Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.administrativen Verantwortlichkeit des Ministerialsystems nicht auf- Endlich muß zum Schluß hervorgehoben werden, daß alle diese Das schematische Bild für Deutschland ist daher im Wesentlichen [Tabelle] VI. Die Selbstverwaltungskörper. Indem wir die Darstellung der verschiedenen Vertretungsformen Wir sind bei unserem ganzen Werke von der Ueberzeugung aus- adminiſtrativen Verantwortlichkeit des Miniſterialſyſtems nicht auf- Endlich muß zum Schluß hervorgehoben werden, daß alle dieſe Das ſchematiſche Bild für Deutſchland iſt daher im Weſentlichen [Tabelle] VI. Die Selbſtverwaltungskörper. Indem wir die Darſtellung der verſchiedenen Vertretungsformen Wir ſind bei unſerem ganzen Werke von der Ueberzeugung aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0429" n="405"/> adminiſtrativen Verantwortlichkeit des Miniſterialſyſtems nicht auf-<lb/> gegeben werden wird.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Endlich</hi> muß zum Schluß hervorgehoben werden, daß alle dieſe<lb/> Grundſätze wieder in jedem Staate eine andere Geſtalt angenommen<lb/> haben; das ganze Syſtem iſt in den kleinen Staaten gar nicht anwend-<lb/> bar, in den mittleren ſehr verſchieden, und in Preußen und Oeſterreich<lb/> noch unfertig. Das wird ſich bei den einzelnen Verwaltungskörpern<lb/> unten zeigen.</p><lb/> <p>Das ſchematiſche Bild für Deutſchland iſt daher im Weſentlichen<lb/> folgendes:</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> </div> </div> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VI.</hi> Die Selbſtverwaltungskörper.</hi> </head><lb/> <p>Indem wir die Darſtellung der verſchiedenen Vertretungsformen<lb/> der Darſtellung des Verwaltungsorganismus der einzelnen Länder füg-<lb/> lich überlaſſen, da dieſelben dem größten Theil nach auf der Organi-<lb/> ſationsgewalt und ihren Anſichten über Zweckmäßigkeit und Bedürfniß<lb/> beſtimmter Verhältniſſe beruhen, wenden wir uns nunmehr auf Grund-<lb/> lage der obigen Sätze den eigentlichen Körpern der Selbſtverwaltung<lb/> zu, nicht bloß weil ſie, wenn auch in verſchiedenen Formen dennoch<lb/> immer die feſten Elemente derſelben ſind, ſondern zugleich aus einem<lb/> anderen, tiefer liegenden Grunde.</p><lb/> <p>Wir ſind bei unſerem ganzen Werke von der Ueberzeugung aus-<lb/> gegangen, daß wenn Begriff und Inhalt des Staats das erſte große<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [405/0429]
adminiſtrativen Verantwortlichkeit des Miniſterialſyſtems nicht auf-
gegeben werden wird.
Endlich muß zum Schluß hervorgehoben werden, daß alle dieſe
Grundſätze wieder in jedem Staate eine andere Geſtalt angenommen
haben; das ganze Syſtem iſt in den kleinen Staaten gar nicht anwend-
bar, in den mittleren ſehr verſchieden, und in Preußen und Oeſterreich
noch unfertig. Das wird ſich bei den einzelnen Verwaltungskörpern
unten zeigen.
Das ſchematiſche Bild für Deutſchland iſt daher im Weſentlichen
folgendes:
VI. Die Selbſtverwaltungskörper.
Indem wir die Darſtellung der verſchiedenen Vertretungsformen
der Darſtellung des Verwaltungsorganismus der einzelnen Länder füg-
lich überlaſſen, da dieſelben dem größten Theil nach auf der Organi-
ſationsgewalt und ihren Anſichten über Zweckmäßigkeit und Bedürfniß
beſtimmter Verhältniſſe beruhen, wenden wir uns nunmehr auf Grund-
lage der obigen Sätze den eigentlichen Körpern der Selbſtverwaltung
zu, nicht bloß weil ſie, wenn auch in verſchiedenen Formen dennoch
immer die feſten Elemente derſelben ſind, ſondern zugleich aus einem
anderen, tiefer liegenden Grunde.
Wir ſind bei unſerem ganzen Werke von der Ueberzeugung aus-
gegangen, daß wenn Begriff und Inhalt des Staats das erſte große
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