Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.heiten von Land und Volk, und ist ein anderes in Gebirgsländern, Mit allen diesen Organen wirkt nun die Regierung gleichzeitig, II. Die Funktion der Regierung. Die Funktion der Regierung ist ihrem Begriff nach einfach die Das Staatsoberhaupt macht durch seine persönliche Zustim- Für die Regierung selbst theilt sich dann die vollziehende Funktion Die Ministerien haben die eigentliche Verordnungs- und Or- Die Bestimmung für die Vollziehung der bestimmt vorliegenden Wo ein Gesetz mangelt, aber das Bedürfniß nach einer höchsten Wo eine wahre Gefahr die Ausübung eines Gesetzes unausführbar Die Behörden dagegen haben nur die Verfügungs- und Die Verfügung kann nur den ausführenden Willen einer Ver- heiten von Land und Volk, und iſt ein anderes in Gebirgsländern, Mit allen dieſen Organen wirkt nun die Regierung gleichzeitig, II. Die Funktion der Regierung. Die Funktion der Regierung iſt ihrem Begriff nach einfach die Das Staatsoberhaupt macht durch ſeine perſönliche Zuſtim- Für die Regierung ſelbſt theilt ſich dann die vollziehende Funktion Die Miniſterien haben die eigentliche Verordnungs- und Or- Die Beſtimmung für die Vollziehung der beſtimmt vorliegenden Wo ein Geſetz mangelt, aber das Bedürfniß nach einer höchſten Wo eine wahre Gefahr die Ausübung eines Geſetzes unausführbar Die Behörden dagegen haben nur die Verfügungs- und Die Verfügung kann nur den ausführenden Willen einer Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0045" n="21"/> heiten von Land und Volk, und iſt ein anderes in Gebirgsländern,<lb/> in Ebenen, in Küſtenländern, in den Städten und auf dem Lande.<lb/> Hier erſcheint die Individualität der Staaten wieder in ihrer vollen<lb/> Bedeutung, die im Miniſterialſyſtem mehr und mehr durch die Gleich-<lb/> artigkeit der ſtaatlichen Entwicklung verwiſcht wird.</p><lb/> <p>Mit <hi rendition="#g">allen</hi> dieſen Organen wirkt nun die Regierung gleichzeitig,<lb/> das Gleiche in den verſchiedenſten Formen und Verhältniſſen wollend<lb/> und vollziehend, Wir müſſen daher die Funktion dieſes Organismus<lb/> ſelbſtändig betrachten, da ſie dem Rechte deſſelben zum Grunde liegt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Funktion der Regierung.</hi> </head><lb/> <p>Die Funktion der Regierung iſt ihrem Begriff nach einfach die<lb/> Vollziehung des Staatswillens. Allein dieſe Funktion ſelbſt iſt an das<lb/> Syſtem der Organe derſelben nach der Natur derſelben vertheilt.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Staatsoberhaupt</hi> macht durch ſeine perſönliche Zuſtim-<lb/> mung den Willen der Regierung zum <hi rendition="#g">Staatswillen</hi>. Die Voll-<lb/> ziehungsrechte, welche es unabhängig von der Regierung ausübt, bilden<lb/> die <hi rendition="#g">Prärogative der Krone</hi>. Das Rechtsprincip in ſeinem Ver-<lb/> hältniß zur Regierung iſt, daß ohne ſeine Zuſtimmung kein Wille der<lb/> letzteren gültig iſt, und daß deßhalb vermöge dieſer Zuſtimmung jeder<lb/> Vollzugsakt in jedem Gebiete der Verwaltung in ſeinem Namen aus-<lb/> geübt wird.</p><lb/> <p>Für die Regierung ſelbſt theilt ſich dann die vollziehende Funktion<lb/> nach dem Miniſterial- und dem Behördenſyſtem.</p><lb/> <p>Die Miniſterien haben die eigentliche <hi rendition="#g">Verordnungs-</hi> und <hi rendition="#g">Or-<lb/> ganiſationsg</hi>ewalt. Aus ihrem Verhältniß zum Staatswillen gehen<lb/> die drei <hi rendition="#g">Arten</hi> der Verordnungen hervor, welche der Anwendung des<lb/> verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts zum Grunde liegen.