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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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an sich. Erst die Lehre von der eigentlichen Verwaltung zeigt sie uns
in derjenigen Form und unter denjenigen Namen, in denen sie wirk-
lich
, d. h. in den concreten Gebieten der Verwaltung im engern Sinn
auftreten. Die Lehre vom Organismus der vollziehenden Gewalt ent-
hält daher nur dasjenige, was alle diese Organe unter allen Formen
und Namen mit einander gemein haben. Und wir dürfen daher noch-
mals darauf hinweisen, daß das Folgende den allgemeinen Theil so-
wohl
für die Finanzverwaltung als für die Rechtspflege, als endlich
für die innere Verwaltung darbietet.

Erstes Gebiet.
Die persönliche Staatsgewalt und ihre Organe.
I. Organischer Inhalt der persönlichen Staatsgewalt in der Verwaltung.

Um die Staatsgewalt und den ihr eigenthümlichen Organismus
im Gesammtorganismus der vollziehenden Gewalt scheiden und selb-
ständig behandeln zu können, muß man das Wesen der Persönlichkeit
als Grundlage des Staatsbegriffes anerkennen.

Das Staatsoberhaupt hat jedem Akte des Staats, sowohl in der
Gesetzgebung als in der Verwaltung, durch seine persönliche Zustimmung
die Natur und das Recht eines Aktes des persönlichen Staats beizu-
legen. Man kann diese Funktion als eine bloß formelle betrachten. Es
ist klar, daß das einseitig und darum falsch ist. Was in dem psycho-
logisch gesetzten Wesen aller Persönlichkeit nur noch an sich gegeben ist,
erscheint als eine, mit einem selbständigen Organe versehene Funktion
im Staatsbegriff: denn das ist eben die Natur dieser höchsten Form des
persönlichen Lebens. Der höchste und endliche Beschluß eines Menschen,
etwas zu wollen und zu thun, faßt immer noch einmal die Gesammt-
heit aller Verhältnisse und Gründe als ein Ganzes ins Auge; es erhebt
sich der Mensch in seinem letzten Beschließen über alle Einzelheiten und
Gegensätze der Erwägung; er bestimmt sich selbst durch sich selbst; in
diesem letzten Beschlusse muß er eben darum aus sich selbst heraus seine
Selbstbestimmung finden. Das Organ, welches dieß im Staate vollzieht,
ist das Staatsoberhaupt.

In dem mächtigen Organismus der Staatspersönlichkeit aber fordern
die beiden Momente, welche in jenem Akte liegen, wieder selbständige
Organe. Der Staat erscheint zuerst als die höchste Form der Persön-
lichkeit, die organisirte Würde des Staats; dann erscheint er in seiner
organischen Beziehung zum Staatswillen, indem er bei seinem höchsten

an ſich. Erſt die Lehre von der eigentlichen Verwaltung zeigt ſie uns
in derjenigen Form und unter denjenigen Namen, in denen ſie wirk-
lich
, d. h. in den concreten Gebieten der Verwaltung im engern Sinn
auftreten. Die Lehre vom Organismus der vollziehenden Gewalt ent-
hält daher nur dasjenige, was alle dieſe Organe unter allen Formen
und Namen mit einander gemein haben. Und wir dürfen daher noch-
mals darauf hinweiſen, daß das Folgende den allgemeinen Theil ſo-
wohl
für die Finanzverwaltung als für die Rechtspflege, als endlich
für die innere Verwaltung darbietet.

Erſtes Gebiet.
Die perſönliche Staatsgewalt und ihre Organe.
I. Organiſcher Inhalt der perſönlichen Staatsgewalt in der Verwaltung.

Um die Staatsgewalt und den ihr eigenthümlichen Organismus
im Geſammtorganismus der vollziehenden Gewalt ſcheiden und ſelb-
ſtändig behandeln zu können, muß man das Weſen der Perſönlichkeit
als Grundlage des Staatsbegriffes anerkennen.

