gebung: 8. 9. Vict. 38 und 117, nebst 10. 11. Vict. 33; dann 25. 26. Vict. 113 mit Warrants of removal gegen Eltern mit Strafen durch den Friedens- richter. -- Frankreich: Institutions preservatrices ebend. II. 399. 425. Ueber die einzelnen Anstalten Ducpetiaux, Situation des Ecoles de reforme 1861; vgl. Literatur und Angaben: Rau, Volkswirthschaftspflege II. 353. 354. Gesetzgebung und Literatur über das Armenschulwesen bei Stein, Innere Verwaltung (Bildungswesen), namentlich S. 141 ff. über England, Frankreich und Deutschland. Auch Angaben zerstreut bei Emminghaus a. a. O.
2) Das Armenkrankenwesen.
Das Armenkrankenwesen entsteht allerdings fast gleichzeitig mit dem Armenwesen, aber zu einem selbständigen Gebiete wird es erst in unserem Jahrhundert. Seine erste Gestalt ist die der Hospitäler, die aber als Stiftungen beschränkt und örtlich sind; erst mit unserem Jahrhundert bildet sich die Armenkrankenpflege als systematisch aufge- faßter Theil der Armenpflege heraus; und auch jetzt steht dasselbe im Grunde noch auf der niederen Stufe, sich wesentlich nur mit der Hei- lung der Krankheiten, und wenig mit der Bekämpfung der Ursache der- selben zu beschäftigen.
a) Hospitäler, Taubstummen-, Blinden- und Irrenanstalten.
Die Hospitäler sind die erste historische Form der Sorge für die Heilanstalten; die Taubstummen-, Blinden- und Irrenanstalten folgen ihnen seit dem vorigen Jahrhundert. Sie sind ursprünglich Stiftungen, und als solche selbständig mit selbständiger corporativer Verwaltung. Dann treten sie seit dem vorigen Jahrhundert unter die Oberaufsicht der Gesundheitsverwaltung, zum Theil auch mit wissenschaftlichen In- stituten verbunden, mit eigenem Recht, und nach eigenen Grundsätzen verwaltet. Je größer die Stadt, um so nothwendiger sind sie. Ihre besondere Darstellung gehört jedoch, da sie nicht bloß auf die Armen beschränkt sein sollen, vorwiegend in das Gesundheitswesen.
In England beruht das Hospitalswesen vorzugsweise auf dem Vereins- wesen; Armenkrankenhäuser sind gesetzlich nur mit den Workhouses verbunden. -- In Frankreich muß man die Hospices streng von den Hospitaux scheiden; innere Einrichtung und Organisation bei Block in Emminghaus a. a. O. Dazu Laurent a. a. O. S. 152. (1324 Hospitäler in Frankreich, allerdings die Hospices inbegriffen mit 85 Mill. Vermögen.) GerandoIV. 278. Ge- schichte und Gesetzgebung in den europäischen Staaten. Reform der letzteren in Frankreich seit 1750, S. 363. Im Uebrigen s. über das Recht dieser An- stalten Stein, Gesundheitswesen, Heilanstalten S. 121 ff. -- Preußen: RönneII. §. 341. -- Oesterreich: StubenrauchII. 231.
gebung: 8. 9. Vict. 38 und 117, nebſt 10. 11. Vict. 33; dann 25. 26. Vict. 113 mit Warrants of removal gegen Eltern mit Strafen durch den Friedens- richter. — Frankreich: Institutions préservatrices ebend. II. 399. 425. Ueber die einzelnen Anſtalten Ducpetiaux, Situation des Ecoles de réforme 1861; vgl. Literatur und Angaben: Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 353. 354. Geſetzgebung und Literatur über das Armenſchulweſen bei Stein, Innere Verwaltung (Bildungsweſen), namentlich S. 141 ff. über England, Frankreich und Deutſchland. Auch Angaben zerſtreut bei Emminghaus a. a. O.
2) Das Armenkrankenweſen.
Das Armenkrankenweſen entſteht allerdings faſt gleichzeitig mit dem Armenweſen, aber zu einem ſelbſtändigen Gebiete wird es erſt in unſerem Jahrhundert. Seine erſte Geſtalt iſt die der Hoſpitäler, die aber als Stiftungen beſchränkt und örtlich ſind; erſt mit unſerem Jahrhundert bildet ſich die Armenkrankenpflege als ſyſtematiſch aufge- faßter Theil der Armenpflege heraus; und auch jetzt ſteht daſſelbe im Grunde noch auf der niederen Stufe, ſich weſentlich nur mit der Hei- lung der Krankheiten, und wenig mit der Bekämpfung der Urſache der- ſelben zu beſchäftigen.
a) Hoſpitäler, Taubſtummen-, Blinden- und Irrenanſtalten.
