v. Caisses depargnes. Grundgedanke: der Staat übernimmt und verwaltet ausschließlich das Capital, jede verfügbare Summe muß in vierundzwanzig Stunden der Caisse des depots übergeben werden. Dagegen soll jede Ge- meinde eine Sparkasse haben; Vorstand ist wieder der Maire; die Verwaltung wird auf drei Jahre gewählt; Inspektion durch die Finanzbehörden; strenge Ordnung der comptabilite;keine Succursalen; Zurückzahlung, so viel mög- lich erst gegen schriftliches Ersuchen; Einlagen, Minimum 1 Frank, Maxi- mum wöchentlich 300 Franken, absolutes 1000 Franken; was darüber geht, wird in Renten angelegt. Jede Sparkasse hat ihr Statut, das speciell ge- nehmigt wird. Juristische Literatur bei Block a. a. O. -- Das deutsche System ist ein wesentlich anderes. Grundsatz: die Sparkasse geht von Gemeinde oder Verein aus, und ist in ihrer Verwaltung frei; daher im Anfange gänzliche Ueber- lassung an die Selbstthätigkeit beider. Die wachsende Bedeutung derselben ver- anlaßt dann den Staat, gewisse allgemein gültige Grundsätze gesetzlich festzu- stellen. Gesichtspunkt dafür: "die Errichtung von Sparkassen sind vorzüglich Vereinen von Menschenfreunden überlassen;" Gemeinden nur dann, wenn dieselben durch Stimmeneinheit die Haftung übernehmen. -- Oesterreich: Regu- lativ vom 26. Sept. 1846 (vergl. StubenrauchII. 344). Ueberschuß zu wohlthätigen Zwecken; die Verwendung der angelegten Summe ist wesent- lich der Sparkassenverwaltung selbst überlassen; hauptsächlich Anlage in Hypothek; daneben Vorschüsse auf Staatspapiere und dann erst Geldgeschäfte. Pflicht zur öffentlichen Rechnungsablage; natürlich Genehmigung der Sta- tuten. Auf ganz gleicher Grundlage das preußische Sparkassenwesen; Haupt- regulativ vom 12. Dec. 1838; Errichtung durch Vereine oder Gemeinden; Verwaltung nach den Grundsätzen des Vereins- und Gemeinderechts, und Verordnung vom 24. Aug. 1847 über Verwendung der Ueberschüsse. Daneben ist es als Aufgabe der Regierung anerkannt, das Sparkassenwesen zu fördern (Erlaß vom 27. April 1850), namentlich auf dem Lande; zu dem Ende Errich- tung der Hülfskassen, wie sie zum Theil auch in Süddeutschland bestehen, ohne recht klare Aufgabe; seit 1854 als eine Art von öffentlichen Vorschuß- kassen ausgebreitet; älteste in Westphalen seit 1851 (vergl. Rönne, Staats- recht VI. 339). Etwas Aehnliches sind die Waisenkassen Oesterreichs mit sehr eingehender Gesetzgebung in engster Verbindung mit dem Depositen- und Grundbuchswesen; Hauptgesetz: Verordnung vom 16. Nov. 1850 und Erlaß vom 11. Dec. 1850. Eine sehr unbestimmte Oberaufsicht durch die Regierung. Diesen Grundlagen entspricht das ganze Sparkassenwesen Deutschlands; s. die Literatur desselben zuerst bei Malchus, die Sparkassen in Europa 1838 (wesentlich statistisch; dann GerandoIII. 171 ff.; Statistik bis 222; Schmid, das Spar- kassenwesen I. Oesterreich und Preußen 1863; Rau, Volkswirthschaftspflege II. 365.
II. Das gesellschaftliche Versicherungswesen.
(Prevoyance mutuelle, Friendly societies.)