Das Staatsoberhaupt hat jedem Akte des Staats, ſowohl in der
Geſetzgebung als in der Verwaltung, durch ſeine perſönliche Zuſtimmung
die Natur und das Recht eines Aktes des perſönlichen Staats beizu-
legen. Man kann dieſe Funktion als eine bloß formelle betrachten. Es
iſt klar, daß das einſeitig und darum falſch iſt. Was in dem pſycho-
logiſch geſetzten Weſen aller Perſönlichkeit nur noch an ſich gegeben iſt,
erſcheint als eine, mit einem ſelbſtändigen Organe verſehene Funktion
im Staatsbegriff: denn das iſt eben die Natur dieſer höchſten Form des
perſönlichen Lebens. Der höchſte und endliche Beſchluß eines Menſchen,
etwas zu wollen und zu thun, faßt immer noch einmal die Geſammt-
heit aller Verhältniſſe und Gründe als ein Ganzes ins Auge; es erhebt
ſich der Menſch in ſeinem letzten Beſchließen über alle Einzelheiten und
Gegenſätze der Erwägung; er beſtimmt ſich ſelbſt durch ſich ſelbſt; in
dieſem letzten Beſchluſſe muß er eben darum aus ſich ſelbſt heraus ſeine
Selbſtbeſtimmung finden. Das Organ, welches dieß im Staate vollzieht,
iſt das Staatsoberhaupt.

In dem mächtigen Organismus der Staatsperſönlichkeit aber fordern
die beiden Momente, welche in jenem Akte liegen, wieder ſelbſtändige
Organe. Der Staat erſcheint zuerſt als die höchſte Form der Perſön-
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[259/0283] an ſich. Erſt die Lehre von der eigentlichen Verwaltung zeigt ſie uns in derjenigen Form und unter denjenigen Namen, in denen ſie wirk- lich, d. h. in den concreten Gebieten der Verwaltung im engern Sinn auftreten. Die Lehre vom Organismus der vollziehenden Gewalt ent- hält daher nur dasjenige, was alle dieſe Organe unter allen Formen und Namen mit einander gemein haben. Und wir dürfen daher noch- mals darauf hinweiſen, daß das Folgende den allgemeinen Theil ſo- wohl für die Finanzverwaltung als für die Rechtspflege, als endlich für die innere Verwaltung darbietet. Erſtes Gebiet. Die perſönliche Staatsgewalt und ihre Organe. I. Organiſcher Inhalt der perſönlichen Staatsgewalt in der Verwaltung. Um die Staatsgewalt und den ihr eigenthümlichen Organismus im Geſammtorganismus der vollziehenden Gewalt ſcheiden und ſelb- ſtändig behandeln zu können, muß man das Weſen der Perſönlichkeit als Grundlage des Staatsbegriffes anerkennen. Das Staatsoberhaupt hat jedem Akte des Staats, ſowohl in der Geſetzgebung als in der Verwaltung, durch ſeine perſönliche Zuſtimmung die Natur und das Recht eines Aktes des perſönlichen Staats beizu- legen. Man kann dieſe Funktion als eine bloß formelle betrachten. Es iſt klar, daß das einſeitig und darum falſch iſt. Was in dem pſycho- logiſch geſetzten Weſen aller Perſönlichkeit nur noch an ſich gegeben iſt, erſcheint als eine, mit einem ſelbſtändigen Organe verſehene Funktion im Staatsbegriff: denn das iſt eben die Natur dieſer höchſten Form des perſönlichen Lebens. Der höchſte und endliche Beſchluß eines Menſchen, etwas zu wollen und zu thun, faßt immer noch einmal die Geſammt- heit aller Verhältniſſe und Gründe als ein Ganzes ins Auge; es erhebt ſich der Menſch in ſeinem letzten Beſchließen über alle Einzelheiten und Gegenſätze der Erwägung; er beſtimmt ſich ſelbſt durch ſich ſelbſt; in dieſem letzten Beſchluſſe muß er eben darum aus ſich ſelbſt heraus ſeine Selbſtbeſtimmung finden. Das Organ, welches dieß im Staate vollzieht, iſt das Staatsoberhaupt. In dem mächtigen Organismus der Staatsperſönlichkeit aber fordern die beiden Momente, welche in jenem Akte liegen, wieder ſelbſtändige Organe. Der Staat erſcheint zuerſt als die höchſte Form der Perſön- lichkeit, die organiſirte Würde des Staats; dann erſcheint er in ſeiner organiſchen Beziehung zum Staatswillen, indem er bei ſeinem höchſten

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/283>, abgerufen am 21.11.2024.