Der Begriff des verfassungsmäßigen Organisationsrechts kann natür- lich erst da entstehen, wo sich die gesetzgebende Gewalt mit einem selbstän- digen Körper aus der Verschmelzung mit der vollziehenden entwickelt. So lange das Königthum noch beide Gewalten ungeschieden enthält, ist von einem Rechte der Organisation noch keine Rede. Der innige Zu- sammenhang nun zwischen der Organisation und der wirklichen Voll- ziehung, welche durch jene bedingt wird, erzeugt sofort ein System von Rechtsgrundsätzen für die Organisation an sich, ganz abgesehen von der Gestalt derselben, welche ihrerseits den Ausdruck der verfassungsmäßigen Verwaltung in dem Gebiete der Organisation bilden.
Das System von Rechtsgrundsätzen beruht nun zunächst auf dem obersten Satz, daß jede Organisation nicht etwa für und durch eine einzelne selbständige Funktion innerhalb des Staats geschieht, sondern daß sie stets der Ausdruck der persönlichen Einheit desselben in der Verschiedenheit seiner Lebensverhältnisse sein muß. Ist sie das, so kann die Gewalt, von der sie im gesammten Gebiete des Staats ausgeht, auch nur Eine sein; und das ist die des Staatsoberhaupts. Das erste Princip alles Organisationsrechts ist deßhalb in allen Ordnungen des öffentlichen Rechts das, daß alle Organisation vom persönlichen Willen des Staatsoberhaupts ausgehen muß; das Staatsoberhaupt ist die Quelle aller Organisationsgewalt.
Aus diesem Grundprincip der Organisation entsteht nun das Recht derselben, indem das Staatsoberhaupt in seinem Willen durch die Natur und durch die Forderungen des innern Staatslebens bestimmt wird, und diese Bestimmungen selbst vermöge der Gesetzgebung zu Rechtssätzen werden. Die Organisationsgewalt des Staatsoberhaupts daher, insofern sie durch die verfassungsmäßige Gesetzgebung bestimmt ist, nennen wir das verfassungsmäßige Organisationsrecht.
Dieß verfassungsmäßige Organisationsrecht hat nun zwei Gebiete, in denen es als eine der wesentlichen Bedingungen des harmonischen Staatslebens erscheint. Das erste dieser Gebiete betrifft die amtliche Organisation, das zweite die Selbstverwaltung.
Die folgende Darstellung muß nun beide Begriffe und ihren Inhalt als bekannt voraussetzen. Wir dürfen für alles Einzelne auf den zweiten Theil verweisen. An diesem Orte kommt es nur darauf an, das allgemeine Verhältniß des Staatsoberhaupts und seine Organi- sationsgewalt zu beiden Gebieten festzustellen, so weit dieß nicht schon in dem Satze liegt, daß die persönliche Vollzugsgewalt des Staats- oberhaupts immer das Recht der persönlichen Anstellung behält (s. oben).
I. Das verfaſſungsmäßige Organiſationsrecht.
Der Begriff des verfaſſungsmäßigen Organiſationsrechts kann natür- lich erſt da entſtehen, wo ſich die geſetzgebende Gewalt mit einem ſelbſtän- digen Körper aus der Verſchmelzung mit der vollziehenden entwickelt. So lange das Königthum noch beide Gewalten ungeſchieden enthält, iſt von einem Rechte der Organiſation noch keine Rede. Der innige Zu- ſammenhang nun zwiſchen der Organiſation und der wirklichen Voll- ziehung, welche durch jene bedingt wird, erzeugt ſofort ein Syſtem von Rechtsgrundſätzen für die Organiſation an ſich, ganz abgeſehen von der Geſtalt derſelben, welche ihrerſeits den Ausdruck der verfaſſungsmäßigen Verwaltung in dem Gebiete der Organiſation bilden.
Das Syſtem von Rechtsgrundſätzen beruht nun zunächſt auf dem oberſten Satz, daß jede Organiſation nicht etwa für und durch eine einzelne ſelbſtändige Funktion innerhalb des Staats geſchieht, ſondern daß ſie ſtets der Ausdruck der perſönlichen Einheit deſſelben in der Verſchiedenheit ſeiner Lebensverhältniſſe ſein muß. Iſt ſie das, ſo kann die Gewalt, von der ſie im geſammten Gebiete des Staats ausgeht, auch nur Eine ſein; und das iſt die des Staatsoberhaupts. Das erſte Princip alles Organiſationsrechts iſt deßhalb in allen Ordnungen des öffentlichen Rechts das, daß alle Organiſation vom perſönlichen Willen des Staatsoberhaupts ausgehen muß; das Staatsoberhaupt iſt die Quelle aller Organiſationsgewalt.
