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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Recht und Competenz gegebene äußere Ordnung, die Vertheilung der
drei großen Gewalten an die einzelnen Organe oder den schematischer.
Organismus der Verwaltung darzustellen, sondern vielmehr die Grund-
lagen und Kräfte zu erkennen, welche eben jenes innere Leben jedes
Organes bestimmen und beherrschen. Und daß es solche große, auch
in dem untersten Organe der vollziehenden Gewalt lebendige harmonische
Kräfte gibt, das nun wird sich sofort in der Entwicklung des Wesens
dieses Gesammforganismus im Allgemeinen, und dann in den einzelnen
Hauptformen desselben zeigen.

Wir werden für unsere Gesammtauffassung auch in der Lehre vom Organismus
nicht viel benützen können von demjenigen, was bisher darüber gesagt worden
ist. Die Philosophie des Staats läßt uns vollkommen im Stich, und sinkt zur
bloßen Wohlmeinung herab, weil sie den Gedanken nirgends erfaßt hat, daß
die gegebene natürliche Welt durch ihre Aufgaben die Basis der Organisation
des Staats ist, und die abstrakte Idee der Freiheit es nicht weiter bringt, als
bis zur freien Gesetzgebung, nicht aber zur freien Verwaltung. Die Lehren
vom positiven Staatsrecht schließen sich natürlich an die gegebene praktische
Ordnung, und bringen, während sie das Einzelne genau erörtern, schon von
vorhinein eine Gleichgültigkeit gegen den Organismus des Staats an sich mit,
der jeden Versuch, durch sie zur allgemein gültigen Auffassung und Grundlage
der Vergleichung zu gelangen, als total nutzlos erscheinen läßt. Das, was
man die "Politik" genannt hat, ist entweder, wie bei Dahlmann, ein
Streben, die Grundzüge der Verfassung zu finden, oder wie bei Pölitz, ein
Streben, die Zweckmäßigkeit der Verwaltung aufzusuchen, oder wie bei Mal-
chus
nur der Versuch, den Organismus des Amts festzustellen. Die Ency-
clopädien der Staatswissenschaft, wie die von Zachariä (Vierzig Bücher), Schön,
Mohl, bringen es nicht dahin, den Organismus der Verwaltung zu entwickeln,
weil sie eben keinen einfachen Begriff der That des Staats haben. Es bleibt
daher nichts übrig, als auf eigenem Wege und soweit es sich um allgemeine
Begriffe handelt, mit beständigem Kampfe gegen die bisherige Theorie nach
unserem Ziele zu streben. Möge man im Namen der Wissenschaft entschuldigen,
wenn wir auch künftig nicht im Stande sind, Gelehrsamkeit für Wissenschaft,
und die Gleichgültigkeit gegen Begriffe für ein Recht der letzteren zu halten.

II.
Die drei Grundformen des Organismus der vollziehenden
Gewalt: Staatsverwaltung, Selbstverwaltung und
Vereinswesen.

Es ist kein Zweifel, daß da der Organismus der vollziehenden
Gewalt ein Organismus des Staats ist, zunächst und vor allem das Wesen
des Staats über die Grundlagen dieses Organismus entscheiden wird.


Recht und Competenz gegebene äußere Ordnung, die Vertheilung der
drei großen Gewalten an die einzelnen Organe oder den ſchematiſcher.
Organismus der Verwaltung darzuſtellen, ſondern vielmehr die Grund-
lagen und Kräfte zu erkennen, welche eben jenes innere Leben jedes
Organes beſtimmen und beherrſchen. Und daß es ſolche große, auch
in dem unterſten Organe der vollziehenden Gewalt lebendige harmoniſche
Kräfte gibt, das nun wird ſich ſofort in der Entwicklung des Weſens
dieſes Geſammforganismus im Allgemeinen, und dann in den einzelnen
Hauptformen deſſelben zeigen.

