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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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in's Auge fassen. Selbst Rönne und Pötzl gelangen nicht weiter. Trotzdem
ist die Natur der Sache schon mächtig genug gewesen, eine fast durchgreifende
Uebereinstimmung in den Grundsätzen der Vereinsstatuten und der wirklichen
Rechte der Verwaltungsräthe hervorzurufen, und wir glauben eben die Grund-
lagen derselben angegeben zu haben.

b) Die Vollziehungsorgane. Die Direktion. Die Bediensteten.

Die Vollziehungsorgane unterscheiden sich principiell von dem Ver-
tretungsorgane dadurch, daß sie niemals das Recht und die Aufgabe
haben, den Willen des Vereins resp. der Generalversammlung durch
ihre Beschlüsse zu ersetzen, sondern nur den bereits bestimmten Willen
derselben wirklich auszuführen. In den kleinen Vereinen der untersten
Ordnungen fallen sie mit dem Präsidenten oder Vorstand vielfach zu-
sammen, bald ganz, bald zum Theil. In dem größern Verein scheiden
sie sich jedoch in einem selbständigen Organismus von ihm ab. Es ist
diese Selbständigkeit aber nicht etwas Zufälliges. Man muß im Gegen-
theil als Grundsatz für das Vereinswesen festhalten, daß die Zweck-
mäßigkeit
eines eignen Vollziehungsorganismus durch den Umfang
eines Vereins bedingt wird, daß aber die Nothwendigkeit desselben
ohne Rücksicht auf diesen Umfang eintritt, sobald die Verwirklichung
des Vereinszweckes sachkundige Bildung voraussetzt.

Man wird nun wohl das Richtige treffen, wenn man sagt, daß
alle diejenigen Organe der Vollziehung in einem Verein, für deren Thätig-
keit keine fachkundige Bildung nothwendig ist, die Bediensteten der
Vereine sind, während diejenigen, welche eine fachkundige Bildung haben
müssen, die Direktion bilden. -- Es kann daher ein Verein mit
vielen Dienern ohne Direktion, und mit einer Direktion und nur sehr
wenig Dienern gedacht werden. Immer aber müssen die Diener der
Direktion untergeordnet werden.

Insofern eine Direktion und Bedienstete dauernd dem Verein
gehören, kann man wieder von den Angestellten des Vereins im
Gegensatz zu den bloßen Vereinsdienern reden, welche für vorüber-
gehende Thätigkeiten aufgenommen werden. Die letzteren stehen in einem
reinen Lohnverhältnisse. Die ersteren dagegen bilden einen Körper, der
eine gewisse Gemeinsamkeit hat, die doch näher zu betrachten ist.

Offenbar nämlich tritt hier wieder der Unterschied zwischen Gesell-
schaft und Verein in den Vordergrund. Eine Gesellschaft ist kein Theil
des Staatslebens, denn ihr Zweck liegt ganz im Einzelleben. Die Per-
sonen, deren sie bedarf, sind daher mit ihren Funktionen in gar keinem
Verhältniß zum öffentlichen Leben. Sie sind keine Angestellten. Sie
sind einfach in einem Lohnverhältniß zur Gesellschaft und fallen alle

in’s Auge faſſen. Selbſt Rönne und Pötzl gelangen nicht weiter. Trotzdem
iſt die Natur der Sache ſchon mächtig genug geweſen, eine faſt durchgreifende
Uebereinſtimmung in den Grundſätzen der Vereinsſtatuten und der wirklichen
Rechte der Verwaltungsräthe hervorzurufen, und wir glauben eben die Grund-
lagen derſelben angegeben zu haben.

b) Die Vollziehungsorgane. Die Direktion. Die Bedienſteten.

Die Vollziehungsorgane unterſcheiden ſich principiell von dem Ver-
tretungsorgane dadurch, daß ſie niemals das Recht und die Aufgabe
haben, den Willen des Vereins reſp. der Generalverſammlung durch
ihre Beſchlüſſe zu erſetzen, ſondern nur den bereits beſtimmten Willen
derſelben wirklich auszuführen. In den kleinen Vereinen der unterſten
Ordnungen fallen ſie mit dem Präſidenten oder Vorſtand vielfach zu-
ſammen, bald ganz, bald zum Theil. In dem größern Verein ſcheiden
ſie ſich jedoch in einem ſelbſtändigen Organismus von ihm ab. Es iſt
dieſe Selbſtändigkeit aber nicht etwas Zufälliges. Man muß im Gegen-
theil als Grundſatz für das Vereinsweſen feſthalten, daß die Zweck-
mäßigkeit
eines eignen Vollziehungsorganismus durch den Umfang
eines Vereins bedingt wird, daß aber die Nothwendigkeit deſſelben
ohne Rückſicht auf dieſen Umfang eintritt, ſobald die Verwirklichung
des Vereinszweckes ſachkundige Bildung vorausſetzt.

