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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Vorwort.

Ich übergebe mit dem vorliegenden Werke dem Publikum einen
wenigstens formalen Abschluß des Versuches, die Verwaltungslehre
zu einer systematischen Wissenschaft zu erheben. Der nächste Grund,
der mich dazu bewog, war das Bedürfniß, den Vorlesungen über
Verwaltungslehre eine ausreichende Basis zu geben. Das größere
Werk, welches ich vor zehn Jahren begonnen habe, ist so um-
fangreich, daß es für das allgemeine Studium der Verwaltungs-
lehre sich kaum eignet. Ich habe außerdem schon früher erklären
müssen, daß es kaum in Eines Menschen Kraft liegt, es in dem-
selben Umfange zu vollenden, in welchem es begonnen wurde. Ich
habe dennoch nie geglaubt, daß es, auch in diesem Umfange,
wirklich ausreiche. Ich habe nur den Beweis zu liefern gesucht,
daß die positiven und praktischen Fragen der Verwaltung einer
höheren wissenschaftlichen Behandlung fähig und werth sind, und
ich würde mich glücklich schätzen, wenn ich diese Ueberzeugung auch
für andere gewonnen hätte. Jetzt kam es darauf an, in dem-
selben Geiste die Umrisse des Ganzen festzustellen. Es war die
Aufgabe des vorliegenden Werkes, diesen Versuch zu machen. Ich
übergebe ihn, obwohl ich seine Mängel und Unfertigkeiten sehr
wohl erkenne, der Oeffentlichkeit. Ich wage das aber, weil ich
einen andern, weiter gehenden Gedanken schon hier vertreten zu
müssen glaube. Und so vieler und tiefer Widerspruch mir dabei
auch entgegen treten wird, ich stehe keinen Augenblick an, ihn
auszusprechen.

Unsere ganze juristische Bildung an den deutschen Hochschulen
ist ohne allen Zweifel durchaus hinter unsrer großen Gegenwart
zurück. Es gibt, so weit das geistige Auge reicht, keinen einzigen

Vorwort.

Ich übergebe mit dem vorliegenden Werke dem Publikum einen
wenigſtens formalen Abſchluß des Verſuches, die Verwaltungslehre
zu einer ſyſtematiſchen Wiſſenſchaft zu erheben. Der nächſte Grund,
der mich dazu bewog, war das Bedürfniß, den Vorleſungen über
Verwaltungslehre eine ausreichende Baſis zu geben. Das größere
Werk, welches ich vor zehn Jahren begonnen habe, iſt ſo um-
fangreich, daß es für das allgemeine Studium der Verwaltungs-
lehre ſich kaum eignet. Ich habe außerdem ſchon früher erklären
müſſen, daß es kaum in Eines Menſchen Kraft liegt, es in dem-
ſelben Umfange zu vollenden, in welchem es begonnen wurde. Ich
habe dennoch nie geglaubt, daß es, auch in dieſem Umfange,
wirklich ausreiche. Ich habe nur den Beweis zu liefern geſucht,
daß die poſitiven und praktiſchen Fragen der Verwaltung einer
höheren wiſſenſchaftlichen Behandlung fähig und werth ſind, und
ich würde mich glücklich ſchätzen, wenn ich dieſe Ueberzeugung auch
für andere gewonnen hätte. Jetzt kam es darauf an, in dem-
ſelben Geiſte die Umriſſe des Ganzen feſtzuſtellen. Es war die
Aufgabe des vorliegenden Werkes, dieſen Verſuch zu machen. Ich
übergebe ihn, obwohl ich ſeine Mängel und Unfertigkeiten ſehr
wohl erkenne, der Oeffentlichkeit. Ich wage das aber, weil ich
einen andern, weiter gehenden Gedanken ſchon hier vertreten zu
müſſen glaube. Und ſo vieler und tiefer Widerſpruch mir dabei
auch entgegen treten wird, ich ſtehe keinen Augenblick an, ihn
auszuſprechen.

Unſere ganze juriſtiſche Bildung an den deutſchen Hochſchulen
iſt ohne allen Zweifel durchaus hinter unſrer großen Gegenwart
zurück. Es gibt, ſo weit das geiſtige Auge reicht, keinen einzigen

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[[III]/0009] Vorwort. Ich übergebe mit dem vorliegenden Werke dem Publikum einen wenigſtens formalen Abſchluß des Verſuches, die Verwaltungslehre zu einer ſyſtematiſchen Wiſſenſchaft zu erheben. Der nächſte Grund, der mich dazu bewog, war das Bedürfniß, den Vorleſungen über Verwaltungslehre eine ausreichende Baſis zu geben. Das größere Werk, welches ich vor zehn Jahren begonnen habe, iſt ſo um- fangreich, daß es für das allgemeine Studium der Verwaltungs- lehre ſich kaum eignet. Ich habe außerdem ſchon früher erklären müſſen, daß es kaum in Eines Menſchen Kraft liegt, es in dem- ſelben Umfange zu vollenden, in welchem es begonnen wurde. Ich habe dennoch nie geglaubt, daß es, auch in dieſem Umfange, wirklich ausreiche. Ich habe nur den Beweis zu liefern geſucht, daß die poſitiven und praktiſchen Fragen der Verwaltung einer höheren wiſſenſchaftlichen Behandlung fähig und werth ſind, und ich würde mich glücklich ſchätzen, wenn ich dieſe Ueberzeugung auch für andere gewonnen hätte. Jetzt kam es darauf an, in dem- ſelben Geiſte die Umriſſe des Ganzen feſtzuſtellen. Es war die Aufgabe des vorliegenden Werkes, dieſen Verſuch zu machen. Ich übergebe ihn, obwohl ich ſeine Mängel und Unfertigkeiten ſehr wohl erkenne, der Oeffentlichkeit. Ich wage das aber, weil ich einen andern, weiter gehenden Gedanken ſchon hier vertreten zu müſſen glaube. Und ſo vieler und tiefer Widerſpruch mir dabei auch entgegen treten wird, ich ſtehe keinen Augenblick an, ihn auszuſprechen. Unſere ganze juriſtiſche Bildung an den deutſchen Hochſchulen iſt ohne allen Zweifel durchaus hinter unſrer großen Gegenwart zurück. Es gibt, ſo weit das geiſtige Auge reicht, keinen einzigen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. [III]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/9>, abgerufen am 22.12.2024.