Während das Wesen der Sparkassen darin besteht, durch An- sammlung ein kleines freies Capital zu bilden, besteht das Wesen der
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 29
v. Caisses dépargnes. Grundgedanke: der Staat übernimmt und verwaltet ausſchließlich das Capital, jede verfügbare Summe muß in vierundzwanzig Stunden der Caisse des dépots übergeben werden. Dagegen ſoll jede Ge- meinde eine Sparkaſſe haben; Vorſtand iſt wieder der Maire; die Verwaltung wird auf drei Jahre gewählt; Inſpektion durch die Finanzbehörden; ſtrenge Ordnung der comptabilité;keine Succurſalen; Zurückzahlung, ſo viel mög- lich erſt gegen ſchriftliches Erſuchen; Einlagen, Minimum 1 Frank, Maxi- mum wöchentlich 300 Franken, abſolutes 1000 Franken; was darüber geht, wird in Renten angelegt. Jede Sparkaſſe hat ihr Statut, das ſpeciell ge- nehmigt wird. Juriſtiſche Literatur bei Block a. a. O. — Das deutſche Syſtem iſt ein weſentlich anderes. Grundſatz: die Sparkaſſe geht von Gemeinde oder Verein aus, und iſt in ihrer Verwaltung frei; daher im Anfange gänzliche Ueber- laſſung an die Selbſtthätigkeit beider. Die wachſende Bedeutung derſelben ver- anlaßt dann den Staat, gewiſſe allgemein gültige Grundſätze geſetzlich feſtzu- ſtellen. Geſichtspunkt dafür: „die Errichtung von Sparkaſſen ſind vorzüglich Vereinen von Menſchenfreunden überlaſſen;“ Gemeinden nur dann, wenn dieſelben durch Stimmeneinheit die Haftung übernehmen. — Oeſterreich: Regu- lativ vom 26. Sept. 1846 (vergl. StubenrauchII. 344). Ueberſchuß zu wohlthätigen Zwecken; die Verwendung der angelegten Summe iſt weſent- lich der Sparkaſſenverwaltung ſelbſt überlaſſen; hauptſächlich Anlage in Hypothek; daneben Vorſchüſſe auf Staatspapiere und dann erſt Geldgeſchäfte. Pflicht zur öffentlichen Rechnungsablage; natürlich Genehmigung der Sta- tuten. Auf ganz gleicher Grundlage das preußiſche Sparkaſſenweſen; Haupt- regulativ vom 12. Dec. 1838; Errichtung durch Vereine oder Gemeinden; Verwaltung nach den Grundſätzen des Vereins- und Gemeinderechts, und Verordnung vom 24. Aug. 1847 über Verwendung der Ueberſchüſſe. Daneben iſt es als Aufgabe der Regierung anerkannt, das Sparkaſſenweſen zu fördern (Erlaß vom 27. April 1850), namentlich auf dem Lande; zu dem Ende Errich- tung der Hülfskaſſen, wie ſie zum Theil auch in Süddeutſchland beſtehen, ohne recht klare Aufgabe; ſeit 1854 als eine Art von öffentlichen Vorſchuß- kaſſen ausgebreitet; älteſte in Weſtphalen ſeit 1851 (vergl. Rönne, Staats- recht VI. 339). Etwas Aehnliches ſind die Waiſenkaſſen Oeſterreichs mit ſehr eingehender Geſetzgebung in engſter Verbindung mit dem Depoſiten- und Grundbuchsweſen; Hauptgeſetz: Verordnung vom 16. Nov. 1850 und Erlaß vom 11. Dec. 1850. Eine ſehr unbeſtimmte Oberaufſicht durch die Regierung. Dieſen Grundlagen entſpricht das ganze Sparkaſſenweſen Deutſchlands; ſ. die Literatur deſſelben zuerſt bei Malchus, die Sparkaſſen in Europa 1838 (weſentlich ſtatiſtiſch; dann GerandoIII. 171 ff.; Statiſtik bis 222; Schmid, das Spar- kaſſenweſen I. Oeſterreich und Preußen 1863; Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 365.
II. Das geſellſchaftliche Verſicherungsweſen.
(Prévoyance mutuelle, Friendly societies.)