Aus dieſem Grundprincip der Organiſation entſteht nun das Recht derſelben, indem das Staatsoberhaupt in ſeinem Willen durch die Natur und durch die Forderungen des innern Staatslebens beſtimmt wird, und dieſe Beſtimmungen ſelbſt vermöge der Geſetzgebung zu Rechtsſätzen werden. Die Organiſationsgewalt des Staatsoberhaupts daher, inſofern ſie durch die verfaſſungsmäßige Geſetzgebung beſtimmt iſt, nennen wir das verfaſſungsmäßige Organiſationsrecht.
Dieß verfaſſungsmäßige Organiſationsrecht hat nun zwei Gebiete, in denen es als eine der weſentlichen Bedingungen des harmoniſchen Staatslebens erſcheint. Das erſte dieſer Gebiete betrifft die amtliche Organiſation, das zweite die Selbſtverwaltung.
Die folgende Darſtellung muß nun beide Begriffe und ihren Inhalt als bekannt vorausſetzen. Wir dürfen für alles Einzelne auf den zweiten Theil verweiſen. An dieſem Orte kommt es nur darauf an, das allgemeine Verhältniß des Staatsoberhaupts und ſeine Organi- ſationsgewalt zu beiden Gebieten feſtzuſtellen, ſo weit dieß nicht ſchon in dem Satze liegt, daß die perſönliche Vollzugsgewalt des Staats- oberhaupts immer das Recht der perſönlichen Anſtellung behält (ſ. oben).
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I. Das verfaſſungsmäßige Organiſationsrecht.
Der Begriff des verfaſſungsmäßigen Organiſationsrechts kann natür-
lich erſt da entſtehen, wo ſich die geſetzgebende Gewalt mit einem ſelbſtän-
digen Körper aus der Verſchmelzung mit der vollziehenden entwickelt.
So lange das Königthum noch beide Gewalten ungeſchieden enthält, iſt
von einem Rechte der Organiſation noch keine Rede. Der innige Zu-
ſammenhang nun zwiſchen der Organiſation und der wirklichen Voll-
ziehung, welche durch jene bedingt wird, erzeugt ſofort ein Syſtem von
Rechtsgrundſätzen für die Organiſation an ſich, ganz abgeſehen von der
Geſtalt derſelben, welche ihrerſeits den Ausdruck der verfaſſungsmäßigen
Verwaltung in dem Gebiete der Organiſation bilden.
Das Syſtem von Rechtsgrundſätzen beruht nun zunächſt auf dem
oberſten Satz, daß jede Organiſation nicht etwa für und durch eine
einzelne ſelbſtändige Funktion innerhalb des Staats geſchieht, ſondern
daß ſie ſtets der Ausdruck der perſönlichen Einheit deſſelben in der
Verſchiedenheit ſeiner Lebensverhältniſſe ſein muß. Iſt ſie das, ſo kann
die Gewalt, von der ſie im geſammten Gebiete des Staats ausgeht,
auch nur Eine ſein; und das iſt die des Staatsoberhaupts. Das erſte
Princip alles Organiſationsrechts iſt deßhalb in allen Ordnungen des
öffentlichen Rechts das, daß alle Organiſation vom perſönlichen Willen
des Staatsoberhaupts ausgehen muß; das Staatsoberhaupt iſt die
Quelle aller Organiſationsgewalt.
Aus dieſem Grundprincip der Organiſation entſteht nun das Recht
derſelben, indem das Staatsoberhaupt in ſeinem Willen durch die Natur
und durch die Forderungen des innern Staatslebens beſtimmt wird,
und dieſe Beſtimmungen ſelbſt vermöge der Geſetzgebung zu Rechtsſätzen
werden. Die Organiſationsgewalt des Staatsoberhaupts daher, inſofern
ſie durch die verfaſſungsmäßige Geſetzgebung beſtimmt iſt, nennen wir
das verfaſſungsmäßige Organiſationsrecht.
Dieß verfaſſungsmäßige Organiſationsrecht hat nun zwei Gebiete,
in denen es als eine der weſentlichen Bedingungen des harmoniſchen
Staatslebens erſcheint. Das erſte dieſer Gebiete betrifft die amtliche
Organiſation, das zweite die Selbſtverwaltung.
Die folgende Darſtellung muß nun beide Begriffe und ihren Inhalt
als bekannt vorausſetzen. Wir dürfen für alles Einzelne auf den
zweiten Theil verweiſen. An dieſem Orte kommt es nur darauf an,
das allgemeine Verhältniß des Staatsoberhaupts und ſeine Organi-
ſationsgewalt zu beiden Gebieten feſtzuſtellen, ſo weit dieß nicht ſchon
in dem Satze liegt, daß die perſönliche Vollzugsgewalt des Staats-
oberhaupts immer das Recht der perſönlichen Anſtellung behält (ſ. oben).
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/179>, abgerufen am 30.12.2024.
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