Act 1846 (9. 10. Vict. 66). Die Bodkins Act 1847 (10. 11. Vict. 110). Ueber das Heimathsrecht der Engländer im Ausland und der Ausländer in England betreffs des Erbrechts, neuestes Gesetz 24. 25. Vict. 121. Austria 1864. S. 326. -- Frankreich: Ohne eigentliches Heimathsrecht; allgemeine Armenpflege. -- Deutschland. Hier ist das Heimathswesen ohne alle Einheit, weil die Gemeindeordnungen ohne Klarheit und Princip in Beziehung auf die Angehörigkeit sind (s. Zöpfl, Deutsches Staatsrecht II. §. 422 ff). Gothaer Convention vom 15. Juli 1851. Revision von 1854. Beitritt Oesterreichs am 15. November 1860. Darauf 1861 Commission des Bundestages ohne Erfolg (Zöpfl, Deutsches Staatsrecht II. §. 477). Oesterreich, Swieceny: österr. Heimathsrecht 1861. Neuestes Gesetz vom 3. Dec. 1863. -- Preußen: Döhl, Preuß. Armenrecht. Bitzer, Freizügigkeit S. 182--192. RönneII. 339. Armenpflege, Gesetz vom 31. December 1842. Gesetz vom 21. Mai 1855. -- Bayern: Pötzl, Verfassungsrecht 93. Gesetz vom 11. September 1825. -- Württemberg: Gesetz vom 17. September 1853. Bitzer S. 230. -- Sachsen: Gesetz vom 26. November 1834. FunkeII. S. 284. -- Hannover: Gesetz vom 6. Juli 1827. -- Baden: Regulativ vom 31. October 1863. Ausführlich: Stein, Innere Verwaltungslehre S. 306 ff.
II. Die Standesregister.
Die Standesregister entstehen aus dem Bedürfniß, die Thatsachen von Ehe, Geburt und Tod des Einzelnen theils für die administra- tiven Funktionen, theils für die volkswirthschaftlichen Rechts- und Ver- kehrsverhältnisse mit objektiver Gültigkeit feststellen zu können. Die darauf bezüglichen Anstalten und Vorschriften bilden das Recht der Standesregister.
Dieselben haben sich, wie es in der Natur der Sache liegt, mit dem Bedürfniß des Verkehrs erst allmählig zu ihrer heutigen, systema- tischen und allgemein gültigen Form entwickelt. Sie beginnen mit den Gemeindekirchenbüchern (Cons. Trident. I. 24. 1. 2.) -- Daraus entstehen die Geburts- und Todtenregister als allgemeine Ein- richtung, letztere bereits im vorigen Jahrhundert in den größten deut- schen Staaten von der Confession abhängig gemacht, allgemein vor- geschrieben und organisirt, und mit juristischer Beweiskraft versehen. In unserem Jahrhundert werden sie neben dieser juristischen Bedeutung für die Rechte der Einzelnen zunächst zu Mitteln der Volkszählung, indem durch sie die (populationistische) Bewegung der Bevölkerung (Abnahme und Zunahme) regelmäßig verfolgt wird. Von Frankreich aus tritt dann der Grundsatz ins Leben, daß sie zugleich als öffent- liche Dokumente für die Eingehung der Civilehe gelten. Die große praktische Wichtigkeit derselben erzeugt damit eine genaue zum Theil sehr ausführliche Gesetzgebung, die schon im vorigen Jahrhundert,
Act 1846 (9. 10. Vict. 66). Die Bodkins Act 1847 (10. 11. Vict. 110). Ueber das Heimathsrecht der Engländer im Ausland und der Ausländer in England betreffs des Erbrechts, neueſtes Geſetz 24. 25. Vict. 121. Auſtria 1864. S. 326. — Frankreich: Ohne eigentliches Heimathsrecht; allgemeine Armenpflege. — Deutſchland. Hier iſt das Heimathsweſen ohne alle Einheit, weil die Gemeindeordnungen ohne Klarheit und Princip in Beziehung auf die Angehörigkeit ſind (ſ. Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 422 ff). Gothaer Convention vom 15. Juli 1851. Reviſion von 1854. Beitritt Oeſterreichs am 15. November 1860. Darauf 1861 Commiſſion des Bundestages ohne Erfolg (Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 477). Oeſterreich, Swieceny: öſterr. Heimathsrecht 1861. Neueſtes Geſetz vom 3. Dec. 1863. — Preußen: Döhl, Preuß. Armenrecht. Bitzer, Freizügigkeit S. 182—192. RönneII. 339. Armenpflege, Geſetz vom 31. December 1842. Geſetz vom 21. Mai 1855. — Bayern: Pötzl, Verfaſſungsrecht 93. Geſetz vom 11. September 1825. — Württemberg: Geſetz vom 17. September 1853. Bitzer S. 230. — Sachſen: Geſetz vom 26. November 1834. FunkeII. S. 284. — Hannover: Geſetz vom 6. Juli 1827. — Baden: Regulativ vom 31. October 1863. Ausführlich: Stein, Innere Verwaltungslehre S. 306 ff.
