der einzelne Verein zu thun hat, und bestimmt sich nach den Grund- sätzen, die für diesen angenommen werden. Daher kann man allerdings das allgemeine Vereinsrecht recht wohl als Theil der Lehre von der vollziehenden Gewalt aufstellen, aber das besondere Vereinsrecht kann seinen natürlichen Platz erst bei der Lehre von der eigentlichen Verwal- tung finden, als ein Organ für die Zwecke derselben und bestimmt durch diese Zwecke. Und so wird die Lehre von den besondern Vereinsrechten den Uebergang von der vollziehenden Gewalt zu der eigentlichen Ver- waltungslehre bilden.
Auf diesen Grundlagen wollen wir versuchen, das System des Ver- einsrecht als letzten Theil unserer Darstellung der vollziehenden Gewalt und ihres Organismus nun hier anzuschließen.
Die obigen, im Begriffe des Vereins und seinem Unterschiede vom Begriffe der Gesellschaft liegenden Kategorien haben ihren Ausdruck ohne Zuthun der Theorie in dem natürlichen Entwicklungsgange des positiven Vereinsrechts gefunden. Das Recht der Gesellschaften bildet einen natürlichen Theil des Handelsrechts, und fällt mit dem letzteren dem großen Gebiete des bürger- lichen Rechts im weitesten Sinne zu. Das Gesellschaftsrecht wird vom Ver- einsrecht insoweit unbedingt in sich aufgenommen, als eben eine Gesellschaft zum Vereine wird. Das innere Vereinsrecht hat sich fast ohne alles Zuthun der Gesetzgebung durch das Vereinsleben selber gebildet und zeigt sich in der wesentlichen, spontan entstandenen Uebereinstimmung der einzelnen Vereinsrechte in den Statuten. Das öffentliche Vereinsrecht dagegen bildet einen Gegenstand eigener Gesetzgebung, die nur dadurch unklar erscheint, daß diese Gesetzgebung, fast ohne alle Beziehung auf das innere Vereinsrecht und rein mit dem Ver- hältniß desselben zum öffentlichen Vereinsrecht beschäftigt, gewöhnlich ganz allgemein das "Vereinsrecht" und "Vereinsgesetz" genannt wird. Die selbstän- dige Entwicklung dieser drei Richtungen ist bereits, jede in ihrem Felde, so weit gediehen, daß man mit Recht die Frage aufwerfen kann, ob es zweckmäßig sei, noch allgemeine Gesetze über das Vereinswesen als Ganzes zu geben. Wir glauben das kaum. Unserer Meinung ist hier der Punkt, wo die Wissen- schaft ihre Aufgabe zu suchen hat. Sie ist es, welche die zerstreuten Gebiete sammeln, und das Einzelne durch das Ganze erläutern und fördern soll. Und hier ist allerdings noch Vieles zu thun, während im Einzelnen nur wenige Theile ohne ihr entsprechendes Recht dastehen dürften.
System des Vereinsrechts. Begriff und Inhalt desselben.
Das Wesen des allgemeinen Vereinsrechts läßt sich daher jetzt einfach dahin bestimmen, daß es die Gesammtheit von Rechtssätzen ist, welche vermöge des Wesens des Staats und des Staatsbürgerthums als gültig für jede Erhebung einer vertragsmäßigen Vereinigung zum
der einzelne Verein zu thun hat, und beſtimmt ſich nach den Grund- ſätzen, die für dieſen angenommen werden. Daher kann man allerdings das allgemeine Vereinsrecht recht wohl als Theil der Lehre von der vollziehenden Gewalt aufſtellen, aber das beſondere Vereinsrecht kann ſeinen natürlichen Platz erſt bei der Lehre von der eigentlichen Verwal- tung finden, als ein Organ für die Zwecke derſelben und beſtimmt durch dieſe Zwecke. Und ſo wird die Lehre von den beſondern Vereinsrechten den Uebergang von der vollziehenden Gewalt zu der eigentlichen Ver- waltungslehre bilden.
Auf dieſen Grundlagen wollen wir verſuchen, das Syſtem des Ver- einsrecht als letzten Theil unſerer Darſtellung der vollziehenden Gewalt und ihres Organismus nun hier anzuſchließen.