Während das Weſen der Sparkaſſen darin beſteht, durch An- ſammlung ein kleines freies Capital zu bilden, beſteht das Weſen der
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 29
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meinde eine Sparkaſſe haben; Vorſtand iſt wieder der Maire; die Verwaltung
wird auf drei Jahre gewählt; Inſpektion durch die Finanzbehörden; ſtrenge
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lich erſt gegen ſchriftliches Erſuchen; Einlagen, Minimum 1 Frank, Maxi-
mum wöchentlich 300 Franken, abſolutes 1000 Franken; was darüber geht,
wird in Renten angelegt. Jede Sparkaſſe hat ihr Statut, das ſpeciell ge-
nehmigt wird. Juriſtiſche Literatur bei Block a. a. O. — Das deutſche Syſtem
iſt ein weſentlich anderes. Grundſatz: die Sparkaſſe geht von Gemeinde oder
Verein aus, und iſt in ihrer Verwaltung frei; daher im Anfange gänzliche Ueber-
laſſung an die Selbſtthätigkeit beider. Die wachſende Bedeutung derſelben ver-
anlaßt dann den Staat, gewiſſe allgemein gültige Grundſätze geſetzlich feſtzu-
ſtellen. Geſichtspunkt dafür: „die Errichtung von Sparkaſſen ſind vorzüglich
Vereinen von Menſchenfreunden überlaſſen;“ Gemeinden nur dann, wenn
dieſelben durch Stimmeneinheit die Haftung übernehmen. — Oeſterreich: Regu-
lativ vom 26. Sept. 1846 (vergl. Stubenrauch II. 344). Ueberſchuß zu
wohlthätigen Zwecken; die Verwendung der angelegten Summe iſt weſent-
lich der Sparkaſſenverwaltung ſelbſt überlaſſen; hauptſächlich Anlage in
Hypothek; daneben Vorſchüſſe auf Staatspapiere und dann erſt Geldgeſchäfte.
Pflicht zur öffentlichen Rechnungsablage; natürlich Genehmigung der Sta-
tuten. Auf ganz gleicher Grundlage das preußiſche Sparkaſſenweſen; Haupt-
regulativ vom 12. Dec. 1838; Errichtung durch Vereine oder Gemeinden;
Verwaltung nach den Grundſätzen des Vereins- und Gemeinderechts, und
Verordnung vom 24. Aug. 1847 über Verwendung der Ueberſchüſſe. Daneben
iſt es als Aufgabe der Regierung anerkannt, das Sparkaſſenweſen zu fördern
(Erlaß vom 27. April 1850), namentlich auf dem Lande; zu dem Ende Errich-
tung der Hülfskaſſen, wie ſie zum Theil auch in Süddeutſchland beſtehen,
ohne recht klare Aufgabe; ſeit 1854 als eine Art von öffentlichen Vorſchuß-
kaſſen ausgebreitet; älteſte in Weſtphalen ſeit 1851 (vergl. Rönne, Staats-
recht VI. 339). Etwas Aehnliches ſind die Waiſenkaſſen Oeſterreichs mit
ſehr eingehender Geſetzgebung in engſter Verbindung mit dem Depoſiten- und
Grundbuchsweſen; Hauptgeſetz: Verordnung vom 16. Nov. 1850 und Erlaß vom
11. Dec. 1850. Eine ſehr unbeſtimmte Oberaufſicht durch die Regierung. Dieſen
Grundlagen entſpricht das ganze Sparkaſſenweſen Deutſchlands; ſ. die Literatur
deſſelben zuerſt bei Malchus, die Sparkaſſen in Europa 1838 (weſentlich
ſtatiſtiſch; dann Gerando III. 171 ff.; Statiſtik bis 222; Schmid, das Spar-
kaſſenweſen I. Oeſterreich und Preußen 1863; Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 365.
II. Das geſellſchaftliche Verſicherungsweſen.
(Prévoyance mutuelle, Friendly societies.)
Während das Weſen der Sparkaſſen darin beſteht, durch An-
ſammlung ein kleines freies Capital zu bilden, beſteht das Weſen der
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 29
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/473>, abgerufen am 16.07.2024.
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