II. Die Standesregiſter.
Die Standesregiſter entſtehen aus dem Bedürfniß, die Thatſachen von Ehe, Geburt und Tod des Einzelnen theils für die adminiſtra- tiven Funktionen, theils für die volkswirthſchaftlichen Rechts- und Ver- kehrsverhältniſſe mit objektiver Gültigkeit feſtſtellen zu können. Die darauf bezüglichen Anſtalten und Vorſchriften bilden das Recht der Standesregiſter.
Dieſelben haben ſich, wie es in der Natur der Sache liegt, mit dem Bedürfniß des Verkehrs erſt allmählig zu ihrer heutigen, ſyſtema- tiſchen und allgemein gültigen Form entwickelt. Sie beginnen mit den Gemeindekirchenbüchern (Cons. Trident. I. 24. 1. 2.) — Daraus entſtehen die Geburts- und Todtenregiſter als allgemeine Ein- richtung, letztere bereits im vorigen Jahrhundert in den größten deut- ſchen Staaten von der Confeſſion abhängig gemacht, allgemein vor- geſchrieben und organiſirt, und mit juriſtiſcher Beweiskraft verſehen. In unſerem Jahrhundert werden ſie neben dieſer juriſtiſchen Bedeutung für die Rechte der Einzelnen zunächſt zu Mitteln der Volkszählung, indem durch ſie die (populationiſtiſche) Bewegung der Bevölkerung (Abnahme und Zunahme) regelmäßig verfolgt wird. Von Frankreich aus tritt dann der Grundſatz ins Leben, daß ſie zugleich als öffent- liche Dokumente für die Eingehung der Civilehe gelten. Die große praktiſche Wichtigkeit derſelben erzeugt damit eine genaue zum Theil ſehr ausführliche Geſetzgebung, die ſchon im vorigen Jahrhundert,
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Act 1846 (9. 10. Vict. 66). Die Bodkins Act 1847 (10. 11. Vict. 110).
Ueber das Heimathsrecht der Engländer im Ausland und der Ausländer in
England betreffs des Erbrechts, neueſtes Geſetz 24. 25. Vict. 121. Auſtria
1864. S. 326. — Frankreich: Ohne eigentliches Heimathsrecht; allgemeine
Armenpflege. — Deutſchland. Hier iſt das Heimathsweſen ohne alle Einheit,
weil die Gemeindeordnungen ohne Klarheit und Princip in Beziehung auf die
Angehörigkeit ſind (ſ. Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 422 ff). Gothaer
Convention vom 15. Juli 1851. Reviſion von 1854. Beitritt Oeſterreichs
am 15. November 1860. Darauf 1861 Commiſſion des Bundestages ohne
Erfolg (Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 477). Oeſterreich, Swieceny:
öſterr. Heimathsrecht 1861. Neueſtes Geſetz vom 3. Dec. 1863. — Preußen:
Döhl, Preuß. Armenrecht. Bitzer, Freizügigkeit S. 182—192. Rönne II. 339.
Armenpflege, Geſetz vom 31. December 1842. Geſetz vom 21. Mai 1855. —
Bayern: Pötzl, Verfaſſungsrecht 93. Geſetz vom 11. September 1825. —
Württemberg: Geſetz vom 17. September 1853. Bitzer S. 230. — Sachſen:
Geſetz vom 26. November 1834. Funke II. S. 284. — Hannover: Geſetz vom
6. Juli 1827. — Baden: Regulativ vom 31. October 1863. Ausführlich:
Stein, Innere Verwaltungslehre S. 306 ff.
II. Die Standesregiſter.
Die Standesregiſter entſtehen aus dem Bedürfniß, die Thatſachen
von Ehe, Geburt und Tod des Einzelnen theils für die adminiſtra-
tiven Funktionen, theils für die volkswirthſchaftlichen Rechts- und Ver-
kehrsverhältniſſe mit objektiver Gültigkeit feſtſtellen zu können. Die
darauf bezüglichen Anſtalten und Vorſchriften bilden das Recht der
Standesregiſter.
Dieſelben haben ſich, wie es in der Natur der Sache liegt, mit
dem Bedürfniß des Verkehrs erſt allmählig zu ihrer heutigen, ſyſtema-
tiſchen und allgemein gültigen Form entwickelt. Sie beginnen mit den
Gemeindekirchenbüchern (Cons. Trident. I. 24. 1. 2.) — Daraus
entſtehen die Geburts- und Todtenregiſter als allgemeine Ein-
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ſchen Staaten von der Confeſſion abhängig gemacht, allgemein vor-
geſchrieben und organiſirt, und mit juriſtiſcher Beweiskraft verſehen.
In unſerem Jahrhundert werden ſie neben dieſer juriſtiſchen Bedeutung
für die Rechte der Einzelnen zunächſt zu Mitteln der Volkszählung,
indem durch ſie die (populationiſtiſche) Bewegung der Bevölkerung
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aus tritt dann der Grundſatz ins Leben, daß ſie zugleich als öffent-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/92>, abgerufen am 19.11.2024.
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