Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.die lebendige Verbindung desselben mit den übrigen Gebieten der Volks- 1) Eigentliche Handelspflege. A. Organismus des Handels. Der Charakter und die Stel- Das Handelsministerium hat die Aufgabe, nicht etwa bloß Die Selbstverwaltung des Handels ist in den Handels- Das Vereinswesen entwickelt gerade im Handel seine drei Alle diese Organe nun wirken gleichzeitig. Je weiter aber die Handelsministerium in England als Board of Trade bloß auf den Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 24
die lebendige Verbindung deſſelben mit den übrigen Gebieten der Volks- 1) Eigentliche Handelspflege. A. Organismus des Handels. Der Charakter und die Stel- Das Handelsminiſterium hat die Aufgabe, nicht etwa bloß Die Selbſtverwaltung des Handels iſt in den Handels- Das Vereinsweſen entwickelt gerade im Handel ſeine drei Alle dieſe Organe nun wirken gleichzeitig. Je weiter aber die Handelsminiſterium in England als Board of Trade bloß auf den Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 24
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die lebendige Verbindung deſſelben mit den übrigen Gebieten der Volks-
wirthſchaft für das Ganze aufrecht zu halten, gegenüber dem einzelnen
Handelsunternehmen, das ſtets nun ſein eigenes ſpecielles Intereſſe
vertritt, gleichviel ob es eine Einzelfirma oder eine Geſellſchaft iſt.
1) Eigentliche Handelspflege.
A. Organismus des Handels. Der Charakter und die Stel-
lung der Organe, welche die Handelspflege enthalten, iſt demnach ein
doppelter. Sie ſind einerſeits dazu beſtimmt, den innern Zuſammen-
hang des Handels mit den Vorausſetzungen aller Blüthe deſſelben, der
Ordnung und Entwicklung der allgemeinen Volkswirthſchaftspflege, und
den Forderungen und Fortſchritten der Gewerbe und der Induſtrie, welche
ihm ſeine Subſtanz liefern, zum Bewußtſein und zur Geltung zu
bringen, andererſeits die beſondern Aufgaben des Handels im Einzelnen
zu vertreten. Es iſt demnach weſentlich, die Organe gerade hier nach
ihren Funktionen mehr als nach ihrer Form zu beurtheilen.
Das Handelsminiſterium hat die Aufgabe, nicht etwa bloß
für den Handel zu ſorgen, ſondern vielmehr die Bedingungen des
Handels in der geſammten Volkswirthſchaft herzuſtellen. Indem es
das Miniſterium der ganzen Volkswirthſchaftspflege iſt, iſt es das
höchſte Organ für die harmoniſche Einheit der Intereſſen der Volks-
wirthſchaft, inſofern dieſelben in dem Handel ihren Hauptausdruck finden.
Die Selbſtverwaltung des Handels iſt in den Handels-
kammern gegeben, die aus demſelben Grunde nicht bloß vom Handel,
ſondern zugleich von Induſtrie und Gewerbe gebildet werden.
Das Vereinsweſen entwickelt gerade im Handel ſeine drei
Grundformen; die Geſellſchaften im engern Sinne, die ſtille, offene
und die Commandite, ſind vor allem eben Handelsgeſellſchaften; ſie
ſind daher auch im Gebiete des Handels viel häufiger, als die Unter-
nehmungsvereine für denſelben, die meiſt der Induſtrie angehören;
in den Intereſſenvereinen dagegen verſchmilzt ſich wieder das
Handelsintereſſe ſo eng mit dem der Induſtrie, daß die äußere Schei-
dung nicht mehr aufrecht zu halten iſt.
Alle dieſe Organe nun wirken gleichzeitig. Je weiter aber die
Selbſtverwaltung und das Vereinsweſen gedeihen, um ſo beſtimmter
empfängt das Handelsminiſterium ſeinen Charakter als dasjenige Organ,
welches anſtatt poſitiv einzugreifen, vielmehr die ſtreitenden Intereſſen
zu verſöhnen und die Einheit in der Bewegung des Handels herzu-
ſtellen hat.
Handelsminiſterium in England als Board of Trade bloß auf den
Handel beſchränkt (Gneiſt, Engliſche Verfaſſungskunde, §. 104—107). — In
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 24
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