das Vereinscommiſſariat es demnach nur mit der Ver-
tretung der Vereine zu thun hat, unterſteht die wirkliche Thätigkeit der-
ſelben im Allgemeinen den Behörden im Weſentlichen in derſelben
Weiſe, wie die öffentliche Thätigkeit jedes Einzelnen. Es liegt in dem
oben aufgeſtellten Begriff des Vereinsverwaltungsrechts, daß es ſich
dabei nur um polizeiliche Organe handeln kann, ſoweit nicht ſpezielle
Verpflichtungen von Seiten der Geſellſchaften vorliegen. Der Regel
nach wird daher auch die örtliche Polizeibehörde für jeden einzelnen Akt
die zuſtändige ſein. Dieſer Behörde ſtehen dann alle Rechte zu, welche
im öffentlichen Verwaltungsrecht des Vereins liegen, und die wir gleich
näher angeben werden. Der Gehorſam des Vereins unterliegt denſelben
Grundſätzen, wie der der Einzelnen. Fraglich kann dabei nur Ein
Punkt werden, der nämlich, wo von Seiten der Behörden Forderungen
gemacht oder Befehle erlaſſen werden, deren Befolgung bei techniſchen
Betrieben von Seiten der techniſchen Direktion aus fachmänniſchen
Gründen beanſtandet werden. In dieſem Falle muß unterſchieden werden.
Wenn die techniſche Direktion in der behördlichen Anordnung eine un-
mittelbare Gefahr
erkennt, ſo kann ſie nicht ſchuldig erachtet werden,
dieſe Anordnung wirklich auszuführen. Doch müſſen die vollziehenden
Organe des Vereins ihre Weigerung des Gehorſams mit fachmänniſchen
Gründen belegen und für die Richtigkeit derſelben haften. Die Unmög-
lichkeit, die Abſichten der Staatsverwaltung in einem ſolchen Falle zu
vollziehen, hat alsdann die rechtliche Bedeutung eines natürlichen Hinder-
niſſes. Offenbar iſt dagegen ein bloßer Befehl der Vertretungsorgane
des Vereins, und ſelbſt ein Beſchluß der Generalverſammlung, nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/660
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/660>, abgerufen am 07.01.2025.