Die Hoſpitäler ſind die erſte hiſtoriſche Form der Sorge für die Heilanſtalten; die Taubſtummen-, Blinden- und Irrenanſtalten folgen ihnen ſeit dem vorigen Jahrhundert. Sie ſind urſprünglich Stiftungen, und als ſolche ſelbſtändig mit ſelbſtändiger corporativer Verwaltung. Dann treten ſie ſeit dem vorigen Jahrhundert unter die Oberaufſicht der Geſundheitsverwaltung, zum Theil auch mit wiſſenſchaftlichen In- ſtituten verbunden, mit eigenem Recht, und nach eigenen Grundſätzen verwaltet. Je größer die Stadt, um ſo nothwendiger ſind ſie. Ihre beſondere Darſtellung gehört jedoch, da ſie nicht bloß auf die Armen beſchränkt ſein ſollen, vorwiegend in das Geſundheitsweſen.
In England beruht das Hoſpitalsweſen vorzugsweiſe auf dem Vereins- weſen; Armenkrankenhäuſer ſind geſetzlich nur mit den Workhouses verbunden. — In Frankreich muß man die Hospices ſtreng von den Hospitaux ſcheiden; innere Einrichtung und Organiſation bei Block in Emminghaus a. a. O. Dazu Laurent a. a. O. S. 152. (1324 Hoſpitäler in Frankreich, allerdings die Hospices inbegriffen mit 85 Mill. Vermögen.) GerandoIV. 278. Ge- ſchichte und Geſetzgebung in den europäiſchen Staaten. Reform der letzteren in Frankreich ſeit 1750, S. 363. Im Uebrigen ſ. über das Recht dieſer An- ſtalten Stein, Geſundheitsweſen, Heilanſtalten S. 121 ff. — Preußen: RönneII. §. 341. — Oeſterreich: StubenrauchII. 231.
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gebung: 8. 9. Vict. 38 und 117, nebſt 10. 11. Vict. 33; dann 25. 26. Vict.
113 mit Warrants of removal gegen Eltern mit Strafen durch den Friedens-
richter. — Frankreich: Institutions préservatrices ebend. II. 399. 425.
Ueber die einzelnen Anſtalten Ducpetiaux, Situation des Ecoles de réforme
1861; vgl. Literatur und Angaben: Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 353. 354.
Geſetzgebung und Literatur über das Armenſchulweſen bei Stein, Innere
Verwaltung (Bildungsweſen), namentlich S. 141 ff. über England, Frankreich
und Deutſchland. Auch Angaben zerſtreut bei Emminghaus a. a. O.
2) Das Armenkrankenweſen.
Das Armenkrankenweſen entſteht allerdings faſt gleichzeitig mit
dem Armenweſen, aber zu einem ſelbſtändigen Gebiete wird es erſt in
unſerem Jahrhundert. Seine erſte Geſtalt iſt die der Hoſpitäler,
die aber als Stiftungen beſchränkt und örtlich ſind; erſt mit unſerem
Jahrhundert bildet ſich die Armenkrankenpflege als ſyſtematiſch aufge-
faßter Theil der Armenpflege heraus; und auch jetzt ſteht daſſelbe im
Grunde noch auf der niederen Stufe, ſich weſentlich nur mit der Hei-
lung der Krankheiten, und wenig mit der Bekämpfung der Urſache der-
ſelben zu beſchäftigen.
a) Hoſpitäler, Taubſtummen-, Blinden- und Irrenanſtalten.
Die Hoſpitäler ſind die erſte hiſtoriſche Form der Sorge für die
Heilanſtalten; die Taubſtummen-, Blinden- und Irrenanſtalten folgen
ihnen ſeit dem vorigen Jahrhundert. Sie ſind urſprünglich Stiftungen,
und als ſolche ſelbſtändig mit ſelbſtändiger corporativer Verwaltung.
Dann treten ſie ſeit dem vorigen Jahrhundert unter die Oberaufſicht
der Geſundheitsverwaltung, zum Theil auch mit wiſſenſchaftlichen In-
ſtituten verbunden, mit eigenem Recht, und nach eigenen Grundſätzen
verwaltet. Je größer die Stadt, um ſo nothwendiger ſind ſie. Ihre
beſondere Darſtellung gehört jedoch, da ſie nicht bloß auf die Armen
beſchränkt ſein ſollen, vorwiegend in das Geſundheitsweſen.
In England beruht das Hoſpitalsweſen vorzugsweiſe auf dem Vereins-
weſen; Armenkrankenhäuſer ſind geſetzlich nur mit den Workhouses verbunden.
— In Frankreich muß man die Hospices ſtreng von den Hospitaux ſcheiden;
innere Einrichtung und Organiſation bei Block in Emminghaus a. a. O.
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ſchichte und Geſetzgebung in den europäiſchen Staaten. Reform der letzteren
in Frankreich ſeit 1750, S. 363. Im Uebrigen ſ. über das Recht dieſer An-
ſtalten Stein, Geſundheitsweſen, Heilanſtalten S. 121 ff. — Preußen:
Rönne II. §. 341. — Oeſterreich: Stubenrauch II. 231.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/460>, abgerufen am 16.07.2024.
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