Die obigen, im Begriffe des Vereins und ſeinem Unterſchiede vom Begriffe der Geſellſchaft liegenden Kategorien haben ihren Ausdruck ohne Zuthun der Theorie in dem natürlichen Entwicklungsgange des poſitiven Vereinsrechts gefunden. Das Recht der Geſellſchaften bildet einen natürlichen Theil des Handelsrechts, und fällt mit dem letzteren dem großen Gebiete des bürger- lichen Rechts im weiteſten Sinne zu. Das Geſellſchaftsrecht wird vom Ver- einsrecht inſoweit unbedingt in ſich aufgenommen, als eben eine Geſellſchaft zum Vereine wird. Das innere Vereinsrecht hat ſich faſt ohne alles Zuthun der Geſetzgebung durch das Vereinsleben ſelber gebildet und zeigt ſich in der weſentlichen, ſpontan entſtandenen Uebereinſtimmung der einzelnen Vereinsrechte in den Statuten. Das öffentliche Vereinsrecht dagegen bildet einen Gegenſtand eigener Geſetzgebung, die nur dadurch unklar erſcheint, daß dieſe Geſetzgebung, faſt ohne alle Beziehung auf das innere Vereinsrecht und rein mit dem Ver- hältniß deſſelben zum öffentlichen Vereinsrecht beſchäftigt, gewöhnlich ganz allgemein das „Vereinsrecht“ und „Vereinsgeſetz“ genannt wird. Die ſelbſtän- dige Entwicklung dieſer drei Richtungen iſt bereits, jede in ihrem Felde, ſo weit gediehen, daß man mit Recht die Frage aufwerfen kann, ob es zweckmäßig ſei, noch allgemeine Geſetze über das Vereinsweſen als Ganzes zu geben. Wir glauben das kaum. Unſerer Meinung iſt hier der Punkt, wo die Wiſſen- ſchaft ihre Aufgabe zu ſuchen hat. Sie iſt es, welche die zerſtreuten Gebiete ſammeln, und das Einzelne durch das Ganze erläutern und fördern ſoll. Und hier iſt allerdings noch Vieles zu thun, während im Einzelnen nur wenige Theile ohne ihr entſprechendes Recht daſtehen dürften.
Syſtem des Vereinsrechts. Begriff und Inhalt deſſelben.
Das Weſen des allgemeinen Vereinsrechts läßt ſich daher jetzt einfach dahin beſtimmen, daß es die Geſammtheit von Rechtsſätzen iſt, welche vermöge des Weſens des Staats und des Staatsbürgerthums als gültig für jede Erhebung einer vertragsmäßigen Vereinigung zum
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der einzelne Verein zu thun hat, und beſtimmt ſich nach den Grund-
ſätzen, die für dieſen angenommen werden. Daher kann man allerdings
das allgemeine Vereinsrecht recht wohl als Theil der Lehre von der
vollziehenden Gewalt aufſtellen, aber das beſondere Vereinsrecht kann
ſeinen natürlichen Platz erſt bei der Lehre von der eigentlichen Verwal-
tung finden, als ein Organ für die Zwecke derſelben und beſtimmt durch
dieſe Zwecke. Und ſo wird die Lehre von den beſondern Vereinsrechten
den Uebergang von der vollziehenden Gewalt zu der eigentlichen Ver-
waltungslehre bilden.
Auf dieſen Grundlagen wollen wir verſuchen, das Syſtem des Ver-
einsrecht als letzten Theil unſerer Darſtellung der vollziehenden Gewalt
und ihres Organismus nun hier anzuſchließen.
Die obigen, im Begriffe des Vereins und ſeinem Unterſchiede vom Begriffe
der Geſellſchaft liegenden Kategorien haben ihren Ausdruck ohne Zuthun der
Theorie in dem natürlichen Entwicklungsgange des poſitiven Vereinsrechts
gefunden. Das Recht der Geſellſchaften bildet einen natürlichen Theil des
Handelsrechts, und fällt mit dem letzteren dem großen Gebiete des bürger-
lichen Rechts im weiteſten Sinne zu. Das Geſellſchaftsrecht wird vom Ver-
einsrecht inſoweit unbedingt in ſich aufgenommen, als eben eine Geſellſchaft
zum Vereine wird. Das innere Vereinsrecht hat ſich faſt ohne alles Zuthun
der Geſetzgebung durch das Vereinsleben ſelber gebildet und zeigt ſich in der
weſentlichen, ſpontan entſtandenen Uebereinſtimmung der einzelnen Vereinsrechte
in den Statuten. Das öffentliche Vereinsrecht dagegen bildet einen Gegenſtand
eigener Geſetzgebung, die nur dadurch unklar erſcheint, daß dieſe Geſetzgebung,
faſt ohne alle Beziehung auf das innere Vereinsrecht und rein mit dem Ver-
hältniß deſſelben zum öffentlichen Vereinsrecht beſchäftigt, gewöhnlich ganz
allgemein das „Vereinsrecht“ und „Vereinsgeſetz“ genannt wird. Die ſelbſtän-
dige Entwicklung dieſer drei Richtungen iſt bereits, jede in ihrem Felde, ſo
weit gediehen, daß man mit Recht die Frage aufwerfen kann, ob es zweckmäßig
ſei, noch allgemeine Geſetze über das Vereinsweſen als Ganzes zu geben.
Wir glauben das kaum. Unſerer Meinung iſt hier der Punkt, wo die Wiſſen-
ſchaft ihre Aufgabe zu ſuchen hat. Sie iſt es, welche die zerſtreuten Gebiete
ſammeln, und das Einzelne durch das Ganze erläutern und fördern ſoll. Und
hier iſt allerdings noch Vieles zu thun, während im Einzelnen nur wenige
Theile ohne ihr entſprechendes Recht daſtehen dürften.
Syſtem des Vereinsrechts.
Begriff und Inhalt deſſelben.
Das Weſen des allgemeinen Vereinsrechts läßt ſich daher jetzt
einfach dahin beſtimmen, daß es die Geſammtheit von Rechtsſätzen iſt,
welche vermöge des Weſens des Staats und des Staatsbürgerthums
als gültig für jede Erhebung einer vertragsmäßigen Vereinigung zum
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/610>, abgerufen am 21.11.2024.
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