Wir werden für unſere Geſammtauffaſſung auch in der Lehre vom Organismus
nicht viel benützen können von demjenigen, was bisher darüber geſagt worden
iſt. Die Philoſophie des Staats läßt uns vollkommen im Stich, und ſinkt zur
bloßen Wohlmeinung herab, weil ſie den Gedanken nirgends erfaßt hat, daß
die gegebene natürliche Welt durch ihre Aufgaben die Baſis der Organiſation
des Staats iſt, und die abſtrakte Idee der Freiheit es nicht weiter bringt, als
bis zur freien Geſetzgebung, nicht aber zur freien Verwaltung. Die Lehren
vom poſitiven Staatsrecht ſchließen ſich natürlich an die gegebene praktiſche
Ordnung, und bringen, während ſie das Einzelne genau erörtern, ſchon von
vorhinein eine Gleichgültigkeit gegen den Organismus des Staats an ſich mit,
der jeden Verſuch, durch ſie zur allgemein gültigen Auffaſſung und Grundlage
der Vergleichung zu gelangen, als total nutzlos erſcheinen läßt. Das, was
man die „Politik“ genannt hat, iſt entweder, wie bei Dahlmann, ein
Streben, die Grundzüge der Verfaſſung zu finden, oder wie bei Pölitz, ein
Streben, die Zweckmäßigkeit der Verwaltung aufzuſuchen, oder wie bei Mal-
chus
nur der Verſuch, den Organismus des Amts feſtzuſtellen. Die Ency-
clopädien der Staatswiſſenſchaft, wie die von Zachariä (Vierzig Bücher), Schön,
Mohl, bringen es nicht dahin, den Organismus der Verwaltung zu entwickeln,
weil ſie eben keinen einfachen Begriff der That des Staats haben. Es bleibt
daher nichts übrig, als auf eigenem Wege und ſoweit es ſich um allgemeine
Begriffe handelt, mit beſtändigem Kampfe gegen die bisherige Theorie nach
unſerem Ziele zu ſtreben. Möge man im Namen der Wiſſenſchaft entſchuldigen,
wenn wir auch künftig nicht im Stande ſind, Gelehrſamkeit für Wiſſenſchaft,
und die Gleichgültigkeit gegen Begriffe für ein Recht der letzteren zu halten.

II.
Die drei Grundformen des Organismus der vollziehenden
Gewalt: Staatsverwaltung, Selbſtverwaltung und
Vereinsweſen.

Es iſt kein Zweifel, daß da der Organismus der vollziehenden
Gewalt ein Organismus des Staats iſt, zunächſt und vor allem das Weſen
des Staats über die Grundlagen dieſes Organismus entſcheiden wird.


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[226/0250] Recht und Competenz gegebene äußere Ordnung, die Vertheilung der drei großen Gewalten an die einzelnen Organe oder den ſchematiſcher. Organismus der Verwaltung darzuſtellen, ſondern vielmehr die Grund- lagen und Kräfte zu erkennen, welche eben jenes innere Leben jedes Organes beſtimmen und beherrſchen. Und daß es ſolche große, auch in dem unterſten Organe der vollziehenden Gewalt lebendige harmoniſche Kräfte gibt, das nun wird ſich ſofort in der Entwicklung des Weſens dieſes Geſammforganismus im Allgemeinen, und dann in den einzelnen Hauptformen deſſelben zeigen. Wir werden für unſere Geſammtauffaſſung auch in der Lehre vom Organismus nicht viel benützen können von demjenigen, was bisher darüber geſagt worden iſt. Die Philoſophie des Staats läßt uns vollkommen im Stich, und ſinkt zur bloßen Wohlmeinung herab, weil ſie den Gedanken nirgends erfaßt hat, daß die gegebene natürliche Welt durch ihre Aufgaben die Baſis der Organiſation des Staats iſt, und die abſtrakte Idee der Freiheit es nicht weiter bringt, als bis zur freien Geſetzgebung, nicht aber zur freien Verwaltung. Die Lehren vom poſitiven Staatsrecht ſchließen ſich natürlich an die gegebene praktiſche Ordnung, und bringen, während ſie das Einzelne genau erörtern, ſchon von vorhinein eine Gleichgültigkeit gegen den Organismus des Staats an ſich mit, der jeden Verſuch, durch ſie zur allgemein gültigen Auffaſſung und Grundlage der Vergleichung zu gelangen, als total nutzlos erſcheinen läßt. Das, was man die „Politik“ genannt hat, iſt entweder, wie bei Dahlmann, ein Streben, die Grundzüge der Verfaſſung zu finden, oder wie bei Pölitz, ein Streben, die Zweckmäßigkeit der Verwaltung aufzuſuchen, oder wie bei Mal- chus nur der Verſuch, den Organismus des Amts feſtzuſtellen. Die Ency- clopädien der Staatswiſſenſchaft, wie die von Zachariä (Vierzig Bücher), Schön, Mohl, bringen es nicht dahin, den Organismus der Verwaltung zu entwickeln, weil ſie eben keinen einfachen Begriff der That des Staats haben. Es bleibt daher nichts übrig, als auf eigenem Wege und ſoweit es ſich um allgemeine Begriffe handelt, mit beſtändigem Kampfe gegen die bisherige Theorie nach unſerem Ziele zu ſtreben. Möge man im Namen der Wiſſenſchaft entſchuldigen, wenn wir auch künftig nicht im Stande ſind, Gelehrſamkeit für Wiſſenſchaft, und die Gleichgültigkeit gegen Begriffe für ein Recht der letzteren zu halten. II. Die drei Grundformen des Organismus der vollziehenden Gewalt: Staatsverwaltung, Selbſtverwaltung und Vereinsweſen. Es iſt kein Zweifel, daß da der Organismus der vollziehenden Gewalt ein Organismus des Staats iſt, zunächſt und vor allem das Weſen des Staats über die Grundlagen dieſes Organismus entſcheiden wird.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/250>, abgerufen am 21.12.2024.