</p><lb/> <p>Die Beſtimmung für die Vollziehung der beſtimmt vorliegenden<lb/> Geſetze bildet die <hi rendition="#g">Vollzugsverordnung</hi>.</p><lb/> <p>Wo ein Geſetz mangelt, aber das Bedürfniß nach einer höchſten<lb/> Beſtimmung vorliegt, entſteht die <hi rendition="#g">Verwaltungsverordnung</hi>.</p><lb/> <p>Wo eine wahre Gefahr die Ausübung eines Geſetzes unausführbar<lb/> oder gefährlich macht, kann die <hi rendition="#g">Nothverordnung</hi> das Geſetz ſus-<lb/> pendiren, und den Willen der vollziehenden Gewalt zeitweilig an ſeine<lb/> Stelle ſetzen.</p><lb/> <p>Die Behörden dagegen haben nur die <hi rendition="#g">Verfügungs-</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Zwangsgewalt</hi>.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Verfügung</hi> kann nur den ausführenden Willen einer Ver-<lb/> ordnung enthalten. Es gibt daher Vollzugsverfügungen, Verwaltungs-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [21/0045]
heiten von Land und Volk, und iſt ein anderes in Gebirgsländern,
in Ebenen, in Küſtenländern, in den Städten und auf dem Lande.
Hier erſcheint die Individualität der Staaten wieder in ihrer vollen
Bedeutung, die im Miniſterialſyſtem mehr und mehr durch die Gleich-
artigkeit der ſtaatlichen Entwicklung verwiſcht wird.
Mit allen dieſen Organen wirkt nun die Regierung gleichzeitig,
das Gleiche in den verſchiedenſten Formen und Verhältniſſen wollend
und vollziehend, Wir müſſen daher die Funktion dieſes Organismus
ſelbſtändig betrachten, da ſie dem Rechte deſſelben zum Grunde liegt.
II. Die Funktion der Regierung.
Die Funktion der Regierung iſt ihrem Begriff nach einfach die
Vollziehung des Staatswillens. Allein dieſe Funktion ſelbſt iſt an das
Syſtem der Organe derſelben nach der Natur derſelben vertheilt.
Das Staatsoberhaupt macht durch ſeine perſönliche Zuſtim-
mung den Willen der Regierung zum Staatswillen. Die Voll-
ziehungsrechte, welche es unabhängig von der Regierung ausübt, bilden
die Prärogative der Krone. Das Rechtsprincip in ſeinem Ver-
hältniß zur Regierung iſt, daß ohne ſeine Zuſtimmung kein Wille der
letzteren gültig iſt, und daß deßhalb vermöge dieſer Zuſtimmung jeder
Vollzugsakt in jedem Gebiete der Verwaltung in ſeinem Namen aus-
geübt wird.
Für die Regierung ſelbſt theilt ſich dann die vollziehende Funktion
nach dem Miniſterial- und dem Behördenſyſtem.
Die Miniſterien haben die eigentliche Verordnungs- und Or-
ganiſationsgewalt. Aus ihrem Verhältniß zum Staatswillen gehen
die drei Arten der Verordnungen hervor, welche der Anwendung des
verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts zum Grunde liegen.
Die Beſtimmung für die Vollziehung der beſtimmt vorliegenden
Geſetze bildet die Vollzugsverordnung.
Wo ein Geſetz mangelt, aber das Bedürfniß nach einer höchſten
Beſtimmung vorliegt, entſteht die Verwaltungsverordnung.
Wo eine wahre Gefahr die Ausübung eines Geſetzes unausführbar
oder gefährlich macht, kann die Nothverordnung das Geſetz ſus-
pendiren, und den Willen der vollziehenden Gewalt zeitweilig an ſeine
Stelle ſetzen.
Die Behörden dagegen haben nur die Verfügungs- und
Zwangsgewalt.
Die Verfügung kann nur den ausführenden Willen einer Ver-
ordnung enthalten. Es gibt daher Vollzugsverfügungen, Verwaltungs-
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