Man wird nun wohl das Richtige treffen, wenn man ſagt, daß
alle diejenigen Organe der Vollziehung in einem Verein, für deren Thätig-
keit keine fachkundige Bildung nothwendig iſt, die Bedienſteten der
Vereine ſind, während diejenigen, welche eine fachkundige Bildung haben
müſſen, die Direktion bilden. — Es kann daher ein Verein mit
vielen Dienern ohne Direktion, und mit einer Direktion und nur ſehr
wenig Dienern gedacht werden. Immer aber müſſen die Diener der
Direktion untergeordnet werden.

Inſofern eine Direktion und Bedienſtete dauernd dem Verein
gehören, kann man wieder von den Angeſtellten des Vereins im
Gegenſatz zu den bloßen Vereinsdienern reden, welche für vorüber-
gehende Thätigkeiten aufgenommen werden. Die letzteren ſtehen in einem
reinen Lohnverhältniſſe. Die erſteren dagegen bilden einen Körper, der
eine gewiſſe Gemeinſamkeit hat, die doch näher zu betrachten iſt.

Offenbar nämlich tritt hier wieder der Unterſchied zwiſchen Geſell-
ſchaft und Verein in den Vordergrund. Eine Geſellſchaft iſt kein Theil
des Staatslebens, denn ihr Zweck liegt ganz im Einzelleben. Die Per-
ſonen, deren ſie bedarf, ſind daher mit ihren Funktionen in gar keinem
Verhältniß zum öffentlichen Leben. Sie ſind keine Angeſtellten. Sie
ſind einfach in einem Lohnverhältniß zur Geſellſchaft und fallen alle

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[605/0629] in’s Auge faſſen. Selbſt Rönne und Pötzl gelangen nicht weiter. Trotzdem iſt die Natur der Sache ſchon mächtig genug geweſen, eine faſt durchgreifende Uebereinſtimmung in den Grundſätzen der Vereinsſtatuten und der wirklichen Rechte der Verwaltungsräthe hervorzurufen, und wir glauben eben die Grund- lagen derſelben angegeben zu haben. b) Die Vollziehungsorgane. Die Direktion. Die Bedienſteten. Die Vollziehungsorgane unterſcheiden ſich principiell von dem Ver- tretungsorgane dadurch, daß ſie niemals das Recht und die Aufgabe haben, den Willen des Vereins reſp. der Generalverſammlung durch ihre Beſchlüſſe zu erſetzen, ſondern nur den bereits beſtimmten Willen derſelben wirklich auszuführen. In den kleinen Vereinen der unterſten Ordnungen fallen ſie mit dem Präſidenten oder Vorſtand vielfach zu- ſammen, bald ganz, bald zum Theil. In dem größern Verein ſcheiden ſie ſich jedoch in einem ſelbſtändigen Organismus von ihm ab. Es iſt dieſe Selbſtändigkeit aber nicht etwas Zufälliges. Man muß im Gegen- theil als Grundſatz für das Vereinsweſen feſthalten, daß die Zweck- mäßigkeit eines eignen Vollziehungsorganismus durch den Umfang eines Vereins bedingt wird, daß aber die Nothwendigkeit deſſelben ohne Rückſicht auf dieſen Umfang eintritt, ſobald die Verwirklichung des Vereinszweckes ſachkundige Bildung vorausſetzt. Man wird nun wohl das Richtige treffen, wenn man ſagt, daß alle diejenigen Organe der Vollziehung in einem Verein, für deren Thätig- keit keine fachkundige Bildung nothwendig iſt, die Bedienſteten der Vereine ſind, während diejenigen, welche eine fachkundige Bildung haben müſſen, die Direktion bilden. — Es kann daher ein Verein mit vielen Dienern ohne Direktion, und mit einer Direktion und nur ſehr wenig Dienern gedacht werden. Immer aber müſſen die Diener der Direktion untergeordnet werden. Inſofern eine Direktion und Bedienſtete dauernd dem Verein gehören, kann man wieder von den Angeſtellten des Vereins im Gegenſatz zu den bloßen Vereinsdienern reden, welche für vorüber- gehende Thätigkeiten aufgenommen werden. Die letzteren ſtehen in einem reinen Lohnverhältniſſe. Die erſteren dagegen bilden einen Körper, der eine gewiſſe Gemeinſamkeit hat, die doch näher zu betrachten iſt. Offenbar nämlich tritt hier wieder der Unterſchied zwiſchen Geſell- ſchaft und Verein in den Vordergrund. Eine Geſellſchaft iſt kein Theil des Staatslebens, denn ihr Zweck liegt ganz im Einzelleben. Die Per- ſonen, deren ſie bedarf, ſind daher mit ihren Funktionen in gar keinem Verhältniß zum öffentlichen Leben. Sie ſind keine Angeſtellten. Sie ſind einfach in einem Lohnverhältniß zur Geſellſchaft und fallen alle

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/629>, abgerufen am 30.12.2024.